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Anhörung im EU Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) zur Stärkung des Katastrophenschutzes in der EU und Erhöhung der Widerstandsfähigkeit kritischer Infrastruktur in Europa

Der Gründer und Sprecher Manuel HonkHase Atug  wurden vom EU Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) als Sachverständiger in der Anhörung zur Stärkung des Katastrophenschutzes in der EU und Erhöhung der Widerstandsfähigkeit kritischer Infrastruktur in Europa am 01.06.2026 berufen.

Stärkung des Katastrophenschutzes in der EU und Erhöhung der Widerstandsfähigkeit kritischer Infrastruktur in Europa

„Aussprache mit Martin Schieffer, Leiter des Referats Terrorismusbekämpfung, Bekämpfung der Radikalisierung, kritische Infrastrukturen (GD HOME), Hans-Ulrich Goessl, Leiter des Referats Katastrophenschutzpolitik (GD ECHO), Aleksi Aho, Analyst der Community of Interest on Vulnerabilities and Resilience, Europäisches Kompetenzzentrum für die Abwehr hybrider Bedrohungen (per Fernteilnahme), Manuel „HonkHase“ Atug, AG KRITIS (per Fernteilnahme)“

 

Manuel ‚HonkHase‘ Atug, Gründer und Sprecher der AG KRITIS:

„KRITIS Betreiber müssen dazu verpflichtet werden, echte Basis-Sicherheitsmaßnahmen permanent umsetzen, was bereits durch EU CER und EU NIS2 regulatorisch abgebildet wurde. Darüber hinaus muss aber durch Rechtsdurchsetzung auch sichergesellt werden, dass diese Maßnahmen ergriffen werden. Und das steht in ganz Europa massiv aus. Die Checks & Balances sind nicht gegeben, Aufsichtsbehörden sanktionieren kaum bis gar nicht. Teilweise wurden die beiden Richtlinien in EU-Mitgliedsstaaten nicht mal verabschiedet.

Aufsichtsbehörden schauen dabei oftmals nur tatenlos zu, statt Rechtsdurchsetzung auszuüben und die Behebung dieser Fahrlässigkeit einzufordern. Die Verantwortlichen Ministerien und Regierungen  eben  en Aufsichtsbehörden weder genug Stellen für die Rechtsdurchsetzung, noch ist der politische Wille da, diese wirksam einzufordern.

Wir betonen daher ausdrücklich, dass durch eine solche Vorgehensweise durchaus auch vorsätzlich Menschenleben riskiert werden, wenn keine Anpassungen zur Behebung dieser erheblichen Mängel vorgenommen werden.“

 

Die Rede von HonkHase zur Stärkung des Katastrophenschutzes in der EU und Erhöhung der Widerstandsfähigkeit kritischer Infrastruktur in Europa im EU Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres am 01.06.2026 steht hier zum Download bereit:

Die Agenda im EU Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres vom 01.06.2026 steht hier zum Download bereit:

Den Stream / die Aufzeichnung werdet ihr noch hier finden:

Referentenentwurf des BMI: Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem KRITIS-Dachgesetz – Kritisverordnung – KritisV

Hier stellt die AG KRITIS zur Transparenz allen Interessierten die öffentlichen und öffentlich gewordenen Referentenentwürfe der „Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem KRITIS-Dachgesetz (Kritisverordnung – KritisV)“ bereit.

Die AG KRITIS veröffentlicht im Sinne der zivilgesellschaftlichen Transparenz alle Versionen, die öffentlich verfügbar sind oder die uns über mehrere voneinander unabhängige Quellen zugespielt werden.

Sollten zukünftig neue Versionen in Umlauf kommen, werden wir diese hier sammeln und veröffentlichen.

Du hast eine Version, die hier noch nicht gelistet ist? Gerne bei uns melden und bereitstellen. Danke im Voraus.

Manuel ‚HonkHase‘ Atug, Gründer und Sprecher der AG KRITIS zum aktuellsten Erwurf:
„Immerhin setzt Deutschland jetzt die Liste wesentlicher Dienste aus der europäischen „Delegierte Verordnung (EU) 2023/2450“ um.

Der Schwellenwert, ab wann etwas eine Kritische Infrastruktur ist, beträgt derzeit leider weiterhin grundsätzlich 500 000 von einer Anlage zu versorgende Einwohnerinnen.

Dieser Schwellenwert wird seit 2016, als das erste IT-Sicherheitsgesetz erlassen wurde, verwendet. Bis heute wurde dieser Schwellenwert nicht wissenschaftlich untersucht, sondern aufgrund der Versorgungsmöglichkeit der Rettungskräfte mit dieser Menge Menschen an Ersatzstrom in einem Katastrophenwinter vor vielen Jahren ungeprüft von einem Wirtschaftsprüfer übernommen. Wir fordern die Durchführung einer wissenschaftlichen Untersuchung, bis zu welchem Schwellwert eine Ersatzerbringung der kritischen Dienstleistung jeweils pro Sektor oder Anlage für möglich erachtet wird.“

 

Timeline der KritisV Versionen:

26.05.2026 RefE Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem KRITIS-Dachgesetz (85 Seiten, PDF generiert aus dem Word-Original des BMI). Anmerkung: Die Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung ist noch nicht abgeschlossen. Es können sich daruas auch noch Änderungen ergeben. Die rechtssystematische und rechtsförmliche Prüfung steht auch noch aus.

To be continued…

 

Bei weiteren sachdienlichen Hinweisen wenden Sie sich bitte an Ihre nächste Kontaktperson der AG KRITIS.

Für Risiken und Nebenwirkungen kontaktieren Sie Ihre Abgeordneten.

 

Alle Referentenentwürfe zu KRITIS Dachgesetz findet ihr hier:

 

Alle Referentenentwürfe zu NSI-2 und NIS2UmsuCG findet ihr hier:

 

Sirenen – aber sicher

In den letzten Monaten häuften sich Berichte über Sirenenalarme, die nicht von Leitstellen ausgelöst wurden.
Das Problem ist jedoch nicht neu. Mit etwas Recherche finden sich etliche derartige Fälle, z.B.:

https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/134498/6030894
und
https://marl.de/rathaus-service/aktuelles/news-detailansicht/sirenen-fehlalarm-keine-gefahr-in-alt-marl
und
https://bnn.de/pforzheim/pforzheim-stadt/sirenen-fehlalarm-schreckt-menschen-in-pforzheim-auf
und
https://www.rheinpfalz.de/lokal/neustadt_artikel,-sirenen-l%C3%B6sen-fehlalarm-aus-_arid,5452161.html
und
https://www.wnoz.de/nachrichten/weinheim-und-bergstrasse/weitere-ermittlungen-zum-sirenen-fehlalarm-in-weinheim-119726.html
und
https://www.rheinpfalz.de/lokal/ludwigshafen_artikel,-was-steckt-hinter-dem-sirenenalarm-in-friesenheim-_arid,5837101.html

Diese Vorfälle sind kein Zufall – sie zeigen ein systematisches Problem in der deutschen Sirenen-Infrastruktur.

In der Wahrnehmung der AG KRITIS wird das Problem von der Verantwortlichen absichtlich „unter dem Deckel“ gehalten bzw. als „technischer Fehler“ deklariert.
Man möchte augenscheinlich Nachahmern keine Bühne geben und die mediale Aufmerksamkeit so klein wie möglich halten.

Rein technisch betrachtet ist es mit frei verkäuflicher Hobbyfunk-Technik für unter 300 EUR möglich, flächendeckenden Einsatzkräfte- und Sirenenalarm auszulösen, abhängig von der jeweils in der Kommune, Landkreis oder Bundesland eingesetzen Fernwirk-Technik.

Um die Tragweite zu verstehen, lohnt sich ein Blick auf drei Ebenen: Technik, Recht und Organisation.

Zunächst zur Technik:
In 13 von 16 Bundesländern erfolgt die Ansteuerung der Sirenen weitgehend über kommunal betriebene funkbasierte Alarmierungsnetze. Dort wo diese Technik noch analog ist, ist diese unverschlüsselt. Erfolgt die Ansteuerung der Sirenen und Einsatzmittel digital, gibt es sowohl unverschlüsselte als auch verschlüsselte Lösungen.
Diese Funknetze dienen der Einsatzkräfte-Alarmierung der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr (Feuer / Rettungsdienst / Wasserwacht / Notfallseelsorge) und der Ansteuerung der Sirenen (Feuerwehr-Alarmierung und Warnung der Bevölkerung).
Neuere elektronische Sirenen (mit Hochleistungs-Lautsprechern) können zusätzlich über das verschlüsselte bundesweite TETRA-Digitalfunknetz angesteuert werden.
Diese neuen elektronischen Sirene bieten auch die Möglichkeit einer Sprachdurchsage. Die alten motorgetriebenen Sirenen können nur Warntöne (auf-ab-schwellend oder Dauerton) erzeugen.

Die AG KRITIS konnte seit 2020 in 107 der über 200 deutschen Rettungsleitstellen-Bereichen die unverschlüsselte Einsatzkräfte-Alarmierung über Internet mitlesen.
Des beinhaltete auch die unverschlüsselt übertragenen Informationen zur Ansteuerung der Sirenen.
Vor Ort war es zwar schon immer möglich mithören bzw. mitlesen. Durch die Verbreitung der abgehörten Alarmierungen im Internet bekam das Problem aber eine neue Dimension. Konkret bedeutet das: Was früher nur lokal abgehört werden konnte, ist heute für jeden mit Internetzugang einsehbar.

Die Verbreitung dieser Informationen im Internet wurde durch Hobby-Funker und Mitarbeitende von Hilfsorganisationen ermöglicht, die selber Funkempfänger betreiben und die damit mitlesbaren Informationen frei zugänglich im Internet für alle verfügbar machen. Derzeit sind mehr als die Hälfte aller Rettungsleitstellen-Bereiche in Deutschland von dieser Schwachstelle potentiell betroffen.
Eine Liste aller deutschen Rettungsleitstellen-Bereiche findet sich z.B. unter:
https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_BOS-Leitstellen

Die AG KRITIS ist in jedem einzelnen Fall auf die Sicherheitsbehörden oder die Leitstellen zugegangen und hat – neben der Schwachstellenmeldung – auch Gesprächsangebote zum Abstellen des Problems gemacht.
In einigen Fällen war man gegenüber uns gesprächsbereit, in den meisten Fällen wollte man „mit externen IT-Sicherheitsexperten keinen Kontakt aufnehmen“.
Die unverschlüsselte Übertragung von Einsatzdaten stand hier bei den Verantwortlichen immer im Fokus, denn es handelt sich hier oft um höchstpersönliche Gesundheitsdaten, die gesetzlich besonders geschützt sein sollten.
Die Übertragung dieser Einsatzdaten erfolgt über dasselbe System wie die Auslösung der Sirenen. Vor dem Hintergrund der datenschutzrechtlichen Problemen der unverschlüsselte Übertragung von personenbezogenen Gesundheitsdaten erscheint das Problem mit der unverschlüsselt und manipulations-anfälligen Ansteuerung der Sirenen als weniger wichtig. Von vielen Stellen hörten wir dazu nur die Situation sei „bekannt, aber aktuell kein Problem“.

Zuletzt hat die AG KRITIS ihre Erfahrungen im Austausch mit den Verantwortlichen dokumentiert unter:
https://ag.kritis.info/2023/07/09/behoerdenfunk-in-deutschland-anspruch-und-wirklichkeit/
In unseren politischen Forderungen haben wir das Problem der unverschlüsselten und manipulations-anfälligen Rettungsleitstellen-Kommunikation ebenso benannt und Forderungen an die Politik formuliert:
https://ag.kritis.info/2025/02/01/politische-forderungen-an-katastrophenschutz-sowie-behoerden-und-organisationen-mit-sicherheitsaufgaben/

Neben der Technik spielt auch der rechtliche Rahmen eine Rolle:
Unverschlüsselt betriebene Alarmierungseinrichtungen genießen aktuell lediglich einen rechtlichen Schutz. Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) stellt in §5 das Abhören der kommunal betrieben Alarmierungsnetze und die Verbreitung der daraus gewonnenen Informationen unter Strafe. Das Strafgesetzbuch (StGB) sanktioniert in §145 den Missbrauch von „Notzeichen“, d.h. auch von Einrichtungen zur Einsatzkräfte-Alarmierung und Warnung der Bevölkerung. Das Problem: Gesetze schützen nur auf dem Papier – die technische Realität macht Missbrauch erschreckend einfach.

Die dritte Ebene – und vielleicht die komplizierteste – ist die Organisation:
Die „Beziehungskiste“ in der Einsatzkräfte- und Sirenen-Alarmierung stellt sich wie folgt dar:

  • Betreiber und Träger (Finanzierer) der Sirenen sind die Kommunen
  • ferner gibt / gab es Sirenen-Förderprogramme von Bundesländern und Bund
  • Betreiber und Träger der Feuerwehr (inkl. deren Funktechnik) sind die Kommunen
  • Betreiber und Träger des Rettungsdienstes (inkl. deren Funktechnik) sind die Lankreise und kreisfreien Städte
  • Betreiber und Träger der Rettungsleitstellen (inkl. deren Funktechnik) sind Zweckverbände aus Landkreisen und kreisfreien Städte und es gibt eine Kostenbeteiligungen der Krankenkassen und der Bundesländer

Diese Vielzahl an Beteiligten macht systematische Veränderungen langsam und kompliziert.

Abhör- und manipulations-sichere kommunale Alarmierungnetze erfordern verschlüsselte digitale Übertragungswege und Endgeräte.
Um dies zu umzusetzen müssten alle oben genannten Beteiligten einen Konsens finden und jede der beteiligten Institutionen muss das notwendige Budget aufbringen können.
Der Zeithorizont für derartige Investitionen beläuft sich erfahrungsgemäß auf bis zu 10 Jahre.
Angesichts klammer kommunaler Kassen wird es in absehbarer Zeit weiterhin regionale Inseln geben, wo aus Kostengründen alte, unverschlüsselte und manipulations-anfällige Alarmierungsnetze in Betrieb bleiben.

Redundante Alarmierungswege über Internet:
Die Nutzung von Internet-basierten Alarmierungsmöglichkeiten kann zur Erhöhung der Ausfallsicherheit in der Einsatzkräfte- und Sirenenalarmierung dienen.
Gerade in den 3 Bundesländern mit alleiniger Nutzung des BOS-Digitalfunknetz zur Alarmierung ist dies eine denkbare funktionelle Redundanz.
Die Umsetzung von Internet-basierten Alarmierungswegen muss jedoch mindestens dem vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) empfohlenen IT-Grundschutz entsprechen.
Negativbeispiele für eine falsche Umsetzung sind hier:

  • ein frei zugänglicher webserver mit für alle einsehbaren Patientendaten von Krankentransporten eines ganzen Bundeslands
  • Sicherheitslücken im Fernwartungszugang eines deutschen Sirenen-Herstellers

Ein konkretes Beispiel aus Sachsen-Anhalt zeigt, wie ernst die Lage ist:
Bereits im Sommer 2023 war die AG KRITIS mit einer Rettungsleitstelle in Sachsen-Anhalt im Austausch.
Über Monate hinweg konnte man deren unverschlüsselte Einsatzkräfte- und Sirenen-Alarmierung über Internet in Echtzeit mitlesen.
Auch hier war es mutmaßlich ein (ehrenamtlicher) Angehöriger einer Hilfsorganisation, der dies technisch ermöglichte.
Einsehbar über Internet waren die Adressen und Gesundheitsdaten von Hilfesuchenden.
Ebenso für jeden frei zugänglich waren die Informationen zur Ansteuerung der Sirenen und die Standorte der Sirenen.
Gegenüber der Rettungsleitstelle wurde von uns konkret aufgezeigt, mit welcher Hobbyfunk-Technik unter 300 EUR Angreifer damit falsche Alarme selber auslösen könnten.

Die Veröffentlichungen der Alarmierungsdaten im Internet wurden – vermutlich nach Strafanzeige der Rettungsleitstelle bei der Polizei – abgestellt.
Aufgrund der oben dargestellten organisatorischen Zusammenhänge müssen wir jedoch davon ausgehen, dass in Sachsen-Anhalt weiterhin teilweise oder flächendeckend unverschlüsselt und manipulations-anfällig über Funk alarmiert.

Die damals von der AG KRITIS aufgezeigte Schwachstelle in der Einsatzkräfte- und Sirenen-Alarmierung wird augenscheinlich nun vermehrt ausgenutzt.
Unsere bundesweit verteilten Kontakte in Rettungsleitstellen meinten zu den Sirenen-Fehlalarmen im Januar 2026 in Halle und Querfurt: „Es wird sicher nicht der letzte Fehlalarm durch externe Angreifer gewesen sein.“ Diese Einschätzung teilt die AG KRITIS.

Aus dieser Analyse ergeben sich klare Handlungsnotwendigkeiten.

Im Zusammenhang mit den Angriffen auf die Sirenen-Infrastruktur fordert die AG KRITIS daher:

  • Die Alarmierung der Einsatzkräfte und Sirenen muss zwingend verschlüsselt erfolgen. Sollte die zeitnahe kommunale Finanzierung von verschlüsselungsfähigen Endgeräten nicht möglich sein, dann muss zwingend das Bundesland in Vorleistung treten, denn die Alarmierungsnetze liegen in 13 der 16 Bundesländer aktuell in kommunaler Trägerschaft.
  • Die kommunal betriebenen Alarmierungsnetze müssen gegen langanhaltende Stromausfälle von bis zu 72 Stunden gehärtet werden. Ebenso ist der eigenbeherrschte Betrieb der Übertragungswege vorzuziehen gegenüber der Anmietung kommerzieller Übertragungsnetze. Bei den kommunalen Alarmierungsnetzen muss ein vergleichbares Resilienz-Niveau erreicht werden wie beim BOS-Digitalfunknetz.
  • Die Verantwortung für den Betrieb der Alarmierungseinrichtungen muss mittelfristig von den Kommunen auf das Bundesland übergehen. Dies muss in den 16 Landesgesetzen für Brand- und Katastrophenschutz festgeschrieben werden.
  • Der Betrieb und die Beschaffung von Warnmitteln zur Warnung der Bevölkerung müssen explizit in die Hände der Länder gelegt werden. Derzeit delegieren die Länder diese wichtige Aufgaben an die Kommunen, statten die Kommunen dann aber nicht mit den notwendigen Finanzmitteln aus.
  • Entscheidet sich eine Kommune aus Redundanz-Gründen für Alarmierungswege über das Internet, muss zwingend der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) empfohlene IT-Grundschutz Standard-Profil umgesetzt werden. Die selben Mindestanforderungen müssen für Fernwartungs-Zugänge von Sirenen gelten. Die Einhaltung dieser Mindestanforderungen sollte regelmäßig durch Audits geprüft werden.

Siehe dazu auch
https://ag.kritis.info/politische-forderungen/#katbos

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Cybersicherheit

Das Bundesministerium des Inneren hat ein Gesetz zur Stärkung der Cybersicherheit entworfen. Diesen Entwurf hat das BMI den Fachverbänden für ein Beteiligungsverfahren zugesendet. Wir bedanken uns für die Berücksichtigung in diesem Prozess. Selbstverständlich haben wir uns das Gesetz angeschaut und eine Stellungnahme entwickelt.

Der Gesetzentwurf des BMI enthält Befugnisse für „Hackback“ für das BKA und die BPOL. Diese Befugnisse sind verfassungswidrig, technisch unkontrollierbar und sicherheitspolitisch kontraproduktiv. Wir halten relevante Teile des Entwurfs für nicht reformierbar und empfehlen dem BMI für Teile des Entwurfs nur die Streichung.

Die Stellungnahme haben wir hier für euch bereitgestellt:

Den dazugehörigen Gesetzesentwurf haben wir hier veröffentlicht:

Stellungnahme zur Anhörung im Innenausschuss des Niedersächsischen Landtages zur Einführung von Palantir

Der Gründer und Sprecher Manuel HonkHase Atug  wurden vom Innenausschuss des Niedersächsischen Landtages als Sachverständiger in der Anhörung zur Einführung von Palantir am 12.03.2026 berufen und wir wurden um Stellungnahme zum Antrag der Fraktion der CDU – Drs. 19/8214 „Polizeiarbeit in das Zeitalter der Digitalisierung überführen – verfahrensübergreifende Datenanalysen in Echtzeit ermöglichen“ aufgefordert.

Manuel ‚HonkHase‘ Atug, Gründer und Sprecher der AG KRITIS:

„Statt viel Geld in bürgerrechtsverachtende Spionagesoftware aus dem Hause Palantir zu investieren wäre es daher zielführender, P20 endlich zu priorisieren und umzusetzen. Dabei ist die Kennzeichnung aller polizeilichen Daten vorzunehmen und die Zweckbindung zu achten.

Palantir ist nicht nur Software, sondern Machtinfrastruktur. Sie mag Sicherheitsbehörden als effizientes Ermittlungswerkzeug dienen – in einem anderen politischen Kontext kann sie jedoch schnell zum Instrument systematischer Überwachung und Verfolgung werden.

Wer diese Risiken relativiert, verkennt die politische Dimension digitaler Sicherheitsarchitekturen. Denn Infrastrukturen für Sicherheit sind immer auch Infrastrukturen für Macht – und Macht verlangt demokratische Kontrolle, bevor sie installiert wird.“

 

Die Rede von HonkHase zur Einführung von Palantir im Innenausschuss des Niedersächsischen Landtages am 12.03.2026 steht hier zum Download bereit:

Die Stellungnahme der AG KRITIS zur Einführung von Palantir im Innenausschuss des Niedersächsischen Landtages vom 1.03.2026 steht hier zum Download bereit:

Das Wortprotokoll der Anhörung wertet ihr noch hier finden:

Referentenentwurf des BMI: KRITIS-Dachgesetz – KRITIS-DachG

Hier stellt die AG KRITIS zur Transparenz allen Interessierten alle Referentenentwürfe des „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen“, kurz KRITIS-Dachgesetz, bereit.

Das BMI hat in der Vergangenheit leider öfter mal versäumt, eine solche Transparenz im Sinne der Gesetzgebung eigenständig vorzunehmen, daher muss die Zivilgesellschaft diesen Bug fixen.

Sollten zukünftig neue Versionen in Umlauf kommen, werden wir diese hier sammeln und veröffentlichen.

Du hast eine Version, die hier noch nicht gelistet ist? Gerne bei uns melden und bereitstellen. Danke im Voraus.

Manuel ‚HonkHase‘ Atug, Gründer und Sprecher der AG KRITIS zum aktuellsten Entwurf:
„Wesentliche Verbesserungen sind auch mit dem aktuell vorliegenden Änderungsantrag nicht in Sicht, alle wichtigen Fragestellungen wurden auf später verschoben, Rechtsunsicherheiten bleiben weiterhin bestehen. Die Resilienz von Kritischen Infrastrukturen bleibt weiterhin weit hinter den von der EU gesetzten Zielen zurück. Alle wesentlichen Defizite aus vorherigen Entwürfen bleiben daher weiterhin bestehen, so dass die Forderungen der AG KRITIS, sie abzustellen, ebenfalls aufrechterhalten werden:

1. Alle kritischen Infrastrukturen inkl. Sektor Staat und Verwaltung vollständig in den Geltungsbereich nehmen

2. Konkrete Maßnahmen definieren, statt auf eine Verordnung zu verweisen, die erst in 2030 kommen soll.

3. Rechtsdurchsetzung gewährleisten, indem die minimalen Strafzahlungen und Sanktionierungen auf nennenswerte Beträge vergleichbar NIS2 oder höher angeglichen werden.

4. Transparenzpflichten sind in einer Demokratie wesentlich und schützen gegen Unfälle, siehe Fachbeitrag der AG KRITIS.“

Timeline der KRITIS-DachG Versionen:

26.01.2026 Änderungsantrag KRITIS-Dachgesetz (15 Seiten)

03.11.2025 Gesetzesentwurf KRITIS-Dachgesetz (80 Seiten)

09.09.2025 Regierungsentwurf KRITIS-Dachgesetz (85 Seiten)

29.08.2025 Anschreiben Verbändebeteiligung gemäß § 47 GGO – KRITIS-Dachgesetz (3 Seiten)

27.08.2025 Gesetzesentwurf der Bundesregierung KRITIS-Dachgesetz (83 Seiten)

27.08.2025 Übersicht wesentliche Änderungen RefE KRITIS-Dachgesetz (86 Seiten)

06.11.2024 Gesetzesentwurf der Bundesregierung KRITIS-Dachgesetz (83 Seiten)

05.11.2024 Übersicht wesentliche Änderungen RefE KRITIS-Dachgesetz (5 Seiten, AG KRITIS generiertes PD aus dem Original)

05.11.2024 Übersicht wesentliche Änderungen RefE KRITIS-Dachgesetz (5 Seiten, Original Word Dokument)

05.11.2024 KRITIS-Dachgesetz (80 Seiten)

10.04.2024 KRITIS-Dachgesetz (82 Seiten)

21.12.2023 KRITIS-Dachgesetz (74 Seiten)

21.12.2023 Vergleichsversion – KRITIS-Dachgesetz (100 Seiten)

21.12.2023 Übersicht wesentliche Änderungen – KRITIS-Dachgesetz (9 Seiten)

17.07.2023 KRITIS-Dachgesetz (48 Seiten)

To be continued…

 

Bei weiteren sachdienlichen Hinweisen wenden Sie sich bitte an Ihre nächste Kontaktperson der AG KRITIS.

Für Risiken und Nebenwirkungen kontaktieren Sie Ihre Abgeordneten.

 

Unsere Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 03.11.2025 des KRITIS-Dachgesetz findet ihr hier:

Unsere Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 27.08.2025 des KRITIS-Dachgesetz findet ihr hier:

Unsere Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 21.12.2023 des KRITIS-Dachgesetz findet ihr hier:

Alle Veröffentlichungen zu NIS2 Referentenentwürfen findet ihr hier:

Alle Veröffentlichungen zu IT-SiG 2.0 Referentenentwürfen findet ihr hier:

Resilienz oder Stromausfall: Berlins Infrastrukturproblem hat eine technische Lösung

Nach den Störungen der Berliner Stromversorgung etablieren sich zwei reflexartige politische Forderungen. Zum einen wird der Ruf nach Videoüberwachung im öffentlichen Raum laut, zum anderen fordert die Sicherheitspolitik die Geheimhaltung von Plänen und Kartenmaterial zu KRITIS-Anlagen. Bei beiden Maßnahmen wird der Schutz kritischer Infrastrukturen behauptet. Beide scheitern jedoch an grundlegenden Realitäten der Infrastruktursicherheit und lenken von den eigentlich notwendigen Maßnahmen zur Erhöhung der Resilienz ab.

Die Täterfrage als Ablenkungsmanöver

Die zentrale Frage lautet nicht, wer die Störung verursacht hat, sondern wie verwundbar unsere Infrastruktur gegen Störungen ist. Bei Schäden an Kabeln und Leitungen kommen im Wesentlichen drei Verursachergruppen infrage: der wohlmeinende Tiefbauer mit seinem Bagger und andere Unfälle, schuldlose Unwetter- und Naturereignisse sowie Saboteure oder Terroristen. Allen drei Gruppen ist eines gemeinsam – Kameras halten sie nicht davon ab, Schaden anzurichten und sie interessieren sich nicht dafür, ob Daten Online verfügbar waren.

Ziel einer wirksamen Sicherheitsstrategie darf daher nicht die Verhinderung einzelner Störung sein, sondern die Verhinderung von Versorgungsausfällen. Störungen werden immer auftreten. Selbst wenn man alle bekannten Saboteure und Terroristen von heute auf morgen inhaftieren könnte, würde sich morgen jemand Neues finden. Naturereignisse lassen sich darüber hinaus nicht inhaftieren. Die Täterdebatte ist daher zweitrangig. Entscheidend ist die Resilienz von KRITIS.

Kann ein Akteur trotz hoher Strafandrohungen lediglich eine kurze, folgenlose Störung verursachen, wird diese Vorgehensweise unattraktiv. Gleichzeitig profitieren davon auch der Schutz vor Naturereignissen und vor fahrlässigen Beschädigungen und Unfällen bei Bauarbeiten.

Geheimhaltung von KRITIS-Daten: Security through Obscurity scheitert in der Praxis

In der aktuellen sicherheitspolitischen Diskussion wird gefordert, Pläne, Karten und öffentlich zugängliche Informationen zu KRITIS-Anlagen zurückzuhalten oder aus Registern zu entfernen (Transparenzpflichten). Diese Forderung ignoriert mehrere grundlegende Realitäten:

  • Erstens gilt das Prinzip der Irreversibilität öffentlicher Information. Einmal veröffentlichte Daten lassen sich faktisch nicht wieder geheim machen. Die nachträgliche Klassifizierung bereits verbreiteter Informationen erzeugt keine Sicherheit, sondern lediglich eine Sicherheitsillusion. Eine echte Verdrängung dieser Informationen würde erfordern, sämtliche Kabel neu zu verlegen – ein offensichtlich unrealistisches Szenario.
  • Zweitens sind zentrale Infrastrukturelemente auch ohne Pläne erkennbar. Hochspannungsmasten, Mobilfunkmasten, Umspannwerke, Kabelbrücken, Trafostationen usw. lassen sich mit minimalem technischen Verständnis identifizieren. Trassenführungen folgen in der Regel Straßen oder verlaufen sichtbar über Freiflächen. Selbst unterirdische Leitungen sind durch Schächte, Markierungen und Beschilderungen auffindbar. Wer gezielt schaden will, benötigt keine offiziellen Register.
  • Drittens benötigen Tiefbauunternehmen einfachen Zugang zu Leitungsplänen, um versehentliche Beschädigungen zu vermeiden. Der überwiegende Teil der Störungen entsteht nicht durch Sabotage, sondern durch Bauarbeiten. Versicherer nennen das Baggerbiss und diese geschehen trotz öffentlicher Register dutzendfach. Eine Geheimhaltung dieser Informationen verschärft daher paradoxerweise das Risiko versehentlicher Beschädigungen und konterkariert damit den angestrebten Schutzzweck.
  • Viertens sind präzise Infrastrukturdaten nach Naturereignissen und Großschadenslagen für Einsatzkräfte von erheblicher Bedeutung. Feuerwehr, Technisches Hilfswerk und Rettungsdienste müssen die Lage sein, beschädigte Leitungen herausfinden zu können, um Eigen- und Fremdgefährdung beurteilen zu können. Wenn Einsatzkräfte nicht wissen, wo eine beschädigte Gasleitung oder ein gebrochenes Hochspannungskabel verläuft, gefährden sie ihr eigenes Leben und verzögern die Hilfe für Betroffene.

Videoüberwachung im öffentlichen Raum: Das Geeignetheitsproblem

Parallel zur Forderung nach Geheimhaltung wird die Videoüberwachung mit KI Gesichts- und Verhaltensmustererkennung von KRITIS-Anlagen im öffentlichen Raum gefordert. Während Anlagen auf privatem Grund bereits vollständig überwacht sind, zielt die Forderung nun auf KRITIS-Systeme in öffentlichen Bereichen außerhalb der Liegenschaften der Netzbetreiber. Jeder staatliche Eingriff in Grundrechte muss vier Hürden der Verhältnismäßigkeitsprüfung überwinden:

  • Erstens muss ein legitimer Zweck vorliegen, also ein rechtlich zulässiges Ziel verfolgt werden.
  • Zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, das heißt grundsätzlich in der Lage, das Ziel zu erreichen.
  • Drittens muss sie erforderlich sein, es darf also kein milderes Mittel geben, das genauso wirksam wäre.
  • Viertens muss die Maßnahme angemessen sein, der Nutzen muss also in einem vernünftigen Verhältnis zum Grundrechtseingriff stehen.

Nur wenn alle vier Kriterien kumulativ erfüllt sind, ist eine Maßnahme verhältnismäßig.

Die Anwendung dieser Prüfung auf Videoüberwachung im öffentlichen Raum zum Schutz kritischer Infrastruktur ergibt folgendes Bild. Der legitime Zweck ist gegeben, denn der Schutz kritischer Infrastruktur stellt ein legitimes staatliches Ziel dar. Die Geeignetheit ist jedoch nicht gegeben. Eine Kamera verhindert keine Sabotagen oder terroristischen Straftaten. Sie ist lediglich geeignet, nach erfolgter Tat Ermittlungsansätze zu liefern. Eine Videoüberwachung kann auch die Alarmierungsgeschwindigkeit erhöhen, eine schnellere Reaktion der Sicherheitsbehörden ist aber auch keine Verhinderung des Vorfalls. Nachteil ist des weiteren, dass durch falsch-positive Alarme die Sicherheitsbehörden unnötig belastet und ggf. überlastet werden.

Die häufig herangezogene abschreckende Wirkung von Videoüberwachung kann lediglich geringfügigen Vandalismus verhindern. Etwa das Werfen von Zigarettenkippen, Graffiti oder ähnliche Bagatelldelikte. Bei erheblichen Straftaten, die Vorsatz und Planung erfordern, wirkt eine Kamera jedoch nicht abschreckend. Sie fördert vielmehr nur den Einsatz von Vermummungen oder die vorherige Beschädigung der Kameras.

Die Erforderlichkeit wäre zu diskutieren, wenn die Geeignetheit gegeben wäre. Als milderes Mittel ließe sich die Schaffung von Redundanz in den Versorgungsnetzen anführen. Diese Maßnahme ist allerdings erheblich kostenintensiver als Videoüberwachung, sodass hier eine echte Abwägungsfrage entstünde. Die Angemessenheit schließlich wäre der eigentlich diskutable Teil, nämlich die Abwägung zwischen Datenschutz und KRITIS-Schutz im engeren Sinne.

Das zentrale Problem der gegenwärtigen Debatte liegt darin, dass ausschließlich über die Angemessenheit diskutiert wird, während die Geeignetheit nicht infrage gestellt wird. Dies stellt keine objektive, sachliche Debatte über den Kameraeinsatz dar. Wer die Geeignetheit überspringt und direkt zur Abwägung übergeht, führt eine Scheindebatte. Wenn eine Maßnahme bereits an der zweiten Hürde der Verhältnismäßigkeitsprüfung scheitert, erübrigt sich die Diskussion über die vierte Hürde vollständig. Die verfassungsrechtliche Prüfung endet mit der fehlenden Geeignetheit.

Resilienz durch n-1-Prinzip: Der konstruktive Weg

Die eigentliche Antwort auf die Verwundbarkeit liegt nicht in Überwachung oder Geheimhaltung, sondern in technischer Resilienz. Redundante Versorgungswege, Ringnetze statt Sternstrukturen, schnelle Ersatzversorgung und schnelle Wiederherstellungsmechanismen sind die adäquaten Antworten auf Störungsszenarien. Das sogenannte n-1-Prinzip besagt, dass die Stromversorgung auch dann funktionsfähig bleiben muss, wenn eine beliebige Komponente ausfällt. Konkret bedeutet dies, dass bei Ausfall einer Leitung, eines Transformators oder eines Knotenpunkts das Netz so beschaffen sein muss, dass die Versorgung über alternative Pfade aufrechterhalten werden kann. Dieses Prinzip muss konsequent auf allen Netzebenen umgesetzt werden, von der Höchstspannungsebene über die Mittelspannung bis zur Niederspannungsversorgung der Endverbraucherinnen.

Diese Maßnahmen wirken unabhängig von der Art des Auslösers. Sie schützen gleichermaßen vor Sabotage, Naturereignissen und Unfällen. Resilienz verhindert Versorgungsausfälle, reduziert Anreize für Angriffe und erhöht zugleich die allgemeine Betriebssicherheit.

Investitionen in Redundanz sind kostenintensiv. Sie sind jedoch die einzigen Maßnahmen, die Versorgungsausfälle tatsächlich verhindern. Wer ernsthaft Infrastruktursicherheit betreiben will, muss bereit sein, in technische Substanz zu investieren statt in symbolische Sicherheitsmaßnahmen.

Bild von MBehringer via Wikimedia Commons, Lizenz: CC BY-SA 3.0

Schriftliche Stellungnahme zum Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz – LKatSG) in Baden-Württemberg

Das Gesetz regelt die Vorbereitung und Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen. Mit der gesetzlichen Neuregelung werden die Stärkung des Katastrophenschutzes und die Sicherung der Einsatzbereitschaft bezweckt.

Leider ist unsere Arbeitsgruppe Kritische Infrastrukturen (AG KRITIS) in dieser Verbändeanhörung nicht berücksichtigt worden.
Daher erfolgt die Kommentierung im Beteiligungsportal Baden-Württemberg:

Das neue LKatSG bietet die Chance, den Katastrophenschutz in Baden-Württemberg nachhaltig zu stärken.
Diese Chance wird aus Sicht der AG KRITIS jedoch nur genutzt, wenn:
– KRITIS-Betreiber systematisch eingebunden werden,
– die Kooperation mit Organen des Bundes und der Nachbarländer rechtlich verankert wird,
– BOS-Kommunikations- und Warn-Infrastruktur resilient, verschlüsselt und landeseinheitlich betrieben wird,
– Zivilschutz und Katastrophenschutz systematisch miteinander verzahnt werden.
Verantwortung ohne Ressourcen führt zum Scheitern: deshalb muss die Ressourcenausstattung gesetzlich und finanziell abgesichert sein.

Vielen Dank an unsere Mitglieder ijon, Thomas Blinn und Martin für die Mitwirkung an dieser Stellungnahme.

Bild von pjt56 über Wikimedia, CC-BY-SA 3.0 Lizenz

Stellungnahme zum Referentenentwurf des KRITIS-Dachgesetz mit Stand 03.11.2025

Wir wurden vom Bundesministerium des Inneren um Stellungnahme zum aktuellen Referentenentwurf des Kritis-Dachgesetz mit Stand 03.11.2025 aufgefordert, da unser Gründer und Sprecher Manuel ‚HonkHase‘ Atug zur Anhörung im Innenausschuss am 1.12.2025 als Sachverständiger geladen wurde.

Manuel ‚HonkHase‘ Atug, Gründer und Sprecher der AG KRITIS:

„Seit dem letzten Entwurf und den Stellungnahmen dazu sind genau zwei Tippfehler und eine Referenz geändert worden. Das ist ein Mittelfinger in das Gesicht der Zivilgesellschaft und der Wirtschaft zugleich und erreicht damit einen neuen Höhepunkt an Dreistigkeit. Die Verantwortlichen für die Sicherheit in Deutschland scheinen mit Vorsatz keine Handlungen aus den hybriden Gefährdungen der letzten Monate ableiten zu wollen. Ab wann werden solche Menschen eigentlich als Gefährder eingestuft?“

Johannes „ijon“ Rundfeldt, Gründer und Sprecher der AG KRITIS:

„Die Herausnahme großer Teile der Bundes- und der kompletten Landesverwaltung aus dem KRITIS-Dachgesetz ist unverantwortlich. Wer den Staat selbst nicht absichert, gefährdet die Versorgungssicherheit und verhindert eine einheitliche Regelung für alle!“

Die Rede von Manuel ‚HonkHase‘ Atug im Innenausschuss des Bundestags vom 1.12.2025 steht hier zum Download bereit:

Unsere Stellungnahme steht hier zum Download bereit:

Die Aufzeichnung der Anhörung im Bundestag findet ihr hier:

Den bewerteten Referentenentwurf stellen wir hier zur Verfügung:

https://ag.kritis.info/2025/08/29/referentenentwurf-des-bmi-kritis-dachgesetz-kritis-dachg/

Referentenentwurf des BMI: NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz – NIS2UmsuCG

Hier stellt die AG KRITIS zur Transparenz allen Interessierten die öffentlich gewordenen Referentenentwürfe des „Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung“ (ehem. „NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz – NIS2UmsuCG“)“ bereit.

Über mehrere voneinander unabhängige Quellen wurden uns verschiedene Bearbeitungsstände des RefE NIS2UmsuCG zugespielt, so dass wir diese hier für den demokratischen Diskurs veröffentlichen.

Dem BMI ist durch die Festlegungen der gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien bedauerlicherweise untersagt, Referentenentwürfe dieser Art zu veröffentlichen. Um dieses grundlegende Problem für frühzeitige zivilgesellschaftliche Einbindung zu beheben, hat das BMI zumindest das Diskussionspapier veröffentlicht, als auch die offiziellen Entwürfe auf der BMI-eigenen Webseite bereitgestellt. Die AG KRITIS wiederum veröffentlicht im Sinne der zivilgesellschaftlichen Transparenz alle Versionen, die uns zugespielt werden.

Sollten zukünftig neue Versionen in Umlauf kommen, werden wir diese hier sammeln und veröffentlichen.

Du hast eine Version, die hier noch nicht gelistet ist? Gerne bei uns melden und bereitstellen. Danke im Voraus.

Manuel ‚HonkHase‘ Atug, Gründer und Sprecher der AG KRITIS zum aktuellsten Erwurf:
„Viele der Defizite aus vorherigen Entwürfen bleiben weiterhin bestehen, so dass die Forderungen der AG KRITIS, sie abzustellen, ebenfalls aufrechterhalten werden. Die EU hat Vorgaben zu defensive Cyberresilienz aufgestellt, Deutschland bleibt mit dem aktuellen NIS2 Referentenentwurf weit hinter diesem Ziel zurück.“

Johannes ‚ijon‘ Rundfeldt, Gründer und Sprecher der AG KRITIS zum aktuellsten Erwurf:

„Jeder IT-Sicherheitsforscher wird bestätigen, dass wir im Cyberraum hohe Burgmauern und tiefe Burggräben benötigen, aber keine Kanonen und erst Recht keinen Cyberdome.“

 

Timeline der NIS2UmsuCG Versionen:

05.12.2025 Im Bundesgesetzblatt veröffentlichtes Gesetz: Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (68 Seiten)

Wesentlicher Änderungsantrag der Regierungsfraktionen von 10. November 2025: 10.11.2025 Ausschussdrucksache 21(4)096: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum NIS-2 Gesetz

25.07.2025 Kabinettfassung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (213 Seiten)

23.06.2025 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (206 Seiten)

23.06.2025 Anschreiben Verbände vom BMI (3 Seiten)

23.06.2025 Liste der Verbände vom BMI (14 Seiten)

02.06.2025 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (209 Seiten)

26.05.2025 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (213 Seiten)

02.12.2024 NIS2UmsuCG (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz – Gesamtübersicht Formulierungshilfe) (221 Seiten)

02.12.2024 NIS2UmsuCG (Formulierungshilfe der Bundesregierung) (3 Seiten)

29.11.2024 NIS2UmsuCG (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz – Gesamtübersicht Formulierungshilfe) (221 Seiten)

29.11.2024 NIS2UmsuCG (Formulierungshilfe der Bundesregierung) (3 Seiten)

25.11.2024 NIS2UmsuCG (Anwendung auf Bundesverwaltung) (2 Seiten)

02.10.2024 NIS2UmsuCG (Bundestagssentwurf) (210 Seiten)

16.08.2024 NIS2UmsuCG (Bundesratsentwurf) (225 Seiten)

22.07.2024 NIS2UmsuCG (verabschiedeter Regierungsentwurf) (208 Seiten)

19.07.2024 NIS2UmsuCG (212 Seiten)

24.06.2024 NIS2UmsuCG (200 Seiten)

24.06.2024 Vergleichsfassung zum Bearbeitungsstand 07.05.2024 10:19 (223 Seiten)

03.06.2024 Foliensatz des BMI (Referentenentwurf für ein NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz) (19 Seiten)

07.05.2024 NIS2UmsuCG (189 Seiten)

22.12.2023 NIS2UmsuCG (164 Seiten)

27.09.2023 Diskussionspapier des BMI (Wirtschaftsbezogene Regelungen zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie in Deutschland) (58 Seiten)

03.07.2023 NIS2UmsuCG (146 Seiten)

03.04.2023 NIS2UmsuCG (243 Seiten)

To be continued…

 

Bei weiteren sachdienlichen Hinweisen wenden Sie sich bitte an Ihre nächste Kontaktperson der AG KRITIS.

Für Risiken und Nebenwirkungen kontaktieren Sie Ihre Abgeordneten.

 

Alle Veröffentlichungen zu NIS2UmsuCG Referentenentwürfen findet ihr hier:

 

Alle Veröffentlichungen zu KRITIS Dachgesetz Referentenentwürfen findet ihr hier:

 

Alle Veröffentlichungen zu IT-SiG 2.0 Referentenentwürfen findet ihr hier: