ZDFheute live vom 5.9.2026: Daten-Leak in Berlin – Experte: „Der maximale GAU ist vorstellbar“

Daten-Leak in Berlin – Experte: „Der maximale GAU ist vorstellbar“

„Die Cybersicherheit in Deutschland sei bedroht, so das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Das zeige der Cyberangriff auf die Berliner Verwaltung. ZDFheute live ordnet ein.

Nach dem Hackerangriff auf die Berliner Verwaltung warnt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) vor einer erhöhten Bedrohung. So haben Hacker etwa 1,4 Millionen Dateien gestohlen und im Darknet veröffentlicht. Die Gruppierung hatte dem Berliner Senat ein Ultimatum gestellt und Bitcoins gefordert. Die Frist verstrich Freitagnachmittag.

Immer wieder gerät Deutschlands kritische Infrastruktur ins Visier. Was kann aus dem Angriff auf die Berliner Verwaltung gelernt werden? Wie steht es um die Cybersicherheit Deutschlands? Darüber spricht Marc Burgemeister mit Manuel Atug. Der IT-Sicherheitsexperte ist auch unter dem Namen „HonkHase“ bekannt und Gründer sowie Sprecher der AG KRITIS. Die unabhängige Organisation setzt sich für den Schutz kritischer Infrastruktur ein.“

 

Stellungnahme zum ersten Thüringer Entlastungsgesetz

Der Ausschuss für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung des Thüringer Landtags hat uns um eine schriftliche Stellungnahme gebeten. Gegenstand ist der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU, des BSW und der SPD – Vorlage 8/1930 – zu Artikel 7 des Ersten Thüringer Entlastungsgesetzes (Drucksache 8/2487), der Informationen über kritische Infrastruktur, Gefahrenabwehr, Katastrophenschutz, Bevölkerungsschutz und zivile Verteidigung aus dem Anwendungsbereich des Thüringer Transparenzgesetzes herausnehmen soll. Dazu hat uns der Ausschuss einen Fragenkatalog mit 18 Fragen vorgelegt, den wir fristgerecht zum Stichtag 31.08.2026 beantwortet haben.

Wir empfehlen die ersatzlose Streichung des Artikels 7. Die Regelung knüpft nicht an die einzelne gefährliche Information an, sondern an ganze Sektoren und Einrichtungsklassen, und erfasst damit auch Haushaltsentscheidungen, Vergaben, Betreiberverträge, Sanierungsstau und Kontrollberichte – also genau die Informationen, deren Verfügbarkeit die Behebung von Mängeln überhaupt erst auslöst. Der sicherheitsfachliche Gewinn ist dabei gleich null, denn wer eine Umspannstation angreifen will, findet sie ohne amtliche Auskunft.

Geheimgehalten wird am Ende nicht die Infrastruktur, sondern der Zustand, in dem sie sich befindet.

Die Antwort auf die Fragen des Ausschusses zu diesem Vorhaben hat Immanuel Kant bereits 1795 formuliert:

Immanuel Kant hat diesen Zusammenhang 1795 in der transzendentalen Formel des öffentlichen Rechts auf den Punkt gebracht: ‚Alle auf das Recht anderer Menschen bezogene Handlungen, deren Maxime sich nicht mit der Publizität verträgt, sind unrecht.‘
Wer eine Verwaltungsentscheidung nicht öffentlich vertreten will, hat damit regelmäßig ein Problem mit der Entscheidung und nicht mit der Öffentlichkeit. Eine Regelung, die ganze Aufgabenbereiche des Staates dauerhaft der Publizität entzieht, ist nach diesem Maßstab kein Sicherheitsgewinn, sondern ein Rückschritt hinter einen seit über zweihundert Jahren formulierten Standard.

Was Versorgungsausfälle tatsächlich verhindert, benennen wir in der Stellungnahme ebenfalls: Redundanz und Georedundanz, technische Resilienz, bauliche Sicherung der Anlagen selbst. Die verbindliche landesrechtliche Regulierung des Sektors Staat und Verwaltung als kritische Infrastruktur ist darüber hinaus auch notwendig.

Unsere Stellungnahme steht hier zum Download bereit:

Titelbild wurde von Alupus angefertigt und via Wikimedia Commons veröffentlicht. Das Bild steht unter CC BY-SA 3.0 Lizenz.

Don‘t shoot the messenger, fix the (f)law!

Die Gesellschaft für Informatik hat ein Whitepaper zur dringend nötigen Reform des Computerstrafrechts veröffentlicht. Als AG KRITIS haben wir am Konsultationsprozess mitgewirkt und unsere Meinung sowie die bisherigen Stellungnahmen eingebracht.

Das Papier bringt es auf den Punkt: „Security by Obscurity“ ist kein Sicherheitskonzept. Und es bleibt nicht bei diesem Befund: Wer Schwachstellen finden und melden soll, muss auch die dafür nötigen Werkzeuge nutzen dürfen. Die GI fordert daher, dass eine Reform nicht bei § 202a StGB haltmacht, sondern auch das Hackertool-Verbot in § 202c StGB grundlegend anpasst sowie weitere Paragraphen.

Ein wichtiger Schritt hin zu einer Meldekultur, in der ethisches Hacken endlich Anerkennung statt Strafverfolgung erfährt. Das vollständige Whitepaper gibt es hier:

Wir hoffen, dass dieses starke Papier bei der Regierung auf offene Ohren stößt und die notwendigen Reformen schnellstmöglich angestoßen werden.

Rettungsleitstellen sind doch kritische Infrastruktur?

Ein gemeinsamer Gastbeitrag von „Habucha“ und unserem AG KRITIS Mitglied Thomas Blinn.

Rettungsleitstellen, Rettungsdienst und Feuerwehr erbringen einen wichtigen Teil der Daseinsvorsorge.
Die Rettungsleitstellen sind dafür verantwortlich, dass die Notrufnummer „112“ rund um die Uhr besetzt und erreichbar ist.
Sie alarmieren und koordinieren die mehrheitlich ehrenamtlich organisierten freiwilligen Feuerwehren und die haupt- und ehrenamtlichen Kräfte des Rettungsdienstes. Zusammen bilden sie alle die nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr und erbringen eine kritische Dienstleistungen für die Menschen im Land.

Der gesunde Menschenverstand sagt, dass es sich dabei um eine kritische Infrastruktur handeln sollte. Denn ein Ausfall einer Rettungsleitstelle führt ohne zusätzliche Maßnahmen zu einem Zusammenbruch der Grundversorgung für die Bevölkerung.

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) hat alle in Deutschland definierten KRITIS Sektoren beschrieben und führt im Sektor Staat und Verwaltung die Branche „Notfall- und Rettungswesen (einschließlich Katastrophenschutz)“ auf, in der die kritische Dienstleistung „(polizeiliche und nicht-polizeiliche) Gefahrenabwehr“ angegeben ist.

Die Sicherstellung des Brandschutzes obliegt jeder Gemeinde, die ihre Feuerwehr eigenständig zu organisieren und zu finanzieren hat. Der Rettungsdienst liegt in der Verantwortung der Landkreise und kreisfreien Städte. Übergeordnet werden Rettungsleitstellen auf Kreisebene betrieben. In der Praxis werden im ländlichen Raum über mehrere Landkreise hinweg Zweckverbände organisiert, mit dem Ziel, eine gemeinsame Rettungsleitstelle zu betreiben. Das Einsatzaufkommen auf dem flachen Land ist nicht sehr hoch, eine Konsolidierung an dieser Stelle ist daher pragmatisch.

Dies sorgt jedoch dafür, dass sich ein Konstrukt aus unterschiedlichen Zuständigkeiten gebildet hat. Als eigenständige Einheit, so wie sich in ländlichen Gebieten immer mehr Gemeinden zu Ämtern zusammenschließen, operiert eine kreisübergreifende Rettungsleitstelle häufig außerhalb definierter Verwaltungsorgane.
Dies erschwert eine einheitliche Zusammenarbeit und Organisation, wie die AG KRITIS in der Vergangenheit bereits mehrfacht angemahnt hat.

Zusätzlich operieren Rettungsleitstellen kostengetrieben und können Anforderungen an die Sicherheit oder Verfügbarkeit nicht durchsetzen. Denn aufgrund fehlender Regulierung für diese kritische Infrastruktur gibt es keine regulatorischen Vorgaben und damit keine Umsetzungspflicht für Maßnahmen zur Absicherung der eigenen Systeme.

Das Wimmelbild der Verantwortungsdiffusion

Die Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung – BSI-KritisV) macht die Vorgaben aus dem BSI-Gesetz konkret und definiert Schwellenwerte für Betreiber kritischer Infrastruktur in den jeweiligen Sektoren.
Ferner werden mit der NIS-2-Richtlinie der EU (Zweite EU-Richtlinie zur Netzwerk- und IT-Sicherheit) die Mitgliedsstaaten zur Verabschiedung einer nationalen Cybersicherheitsstrategie verpflichtet.

Rettungsleitstellen, Feuerwehren und kommunale Rettungsdienste sind jedoch Einrichtungen der Landkreise und Kommunen.
Die Gesetzgebungskompetenz für die Einrichtungen von Bundesländern, Landkreisen und Kommunen liegt bei den Bundesländern und Kommunen selbst (vergleiche Artikel 70 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz).
Die Bundesländer haben in eigener Verantwortung und Zuständigkeit die NIS-2-Richtlinie hinsichtlich der kritischen Teile ihrer Landesverwaltungen umzusetzen.
Und ebenso entscheiden die Bundesländer, ob die Umsetzung auch die Ebene der Landkreise und Kommunen erfasst oder nicht.

Das bedeutet:
Die nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr unterliegt bislang keiner einheitlichen Regulierung im Sinne der BSI-Kritisverordnung oder der EU NIS-2-Richtlinie.

Ein Beispiel aus der Praxis

Selbst wenn Rettungsleitstellen nicht kreisübergreifend tätig sind, werden Anforderungen an die kritische Infrastruktur bei der Planung nicht durchgängig berücksichtigt. Dies liegt unter anderem daran, dass sich die Feuerwehr in einer Gemeinde in die bestehende Verwaltungsstruktur einfügt und diese grundlegend auf der Basis von Gesetzen, Dienstanweisungen und Verfahren operiert. Für den Rettungsdienst auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte ist die Situation sehr ähnlich.

Das verdeutlicht sich an einem fiktiven Beispiel einer mittleren Großstadt:

Als kreisfreie Stadt ist sie groß genug, eine eigene Rettungsleitstelle zu betreiben. Ein Neubau und die Einrichtung neuer Einsatzleittechnik wird geplant. Aufgrund der erwarteten Kosten muss eine Ausschreibung erarbeitet und veröffentlicht werden.

Da Anforderungen einer Ausschreibung auf objektiv bewertbaren Kriterien basieren und unter strengen Haushaltsvorgaben wirtschaftlich vergeben werden muss, werden alle relevanten Regularien zusammengetragen. Vorgaben an kritische Infrastruktur sind nicht Teil dieser Anforderungen, wie bereits oben dargestellt. Das führt dazu, dass Anforderungen an die Hochverfügbarkeit oder eine Absicherung in Anlehnung an Sicherheitsstandards, wie dem BSI IT-Grundschutz, in der Planungsphase keine Berücksichtigung finden.

Nach erfolgreicher Errichtung des Gebäudes startet die Planung zur Ertüchtigung des Gebäudes im Hinblick auf notwendige IT-Infrastruktur für die Einsatzleittechnik der Rettungsleitstelle. Dafür nutzt die Stadt, wie viele Gemeinden, Ämter, Kreise und Länder die am Markt verfügbaren IT-Dienstleister.
Diese sind zwar ihrerseits größtenteils der Verwaltung zugehörig und beispielsweise als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) organisiert. Sie agieren aber primär als Dienstleister.

Dieser Umstand führt gelegentlich dazu, dass diese staatlichen AöRs mit entsprechender Dienstleister-Mentalität auftreten, anstatt als Teil des Staatsapparats die Probleme der Verwaltung sicher und zielführend zu lösen.

Hinzu kommt, dass dies in der Errichtung der erste Zeitpunkt ist, an dem ein Dienstleister involviert wird, der seinerseits Anforderungen an die Gebäude-Infrastruktur stellt. Dies führt in vielen Fällen zu Nacharbeiten – und damit auch zu deutlich höheren Kosten, da dies in der Planung nicht von Anfang an berücksichtigt wurde.

Insbesondere im Hinblick auf die Verfügbarkeit sind die Kosten für eine tatsächlich hochverfügbare Infrastruktur – von Clients, über Netzwerkkomponenten und -Kabel bis zu Servern – häufig 3- bis 4-fach höher. Dies liegt daran, dass Redundanz nicht nur dadurch umgesetzt werden kann, dass doppelt so viele Kabel oder Server eingebaut werden. Grundsätzlich geht es darum, weiterführende Aspekte, wie alternative Kabelführungen, Zuleitungen oder hochverfügbare Systeme zu berücksichtigen.

Auch im Fall eines großflächigen Stromausfalls muss die Rettungsleitstelle weiterhin erreichbar sein. Deshalb ist eine unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) in Form von großen Batterien notwendig. Zusätzlich muss eine Netzersatzanlage (NEA) vorhanden sein, die mit großen Diesel-Generatoren ausreichend Strom erzeugt, um auch längere Stromausfälle zu überbrücken.

Ein Standard-Verwaltungsgebäude verfügt über keine dieser Schutzmaßnahmen. Für kritische Dienstleistungen, wie der Tätigkeit innerhalb von Rettungsleitstellen, sind derartige Maßnahmen jedoch zwingend notwendig und der Standard.

Eine Rettungsleitstelle sollte eine bestimmte Verfügbarkeit anstreben, diese wird häufig in Form von 99%iger oder 99,99%iger Verfügbarkeit gemessen. Dabei wird im 24/7-Betrieb über ein gesamtes Jahr gemessen, in welchem Zeitraum die Dienste zur Verfügung stehen.

Bei einer 99,99%-igen Verfügbarkeit darf die Ausfallzeit im Zeitraum eines Jahres 53 Minuten nicht übersteigen. Dies ist aus Sicht der Bürgerinnen und für die Daseinsvorsorge ein wünschenswertes Ziel. Denn eine geringere Verfügbarkeit von 99,9% würde schon eine mögliche Ausfalldauer von knapp 9 Stunden pro Jahr bedeuten. Das würde sich für die Gesellschaft deutlich bemerkbar machen.

Ein möglicher Ausweg

Ein Rückblick auf die Zeit vor dem BSI-Gesetz lohnt sich. Der aktuelle Zustand bei kritischen Dienstleistungen im privatwirtschaftlichen Bereich hat sich innerhalb der letzten 10 Jahre deutlich verbessert. Viele Unternehmen in der Privatwirtschaft waren sich anfangs ihrer Verantwortung nicht bewusst oder haben diese verdrängt und ihnen fehlte ein Einstiegspunkt, der sich dann durch das BSI-Gesetz und den dazugehörigen Prüfungen ergeben hat. Die Definition für kritische Infrastruktur im privatwirtschaftlichen Bereich wurde neu auslegt und erweitert.

Weiterhin fällt der größte Teil des KRITIS Sektors Staat und Verwaltung auch nicht unter das neu geschaffene KRITIS-Dachgesetz und das nationale NIS-2-Umsetzungsgesetz. Denn das NIS-2-Umsetzungsgesetz auf Bundesebene erfasst aufgrund der Gesetzgebungskompetenz nicht die Landesebene und auch nicht die Ebene der Landkreise, kreisfreien Städte und Kommunen.

Für den Brandschutz verfügt zwar jedes Bundesland über ein eigenes Brand- und Katastrophenschutz-Gesetz, da dort die Gesetzgebungskompetenz der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr liegt. Diese Gesetze beinhalten jedoch bislang keine besonderen Anforderungen hinsichtlich Resilienz und Krisenfestigkeit.

Die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), wie Feuerwehr und Rettungsdienst, werden also bislang weder in der deutschen Umsetzung der EU NIS-2-Richtlinie, noch im Kritis-Dachgesetz als deutsche Umsetzung der EU CER-Richtlinie betrachtet.

Eine gangbarer Weg wäre, dass die Bundesländer per Gesetz konkrete verbindliche Vorgaben hinsichtlich Resilienz und Krisenfestigkeit der Verwaltung und der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr festsetzen.

Bewusstsein entwickeln

Die öffentliche Verwaltung hat im Gegensatz zur Privatwirtschaft noch kein Verständnis für die Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz von kritischen Dienstleistungen entwickeln können. Das bedeutet, dass bei neuen Vergabeverfahren und in der tatsächlichen Umsetzung die Informationssicherheit und insbesondere Anforderungen an die Verfügbarkeit für die Bereitstellung von kritischen Dienstleistungen nicht von Anfang an berücksichtigt werden. Wenn sie aus eigenem Antrieb heraus dennoch umgesetzt werden, bedeutet dies im Umkehrschluss häufig, dass aufgrund fehlender Planung oder Erfahrung erhebliche Mehrkosten anfallen.

Zumindest ist innerhalb der BOS das Verständnis für die Kritikalität der eigenen Tätigkeit vorhanden. Man ist sich in den BOS zwar bewusst, dass sehr wohl eine kritische Dienstleistung an den Menschen vor Ort erbracht wird. Dies schließt jedoch nicht ein, dass die Verwaltung, unter der die BOS tätig sind, diese Einschätzung teilt.

Konkrete Forderungen

Die AG KRITIS fordert deshalb:

  • Der KRITIS Sektor „Staat und die Verwaltung“ muss auf der Bundesebene vollumfänglich als kritische Infrastruktur klassifiziert werden
  • Alle daraus resultierenden Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung müssen zeitnah umgesetzt werden

Im Rahmen der nationalen Umsetzung der EU NIS-2-Richtlinie fordert die AG KRITIS:

  • Alle Bundesländer müssen zeitnah verpflichtende Vorgaben für die Landesverwaltung, die Verwaltung in den Landkreisen, kreisfreien Städten und den Kommunen definieren
  • Die Einrichtungen der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr müssen aufgrund Ihrer besonderen Bedeutung für die Daseinsfürsorge in der Regulierung der Bundesländer ausdrücklich berücksichtigt werden
  • Eine Harmonisierung der Anforderungen unter den verschiedene Bundesländern ist anzustreben

TETRA-Digitalfunk – aber sicher bitte

Digitale Kommunikation ist in der kritischen Infrastruktur an vielen Stellen Stand der Technik. Leider lassen auch digitale Standards Möglichkeiten für eine unverschlüsselte Kommunikation offen.

Ende 2025 wurde bekannt, dass etliche Einrichtungen kritischer Infrastruktur eigene TETRA-Digitalfunknetze betreiben, bei denen keinerlei Verschlüsselung zum Einsatz kommt.
Ein technischer Schutz gegen das Abhören durch Unbefugte wurde nie umgesetzt.
Betroffen sind unter anderem Justizvollzugsanstalten (JVA) und Flughäfen.

Was ist TETRA-Digitalfunk-Technik ?

Ab Mitte der 1990er Jahre entwickelte sich der Terrestrial Trunked Radio (TETRA) Standard zu einer modernen Alternative zu analogen Bündelfunk-Systemen mit Gruppenruf-Funktionalität, d.h. ein Teilnehmer spricht und viele andere hören zu. Firmen und Behörden können bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) die Nutzung eines TETRA-Digitalfunknetzes beantragen. Die Liste der Zuteilungen wird von der Bundesnetzagentur öffentlich einsehbar gepflegt
Darin aufgeführt sind zahlreiche Infrastruktur-Betreiber, sowohl unter- als auch überhalb der KRITIS-Schwelle, sowie auch zahlreiche namhafte Firmen.
Die Antragsteller erhalten bei Zuteilung eine eigene Funknetz-Kennung und eine Frequenzbereichszuweisung.

Technisch besteht die Möglichkeit, die Luftschnittstelle (also die Verbindung zwischen Mobilgerät und Basisstation):

  • gar nicht zu verschlüsseln („security class 1“)
  • mit einem statischen Schlüssel zu verschlüsseln („security class 2“)
  • mittels dynamischen Schlüssel zu verschlüsseln („security class 3“)

Eine obligatorische Verschlüsselung im TETRA-Digitalfunk-Standard gibt es somit nicht.

Unabhängig von der Verschlüsselung der Luftschnittstelle hat der Funknetz-Betreiber ferner die Möglichkeit, eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zu verwenden. Diese ist technisch unabhängig vom TETRA-Standard, denn die so verschlüsselten Daten werden transparent durchgereicht. Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist vom Funknetz-Betreiber somit separat zu implementieren.

Im Netz des digitalen Behördenfunks („BOS-Digitalfunk“) kommen sowohl die dynamische Verschlüsselung der Luftschnittstelle, als auch die zusätzliche Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zum Einsatz. Mit diesen Maßnahmen kann der digitale Behördenfunk als ausreichend abhörsicher eingeschätzt werden. Selbst wenn Angreifende direkt Zugriff auf die Basisstationen oder die Vernetzung der Basisstationen untereinander hätten, ist die Kommunikation immer noch gegen Mitlesen oder Mithören gesichert.

Rechtlicher Schutz statt technischer Schutz

Die Betreiber von Funknetzen für kritische Infrastruktur können sich – mangels gesetzlicher Verpflichtungen – gegen den Einsatz von Verschlüsselung entscheiden.
Denn gesetzlich sind sie nicht zu Verschlüsselung verpflichtet.
Errichter von Funknetzen berichten der AG KRITIS, dass sich die Betreiber aufgrund der Kosten – sowohl bei der Anschaffung als auch im laufenden Betrieb – gegen Verschlüsselung entscheiden.
Hier herrscht bei den Auftraggebern wohl die verbreitete Fehlannahme, „digital“ wäre gleichbedeutend mit „verschlüsselt“.

Der Gesetzgeber hat statt eines technisches Schutzes – also der Pflicht zur Verschlüsselung – bislang nur einen rechtlichen Schutz umgesetzt.

In § 5 des „Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten“ (TDDDG) ist das Abhörverbot geregelt.
So heißt es in Absatz 1:
„Mit einer Funkanlage […] dürfen nur solche Nachrichten abgehört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis genommen werden, die für den Betreiber der Funkanlage, für Funkamateure […], für die Allgemeinheit oder für einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind.“
Gemäß § 27 TDDDG droht bei unbefugtem Abhören eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren.

Sicherheit durch Unklarheit

Seit Ende 2025 wird augenscheinlich ein zusätzliches Schutzkonzept verstärkt angewendet:
Security by Obscurity (zu deutsch „Sicherheit durch Obskurität“, oder auch „Sicherheit durch Unklarheit“ oder „Sicherheit durch Dunkelheit“).

In der Auflistung der in Deutschland zugeteilten TETRA-Digitalfunknetze wurden seit Herbst 2025 neun Schwärzungen vorgenommen.
Die vormals in Klartext benannten Betreiber der Netze wurden nachträglich unkenntlich gemacht.
Bis September 2025 zeigte die Auflistung lediglich drei Schwärzungen.
In einer IFG-Anfrage an die Bundesnetzagentur aus 2019 heißt es dazu:
„[…] Es besteht eine Geheimhaltungspflicht bzw. ein besonderes Amtsgeheimnis.
Die Zuteilungsbescheide zu den Kennungen 264, 265 und 5235 sind als Verschlusssachen gekennzeichnet.
Eine Veröffentlichung der Zuteilungsnehmer kommt daher nicht in Betracht.[…]“

Der Blick in ältere Ausgaben der Aufstellung „Zuteilungen TETRA-Netzkennungen (ITSI-Blocks)“ der Bundesnetzagentur zeigt:

  • Die Schwärzungen betreffen neun JVA eines einzelnen Bundeslands
  • Das Schwärzen erfolgten nach dem Oktober 2025
  • mehrere JVA des betreffenden Bundeslandes sind jedoch weiterhin nicht geschwärzt

Theoretische Betrachtung der Reichweite von Funknetzen

Ein Funknetz kann in einem bestimmten Umkreis um die Sendeanlage empfangen werden.
Je größer dieser Umkreis ist, desto unauffälliger kann ein unbefugter Empfänger betrieben werden.

Mit einem Browser-basierten, frei zugänglichen Werkzeug ist es möglich die Reichweite einer Funkaussendung anhand des Geländeprofils abzuschätzen.
Also jenes geographische Gebiet, in denen ein Funknetz seine Teilnehmer versorgt.
Dabei gehen die folgenden Parameter in die Abschätzung ein:

  1. Höhen von Sende- und Empfangsantenne
  2. die verwendete Frequenz
  3. Sendeleistung
  4. die für den verwendeten Funkstandard notwendige Empfängereingangsleistung

Die benötigen Parameter können weitgehend aus offen zugänglichen Quellen bestimmt werden:

  1. Höhen der Sendeantenne: Diese können mittels Google Street View oder einfach im Vorbeigehen grob bestimmt werden
  2. verwendete Frequenz: aus den „Verwaltungsvorschriften für Frequenzzuteilungen im schmalbandigen Bündelfunk“
  3. Sendeleistung: Nach den Regelungen der BEMFV (Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder) benötigen ortsfeste Funkanlagen mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung von 10 Watt und mehr als Nachweis vor der Inbetriebnahme eine Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur. Diese Funkanlagen sind dann in der Übersichtkarte „Elektro­magnetische Felder (EMF)“ der Bundesnetzagentur aufgeführt.
    Aus der Tatsache, dass keine Funknetze aus den „Zuteilungen TETRA-Netzkennungen“ in der Übersichtkarte „Elektro­magnetische Felder (EMF)“ der Bundesnetzagentur aufgeführt sind, kann man schliessen, dass die Strahlungsleistung der Funknetze jeweils unter 10 W EIRP (10 Watt effektive isotrope Strahlungsleistung) beträgt.
  4. für den verwendeten Funkstandard notwendige Empfängereingangsleistung: Durch praktische Versuche mit dem Empfang von Amateurfunk-TETRA-Digitalfunknetzen kann hier ein Wert von ca. -60 dBm angenommen werden.

Die Ergebnisse der numerischen Simulation wurden mit den tatsächlichen Reichweiten von Amateurfunk-TETRA-Digitalfunknetzen (ähnliche Sendeleistung, ähnliche Frequenz) verifiziert.

Die Antennen sind meist im Außenbereich der JVA montiert. Um die Funkteilnehmer im Innern der JVA sicher zu erreichen, müssen mehrere dicke Mauern durchdrungen werden. Deshalb ist von einer relativ hohen Sendeleistung auszugehen. In der Umgebung der JVA kann sich mangels Hindernissen eine deutlich höhere Reichweite ergeben.

Die theoretische Reichweiten-Abschätzung der neun nachträglich geschwärzten TETRA-Digitalfunknetzen von Haftanstalten zeigt:
Alle Funknetze haben eine (theoretische) Reichweite weit über die jeweilige Einrichtung hinaus, zum Teil mehrere Kilometer in das umgebende Stadtgebiet hinein.
Der unverschlüsselten Betrieb der Funknetze stellt dann ein massives Sicherheitsproblem dar.
Neben sicherheitsrelevanten Abläufen innerhalb der JVA werden laut Artikel auch die personenbezogenen Daten von Inhaftierten an potentielle Funkempfänger außerhalb der Einrichtung kommuniziert.

Wie schon 2023 dargestellt ist das Mithören von unverschlüsselten TETRA-Digitalfunknetzen mit einem Aufwand unter 50 EUR technisch möglich, wenn auch rechtlich nicht erlaubt.

Es muss also festgestellt werden:
Die Kombination von:

  • unverschlüsseltem Betrieb eines digitalen Funknetzes
  • großer Reichweite weit über das eigentlich zu versorgende Einzugsgebiet hinaus
  • niedriger technischer Hürde zum Empfang des unverschlüsselten Funkverkehrs

stellt ein massives Sicherheitsrisiko für den Betreiber der Digitalfunknetze dar.

Aufgrund der eindeutigen strafrechtlichen Situation müssen wir eindringlich davor warnen, TETRA-Digitalfunknetze selber abzuhören.

Als AG KRITIS fordern wir erneut:

  • Alle öffentlich zugänglichen digitalen Schnittstellen im Bereich der kritischen Infrastruktur – insbesondere Digitalfunknetze – müssen Verschlüsselung nutzen.
  • Für kritische Infrastrukturen müssen endlich bundesweit einheitlich geltende Sicherheits-Standards umgesetzt werden. Diese gesetzliche Vorgabe für alle Betreiber gibt es bislang nicht.
  • Für JVAs muss es ausreichende Sicherheits-Maßnahmen zum Schutz dieser sensiblen Einrichtungen geben, in allen 16 Bundesländern.
    Denn in der nationalen Umsetzung der NIS-2-Richtlinie der EU (NIS2UmsuCG) sind Justizvollzugsanstalten als Einrichtungen der Bundesländer bislang ausgenommen. Die Sicherheit ihrer informationstechnischen Systeme liegt allein im Verantwortungsbereich auf Länder-Ebene.

 

Bild von Jacek Halicki, Lizenz: unverändertes Werk unter CC BY-SA 4.0

Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Reform des Nachrichtendienstrechts

Das Bundesministerium des Inneren hat im Rahmen einer Verbändeanhörung einige Verbände eingeladen, eine Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Reform des Nachrichtendienstrechts abzugeben. Die AG KRITIS beteiligt sich ebenfalls. Unsere Stellungnahme könnt Ihr hier einsehen.

Manuel HonkHase Atug, Gründer und Sprecher der unabhängigen AG KRITIS zum aktuellsten Entwurf:

„Die AG KRITIS ist fassungslos und sitzt vor einem Plan, die Cybersicherheit von Deutschland zu einem Trümmerhaufen umzuwandeln.

Das Innenministerium und die Regierung werden damit vorsätzlich und wieder besserem Wissen ihrem eigentlichen Auftrag nicht gerecht: im Sinne der Bevölkerung zu handeln, die Infrastruktur nachhaltig zu stärken und Deutschland resilient und zukunftsfähig auszurichten.

Die Gesamtkosten wird die Gesellschaft tragen müssen. Es fehlt auch hier so wie beim Klimawandel seit Jahren an nachhaltigen Strategien. Viele Politikerinnen und Politiker, die unsere Entscheiderinnen und Entscheiderinnen als auch Wegweiserinnen und Wegweiser sind, denken nur noch in populistischen Handlungen und bauen den deutschen Staat in einen aggressiven und kriegerischen Überwachungsstaat um. Das ist keine Politik der Resilienz, die den Staat zukunftsfähig machen wird.

Wegschauen ist aber für uns keine Option. Es geht um die Frage, ob dieser Staat fortbestehen kann. Wenn wir weiter so handeln, werden die Schäden extrem: wirtschaftlich, infrastrukturell und menschlich.“

 

Anhörung zum Berliner Katastrophenschutzgesetz

Die Fraktion B90/die Grünen des Abgeordnetenhaus Berlin lud unseren Sprecher Johannes Rundfeldt am 15. Juni 2026 als Vertreter der AG KRITIS zur 74. Sitzung des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung ein, um zum Ersten Gesetz zur Änderung des Katastrophenschutzgesetzes Stellung zu nehmen.

Der Gesetzesentwurf wurde als Drucksache 19/3274 hier veröffentlicht. Eine schriftliche Stellungnahme gibt es dazu nicht. Das Wortprotokoll der Sitzung ist hier veröffentlicht.

 

Stellungnahme zum Referentenentwurf der Kritisverordnung mit Stand 26.05.2026

Wir wurden vom Bundesministerium des Inneren um Stellungnahme zum aktuellen Referentenentwurf der Kritisverordnung mit Stand 26.05.2026 aufgefordert.

Manuel ‚HonkHase‘ Atug, Gründer und Sprecher der AG KRITIS:

„Immerhin kommt Bewegung rein, ein großer Wurf ist allerdings nicht gelungen. Die sinnfreie Grenze von 500.000 Menschen Versorgung bleibt bestehen, dringend benötigte KRITIS-Sektoren werden nicht ergänzt. Die AG KRITIS steht daher für die fachliche Begleitung der weiteren Ausgestaltung wie stets ehrenamtlich zur Verfügung.„

Unsere Stellungnahme steht hier zum Download bereit:

Den bewerteten Referentenentwurf stellen wir hier zur Verfügung:

Anhörung im EU Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) zur Stärkung des Katastrophenschutzes in der EU und Erhöhung der Widerstandsfähigkeit kritischer Infrastruktur in Europa

Der Gründer und Sprecher Manuel HonkHase Atug  wurden vom EU Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) als Sachverständiger in der Anhörung zur Stärkung des Katastrophenschutzes in der EU und Erhöhung der Widerstandsfähigkeit kritischer Infrastruktur in Europa am 01.06.2026 berufen.

Stärkung des Katastrophenschutzes in der EU und Erhöhung der Widerstandsfähigkeit kritischer Infrastruktur in Europa

„Aussprache mit Martin Schieffer, Leiter des Referats Terrorismusbekämpfung, Bekämpfung der Radikalisierung, kritische Infrastrukturen (GD HOME), Hans-Ulrich Goessl, Leiter des Referats Katastrophenschutzpolitik (GD ECHO), Aleksi Aho, Analyst der Community of Interest on Vulnerabilities and Resilience, Europäisches Kompetenzzentrum für die Abwehr hybrider Bedrohungen (per Fernteilnahme), Manuel „HonkHase“ Atug, AG KRITIS (per Fernteilnahme)“

 

Manuel ‚HonkHase‘ Atug, Gründer und Sprecher der AG KRITIS:

„KRITIS Betreiber müssen dazu verpflichtet werden, echte Basis-Sicherheitsmaßnahmen permanent umsetzen, was bereits durch EU CER und EU NIS2 regulatorisch abgebildet wurde. Darüber hinaus muss aber durch Rechtsdurchsetzung auch sichergesellt werden, dass diese Maßnahmen ergriffen werden. Und das steht in ganz Europa massiv aus. Die Checks & Balances sind nicht gegeben, Aufsichtsbehörden sanktionieren kaum bis gar nicht. Teilweise wurden die beiden Richtlinien in EU-Mitgliedsstaaten nicht mal verabschiedet.

Aufsichtsbehörden schauen dabei oftmals nur tatenlos zu, statt Rechtsdurchsetzung auszuüben und die Behebung dieser Fahrlässigkeit einzufordern. Die Verantwortlichen Ministerien und Regierungen  eben  en Aufsichtsbehörden weder genug Stellen für die Rechtsdurchsetzung, noch ist der politische Wille da, diese wirksam einzufordern.

Wir betonen daher ausdrücklich, dass durch eine solche Vorgehensweise durchaus auch vorsätzlich Menschenleben riskiert werden, wenn keine Anpassungen zur Behebung dieser erheblichen Mängel vorgenommen werden.“

 

Die Rede von HonkHase zur Stärkung des Katastrophenschutzes in der EU und Erhöhung der Widerstandsfähigkeit kritischer Infrastruktur in Europa im EU Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres am 01.06.2026 steht hier zum Download bereit:

Die Agenda im EU Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres vom 01.06.2026 steht hier zum Download bereit:

Die Aufzeichnung findet ihr hier:

Die Aufzeichnung der genauen Zeitmarke 16:13:38 – 17:10:15 mit deutscher Übersetzung der EU findet ihr hier:

Referentenentwurf des BMI: Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem KRITIS-Dachgesetz – Kritisverordnung – KritisV

Hier stellt die AG KRITIS zur Transparenz allen Interessierten die öffentlichen und öffentlich gewordenen Referentenentwürfe der „Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem KRITIS-Dachgesetz (Kritisverordnung – KritisV)“ bereit.

Die AG KRITIS veröffentlicht im Sinne der zivilgesellschaftlichen Transparenz alle Versionen, die öffentlich verfügbar sind oder die uns über mehrere voneinander unabhängige Quellen zugespielt werden.

Sollten zukünftig neue Versionen in Umlauf kommen, werden wir diese hier sammeln und veröffentlichen.

Du hast eine Version, die hier noch nicht gelistet ist? Gerne bei uns melden und bereitstellen. Danke im Voraus.

Manuel ‚HonkHase‘ Atug, Gründer und Sprecher der AG KRITIS zum aktuellsten Erwurf:
„Immerhin setzt Deutschland jetzt die Liste wesentlicher Dienste aus der europäischen „Delegierte Verordnung (EU) 2023/2450“ um.

Der Schwellenwert, ab wann etwas eine Kritische Infrastruktur ist, beträgt derzeit leider weiterhin grundsätzlich 500 000 von einer Anlage zu versorgende Einwohnerinnen.

Dieser Schwellenwert wird seit 2016, als das erste IT-Sicherheitsgesetz erlassen wurde, verwendet. Bis heute wurde dieser Schwellenwert nicht wissenschaftlich untersucht, sondern aufgrund der Versorgungsmöglichkeit der Rettungskräfte mit dieser Menge Menschen an Ersatzstrom in einem Katastrophenwinter vor vielen Jahren ungeprüft von einem Wirtschaftsprüfer übernommen. Wir fordern die Durchführung einer wissenschaftlichen Untersuchung, bis zu welchem Schwellwert eine Ersatzerbringung der kritischen Dienstleistung jeweils pro Sektor oder Anlage für möglich erachtet wird.“

 

Timeline der KritisV Versionen:

26.05.2026 RefE Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem KRITIS-Dachgesetz (85 Seiten, PDF generiert aus dem Word-Original des BMI). Anmerkung: Die Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung ist noch nicht abgeschlossen. Es können sich daruas auch noch Änderungen ergeben. Die rechtssystematische und rechtsförmliche Prüfung steht auch noch aus.

To be continued…

 

Bei weiteren sachdienlichen Hinweisen wenden Sie sich bitte an Ihre nächste Kontaktperson der AG KRITIS.

Für Risiken und Nebenwirkungen kontaktieren Sie Ihre Abgeordneten.

 

Die Stellungnahme der AG KRITIS zur Kritisverordnung findet ihr hier

 

Alle Referentenentwürfe zu KRITIS Dachgesetz findet ihr hier:

 

Alle Referentenentwürfe zu NSI-2 und NIS2UmsuCG findet ihr hier: