Stellungnahme zum Gesetzesentwurf „Informationssicherheit im Land Mecklenburg-Vorpommern“

Der Landtag Mecklenburg Vorpommern wird am 15.01.2026 eine Anhörung durchführen zum Gesetzentwurf der Landesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung
und Förderung der Informationssicherheit im Land Mecklenburg-Vorpommern“ auf Drucksache 8/5682

Zu dieser Anhörung wurde die AG KRITIS eingeladen und wird durch Johannes ‚ijon‘ Rundfeldt vor Ort vertreten werden.

Die kommunale Selbstverwaltung umfasst nicht das Recht auf unsichere IT-Infrastruktur, die andere gefährdet.

Unsere Stellungnahme zu diesem Gesetzesvorhaben steht hier zum Download bereit.

20260108-AG KRITIS Stellungnahme Informationsicherheitsgesetz_final

Bild: Matthias Bethke, License CC-BY-SA 4.0

Schriftliche Stellungnahme zum Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz – LKatSG) in Baden-Württemberg

Das Gesetz regelt die Vorbereitung und Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen. Mit der gesetzlichen Neuregelung werden die Stärkung des Katastrophenschutzes und die Sicherung der Einsatzbereitschaft bezweckt.

Leider ist unsere Arbeitsgruppe Kritische Infrastrukturen (AG KRITIS) in dieser Verbändeanhörung nicht berücksichtigt worden.
Daher erfolgt die Kommentierung im Beteiligungsportal Baden-Württemberg:

Das neue LKatSG bietet die Chance, den Katastrophenschutz in Baden-Württemberg nachhaltig zu stärken.
Diese Chance wird aus Sicht der AG KRITIS jedoch nur genutzt, wenn:
– KRITIS-Betreiber systematisch eingebunden werden,
– die Kooperation mit Organen des Bundes und der Nachbarländer rechtlich verankert wird,
– BOS-Kommunikations- und Warn-Infrastruktur resilient, verschlüsselt und landeseinheitlich betrieben wird,
– Zivilschutz und Katastrophenschutz systematisch miteinander verzahnt werden.
Verantwortung ohne Ressourcen führt zum Scheitern: deshalb muss die Ressourcenausstattung gesetzlich und finanziell abgesichert sein.

Vielen Dank an unsere Mitglieder ijon, Thomas Blinn und Martin für die Mitwirkung an dieser Stellungnahme.

Bild von pjt56 über Wikimedia, CC-BY-SA 3.0 Lizenz

Stellungnahme zum Referentenentwurf des KRITIS-Dachgesetz mit Stand 03.11.2025

Wir wurden vom Bundesministerium des Inneren um Stellungnahme zum aktuellen Referentenentwurf des Kritis-Dachgesetz mit Stand 03.11.2025 aufgefordert, da unser Gründer und Sprecher Manuel ‚HonkHase‘ Atug zur Anhörung im Innenausschuss am 1.12.2025 als Sachverständiger geladen wurde.

Manuel ‚HonkHase‘ Atug, Gründer und Sprecher der AG KRITIS:

„Seit dem letzten Entwurf und den Stellungnahmen dazu sind genau zwei Tippfehler und eine Referenz geändert worden. Das ist ein Mittelfinger in das Gesicht der Zivilgesellschaft und der Wirtschaft zugleich und erreicht damit einen neuen Höhepunkt an Dreistigkeit. Die Verantwortlichen für die Sicherheit in Deutschland scheinen mit Vorsatz keine Handlungen aus den hybriden Gefährdungen der letzten Monate ableiten zu wollen. Ab wann werden solche Menschen eigentlich als Gefährder eingestuft?“

Johannes „ijon“ Rundfeldt, Gründer und Sprecher der AG KRITIS:

„Die Herausnahme großer Teile der Bundes- und der kompletten Landesverwaltung aus dem KRITIS-Dachgesetz ist unverantwortlich. Wer den Staat selbst nicht absichert, gefährdet die Versorgungssicherheit und verhindert eine einheitliche Regelung für alle!“

Die Rede von Manuel ‚HonkHase‘ Atug im Innenausschuss des Bundestags vom 1.12.2025 steht hier zum Download bereit:

Unsere Stellungnahme steht hier zum Download bereit:

Die Aufzeichnung der Anhörung im Bundestag findet ihr hier:

Den bewerteten Referentenentwurf stellen wir hier zur Verfügung:

https://ag.kritis.info/2025/08/29/referentenentwurf-des-bmi-kritis-dachgesetz-kritis-dachg/

Anhörung zu 60. Sitzung des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung am 03.11.2025 im Abgeordnetenhaus von Berlin

Am 03. November 2025 war Manuel ‚HonkHase‘ Atug, Gründer und Sprecher der unabhängigen AG KRITIS, in der Anhörung des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung im Abgeordnetenhauus von Berlin als Sachverständiger zu den Themen „Schutz vor Cyberangriffen: Stand und Entwicklungen“ sowie „Cybersicherheit und Schutz kritischer Infrastruktur: Aktuelle Herausforderungen in Berlin“ geladen.

Die mündliche Stellungnahme von HonkHase im Ausschuss veröffentlichen wir hier.

Manuel ‚HonkHase‘ Atug, Gründer und Sprecher der AG KRITIS erneuert seine Aussage der vorherigen Anhörung im Berliner Innenausschuss in 2023:

„Wie steht es um die gesamte Sicherheit oder die Sicht der Sicherheit in Berlin? – Kurz und knapp: Weiterhin gruselig und desolat wie in allen Bundesländern und auch auf der Bundesebene, weil alle auch weiterhin lieber von Befugnissen oder Palantir und KI, Gesichtserkennung und Quellen-TKÜ reden, statt von (Cyber-)Resilienz und Basissicherheitsmaßnahmen. Ich komme immer wieder auf diese zwei Punkte, weil das die wirkliche Abwehr von Angriffen ist, denn dann verpuffen diese wirkungslos.“

Die Anhörung im Berliner Innenausschuss ist öffentlich verfügbar und die Aufzeichnung wird hier noch bereitgestellt.

Die Anhörung im Berliner Innenausschuss von 2023 findet ihr hier:

Schriftliche Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung des NIS2UmsuCG vom 08.09.2025

Mit dem vorliegenden Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz), kurz NIS2UmsuCG, wird die Umsetzung der EU NIS2-Richtlinie (2022/2555) angestrebt. Damit einher geht eine Ausweitung des Geltungsbereiches von Betreibern kritischer Anlagen (ehem. sogenannte KRITIS-Betreiber) und der als wichtige und besonders wichtige Einrichtungen definierten sonstigen Unternehmen.

Das NIS2UmsuCG ist ein Artikelgesetz, welches insgesamt über zwei Dutzend Gesetze und Verordnungen ändern soll. Unsere Kommentierung bezieht sich hierbei primär auf die unter Artikel 1 eingebrachte Änderung des BSI-Gesetzes.

Mit dem neuen Referentenentwurf vom 23.06.2025 werden aus unserer Sicht keine wesentlichen Verbesserungen zu den bisherigen Referentenentwürfen erreicht, daüfr allerdings wesentliche Defizite aufrechterhalten.

Die Anhörung im Innenausschuss des deutschen Bundestages findet am 13. Oktober 2025 statt, für welche wir diese schriftliche Stellungnahme angefertigt haben.

Manuel ‚HonkHase‘ Atug, Gründer und Sprecher der AG KRITIS:

„Die NIS2-Richtlinie soll in erster Linie eine defensive Cybersicherheitstrategie sein, welche bisherige Strukturen stärkt und EU-weit harmonisiert. Diesem Anspruch wird der RefE nicht im Ansatz gerecht.

Für Deutschland würde sich hier die einmalige Chance bieten, die gewachsenen Verantwortlichkeiten, die mit dem „Wimmelbild der Verantwortungsdiffusion“ in der Öffentlichkeit bekannt sind, aufzuräumen.

Konkret bedeutet das, alle Ebenen im Staat in die Lage zu versetzen, effektiv Cybersicherheit herzustellen. In der Wirtschaft werden längst höhere Maßstäbe angesetzt, die staatliche Einrichtungen und öffentliche Verwaltungen nicht leisten müssen.

Wenn aus Deutschland eine Cybernation werden soll, dann muss die Regierung aufhören hier Ausnahmen zu machen, sondern hart arbeiten, anpacken und kompromisslos umsetzen.“

Unsere Stellungnahme steht hier zum Download bereit:

Alle NIS2UmsuCG Referentenentwürfe findet ihr hier:

https://ag.kritis.info/2024/03/07/referentenentwurf-des-bmi-nis-2-umsetzungs-und-cybersicherheitsstaerkungsgesetz-nis2umsucg/

Stellungnahme zum Referentenentwurf des KRITIS-Dachgesetz mit Stand 27.8.2025

Wir wurden vom Bundesministerium des Inneren um Stellungnahme zum aktuellen Referentenentwurf des Kritis-Dachgesetz mit Stand 27.8.2025 aufgefordert.

Der auch von der AG KRITIS unterzeichnete offene Brief „Angemessene Fristen statt Scheinbeteiligung“ der Gesellschaft für Informatik e.V. von Dezember 2020(!) hat weiterhin Bestand, da auch hier erneut die sehr kurzen Fristen eine differenzierte Auseinandersetzung mit dem Referentenentwurf nahezu unmöglich machen.

Manuel ‚HonkHase‘ Atug, Gründer und Sprecher der AG KRITIS:

„Mit Bußgeldern von maximal 500.000 Euro ist das KRITIS-Dachgesetz ein zahnloser Tiger. Für viele Betreiber ist es deutlich billiger, Bußgelder zu zahlen, als in echte Resilienz zu investieren.“

Johannes „ijon“ Rundfeldt, Gründer und Sprecher der AG KRITIS:

„Die Herausnahme großer Teile der Bundes- und der kompletten Landesverwaltung aus dem KRITIS-Dachgesetz ist unverantwortlich. Wer den Staat selbst nicht absichert, gefährdet die Versorgungssicherheit und verhindert eine einheitliche Regelung für alle!“

Unsere Stellungnahme steht hier zum Download bereit:

Den bewerteten Referentenentwurf stellen wir hier zur Verfügung:

Stellungnahme „Hackerparagraph“ für Verbändeanhörung im Justizministerium

Nachdem die AG KRITIS auch zu den Symposien zum Reformbedarf im Computerstrafrecht eingeladen waren, hat das BMJ auch die AG KRITIS aufgefordert, zum Referentenentwurf eine Stellungnahme im Rahmen der Verbändeanhörung einzureichen.

Unser Gesamturteil lässt sich vielleicht folgendermaßen zusammenfassen: Obwohl der gewählte Ansatz im strafrechtlichen Bereich die Rechtssicherheit der IT-Sicherheitsforschenden deutlich verbessert, wurde nicht der bestmögliche Weg gewählt. Der gewählte Weg würde zwar dafür sorgen, dass IT-Sicherheitsforschende regelmäßig vor Gericht freigesprochen, oder das Verfahren eingestellt würde. Damit wäre aber die IT-SicherheitsforscherIn weiterhin dem Risiko einer Hausdurchsuchung, der Beschlagnahmung von Hardware, sowie dem Aufwand des Führens eines Gerichtsprozesses ausgesetzt.

Da besonders die ehrenamtliche IT-Sicherheitsforschung unter fehlender Rechtssicherheit leidet, ist es aus unserer Sicht zumutbar, einen Weg zu wählen, der IT-Sicherheitsforschende entlastet, so dass es in der überwiegenden Anzahl der Fälle gar nicht erst zur Anklage kommt. Hier könnte man durch die Ergänzung eines Tatbestandsmerkmals im Strafgesetzbuch, dem Vorsatz zur Schädigung, die Erkundung ob es sich um ehrenamtliche IT-Sicherheitsforschung handelt, den ermittelnden Staatsanwaltschaften auferlegen. Ein eingetretener Schaden, wie z.B. die erfolgte Verschlüsselung von Festplatten, im Falle von Ransomwaregruppen (organisierter Kriminalität) macht dann diese Ermittlung wiederrum unnötig, so dass sich die Frage nach dem Vorsatz einer Schädigung des Opfers nur stellt, wenn es sich höchstwahrscheinlich um gemeinnützige und gutgläubige IT-Sicherheitsforschung handelt. Obwohl dies einen Mehraufwand darstellt, halten wir es für verhältnismäßig und geboten, diesen den Gerichten aufzuerlegen, denn die IT-Sicherheitsforschenden sollen als gesellschaftliche Gegenleistung für Ihren wichtigen Einsatz, so wenig Prozessrisiko wie möglich ausgesetzt sein.

Die Chance dringend notwendige kleinere Änderungen an anderen Gesetzen, außerhalb des Strafgesetzbuchs, wurde durch den gesetzten Rahmen, nur das Strafrecht zu reformieren, von Anfang an nicht gewährt. In unserer Stellungnahme erläutern wir weitere Fehlstellen in anderen Gesetzen, außerhalb des StGB, bei denen ähnliche Ausnahmen, wie jetzt im Referentenentwurf vorgeschlagen, notwendig wären. Beispielsweise fordern wir Ergänzungen von IT-Sicherheitsforschungsausnahmen im Bereich des Abhörverbots im §5 des TDDDG, ebenso ist es notwendig im GeschGehG eine Ausnahme für die Meldung von IT-Sicherheitslücken zu schaffen.

Unsere Stellungnahme ging dem BMJ fristgemäß am 15.12.2024 zu. Wir haben die Stellungnahme hier im Volltext bereitgestellt

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Schriftliche Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung des NIS2UmsuCG vom 02.10.2024

Update auf v1.1 am 27.10.2024: Ergänzungen durch Feedback von den Mitgliedern der AG KRITIS als auch aus der Zivilgesellschaft.

Mit dem vorliegenden Referentenentwurf (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 20/13184) des Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz), kurz NIS2UmsuCG, wird die Umsetzung der EU NIS2-Richtlinie (2022/2555) angestrebt. Damit einher geht eine Ausweitung des Geltungsbereiches von Betreibern kritischer Anlagen (ehem. sogenannte KRITIS-Betreiber) und der als wichtige und besonders wichtige Einrichtungen definierten sonstigen Unternehmen.

Das NIS2UmsuCG ist ein Artikelgesetz, welches insgesamt über 23 Gesetze und Verordnungen ändern soll. Unsere Kommentierung bezieht sich hierbei ausschließlich auf die unter Artikel 1 eingebrachte Änderung des BSI-Gesetzes.

Der Gesetzesentwurf bringt grundsätzlich einige Klarheiten und tiefgreifende Regulierungen im KRITIS-Umfeld mit sich. Gleichzeitig bewirken unnötige Komplexität und Ausschlüsse eine zerklüftete Regelung insgesamt, aber insbesondere auch der KRITIS-Sektoren. Im Ergebnis ergibt sich die Einstufung einer konkreten Einrichtung als auch der daraus abzuleitenden erforderlichen Tätgikeiten leider erst nach ausführlicher und individueller Betroffenheitsprüfung.

Mit dem neuen Referentenentwurf vom 02.10.2024 werden aus unserer Sicht keine wesentlichen Verbesserungen zu den bisherigen Referentenentwürfen erreicht und lediglich Defizite aufrechtgehalten.

Zur Berücksichtigung der Zivilgesellschaft (gemäß Kolaitionsvertrag!) stellt die AG KRITIS fest:

Definitionen wie „kritische Anlagen“ können § 56 entsprechend durch Rechtsverordnungen konkretisiert werden. Diese werden durch das BMI im Zusammenwirken mit anderen Ministerien erarbeitet. Bereits im Entwurf vom 07.05.2024 wurde in Absatz 4 die Einbindung der Zivilgesellschaft für die Definition von „kritischen Anlagen“ entfernt. Im aktuellen Referentenentwurf wurde diese fehlgeleitete Anpassung auf alle 5 Absätze des Artikels ausgeweitet und betrifft somit die Definition von kritischen Anlagen, erheblichen Sicherheitsvorfällen, die Verfahren zur Erteilung von Sicherheitszertifikaten, wann die Sicherheitszertifikate verpflichtend sind, sowie das Sicherheitskennzeichen. Entgegen der bisherigen Praxis sollen Akteure aus der Wirtschaft und der Wissenschaft nicht (mehr) eingebunden werden.

Für alle Regelungen des § 56 fordern wir weiterhin die verbindliche Einbindung der Zivilgesellschaft, die bisher und offenbar auch zukünftig weiterhin keine Berücksichtigung finden soll.

Abschließend betonen wir als AG KRITIS erneut, dass ein transparenter Prozess in der Gesetzgebung sowie umfassende und zeitlich angemessene Beteiligungsverfahren der Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft bei derart tiefgreifenden und weitreichenden Gesetzgebungsverfahren dringend geboten ist.

Insbesondere hinsichtlich einer einheitlichen und kongruenten Regulierung im KRITIS-Umfeld betrachten wir als AG KRITIS eine gleichzeitige Veröffentlichung und Diskussion von Gesetzesentwürfen zur Umsetzung der NIS2-Richtlinie (NIS2UmsuCG) und CER-Richtlinie (KRITIS-Dachgesetz) sowie der im NIS2UmsuCG vorgesehenen Verordnungen für zwingend erforderlich.

Es scheint, als sei weiterhin keine vollständige Harmonisierung der Regelungen zwischen den beiden Gesetzesvorlagen erfolgt – was aktuell aufgrund der mangelnden Transparenz nicht überprüfbar ist. Übrig bleibt eine unsichere Lage bei allen potenziell betroffenen Einrichtungen und ihren Lieferketten, sowie bei allen verantwortlichen Aufsichtsbehörden und Zuständigen für die Umsetzung und Einhaltung der kommenden Regulierungen als auch bei der Wissenschaft, Forschung und zuletzt auch der fachkundigen Bevölkerung, die willens sind, ihren Beitrag durch Fachexpertise ehrenamtlich und kostenfrei beizutragen, dies aber nicht angemessen in den intransparenten Dialog einbringen können.

Alle NIS2UmsuCG Referentenentwürfe findet ihr hier:

Schriftliche Stellungnahme zum Referentenentwurf des NIS2UmsuCG vom 24.06.2024

Mit dem vorliegenden Referentenentwurf des NIS2UmsuCG wird die Umsetzung der EU NIS2-Richtlinie (2022/2555) angestrebt. Damit einher geht eine Ausweitung des Geltungsbereiches von Betreibern kritischer Anlagen (ehem. sogenannte KRITIS-Betreiber) und der als wichtige und besonders wichtige Einrichtungen definierten sonstigen Unternehmen.

Das NIS2UmsuCG ist ein Artikelgesetz, welches insgesamt über 23 Gesetze und Verordnungen ändern soll. Unsere Kommentierung bezieht sich hierbei ausschließlich auf die unter Artikel 1 und in Teilen unter Artikel 2 eingebrachte Änderung des BSI-Gesetzes.

Der Gesetzesentwurf bringt grundsätzlich einige Klarheiten und tiefgreifende Regulierungen im KRITIS-Umfeld mit sich. Gleichzeitig bewirken unnötige Komplexität und Ausschlüsse eine zerklüftete Regelung insgesamt, aber insbesondere auch der KRITIS-Sektoren. Im Ergebnis ergibt sich die Einstufung einer konkreten Einrichtung als auch der daraus abzuleitenden erforderlichen Tätgikeiten leider erst nach ausführlicher und individueller Betroffenheitsanalyse.

Mit dem neuen Referentenentwurf vom 24.06.2024 werden aus unserer Sicht keine Verbesserungen zum Referentenentwurf vom 07.05.2024 erreicht und lediglich neue Defizite eingebaut.

Zur Berücksichtigung der Zivilgesellschaft (gemäß Kolaitionsvertrag!) stellt die AG KRITIS fest:

Definitionen wie „kritische Anlagen“ können § 58 entsprechend durch Rechtsverordnungen konkretisiert werden. Diese werden durch das BMI im Zusammenwirken mit anderen Ministerien erarbeitet. Bereits im Entwurf vom 07.05.2024 wurde in Absatz 4 die Einbindung der Zivilgesellschaft für die Definition von „kritischen Anlagen“ entfernt. Im aktuellen Referentenentwurf wurde diese fehlgeleitete Anpassung auf alle 5 Absätze des Artikels ausgeweitet und betrifft somit die Definition von kritischen Anlagen, erheblichen Sicherheitsvorfällen, die Verfahren zur Erteilung von Sicherheitszertifikaten, wann die Sicherheitszertifikate verpflichtend sind, sowie das Sicherheitskennzeichen. Entgegen der bisherigen Praxis sollen Akteure aus der Wirtschaft und der Wissenschaft nicht (mehr) eingebunden werden.

Für alle Regelungen des § 58 fordern wir weiterhin die verbindliche Einbindung der Zivilgesellschaft, die bisher und offenbar auch zukünftig weiterhin keine Berücksichtigung finden soll.

Abschließend betonen wir als AG KRITIS erneut, dass ein transparenter Prozess in der Gesetzgebung sowie umfassende und zeitlich angemessene Beteiligungsverfahren der Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft bei derart tiefgreifenden und weitreichenden Gesetzgebungsverfahren dringend geboten ist.

Insbesondere hinsichtlich einer einheitlichen und kongruenten Regulierung im KRITIS-Umfeld betrachten wir als AG KRITIS eine gleichzeitige Veröffentlichung und Diskussion von Gesetzesentwürfen zur Umsetzung der NIS2-Richtlinie (NIS2UmsuCG) und CER-Richtlinie (KRITIS-Dachgesetz) sowie der im NIS2UmsuCG vorgesehenen Verordnungen für zwingend erforderlich.

Es scheint, als sei keine vollständige Harmonisierung der Regelungen zwischen den beiden Gesetzesvorlagen erfolgt – was aktuell aufgrund der mangelnden Transparenz nicht überprüfbar ist. Übrig bleibt eine unsichere Lage bei allen potenziell betroffenen Einrichtungen und ihren Lieferketten, sowie bei allen verantwortlichen Aufsichtsbehörden und Zuständigen für die Umsetzung und Einhaltung der kommenden Regulierungen als auch bei der Wissenschaft, Forschung und zuletzt auch der fachkundigen Bevölkerung, die willens sind, ihren Beitrag durch Fachexpertise ehrenamtlich und kostenfrei beizutragen, dies aber nicht angemessen in den intransparenten Dialog einbringen können.

Alle NIS2UmsuCG Referentenentwürfe findet ihr hier:

Schriftliche Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes

Der Innen- und Kommunalausschuss des Thüringer Landtags hat in seiner 57. Sitzung am 15. März 2024 beschlossen, ein schriftliches Anhörungsverfahren durchzuführen zum Gesetzentwurf des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz – ThürBKG).

Der zur Diskussion stehende Gesetzentwurf wurde auf Drucksache 7/9658 von den drei Regierungsfraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN eingebracht. Auch der AG KRITIS wurde dabei Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme gegeben.

Wir empfehlen dabei unter anderem allen Bundesländern folgende Maßnahmen gemeinsam umzusetzen:

1. Ausnahmslos alle Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) der Bundesländer müssen verbindlich das abhörsichere und hochverfügbare BOS-Digitalfunknetz nutzen. Denn im Bereich der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr (Rettungsdienst, Feuerwehr, Katastrophenschutz) kommen bundesweit aktuell immer noch analoger Sprechfunk und unverschlüsselte digitale Alarmierungstechnik zum Einsatz. Sie können lokal einfach abgehört werden und wurden in der Vergangenheit im großen Umfang im Internet frei zugänglich gemacht. Lediglich die Polizei nutzt flächendeckend den abhörsicheren BOS-Digitalfunk.

2. Die Alarmierung der Einsatzkräfte (insbesondere Rettungsdienst, Feuerwehr, Psychosoziale Notfallversorgung) muss zwingend verschlüsselt erfolgen.

3. Die Mittel zur Warnung der Bevölkerung müssen flächendeckend vorhanden und regelmäßig getestet werden.

4. Wir fordern die Errichtung eines Kommunal-CERT in jedem Landes-CERT in allen Bundesländern. Dieses sollte für alle Einrichtungen auf kommunaler Ebene zum Einsatz kommen, wie z.B. Rathäuser, Kreisverwaltungen und Rettungsleitstellen. Nur so kann das Gemeinwesen der Bundesländer auf allen Ebenen resilienter gestaltet werden, insbesondere gegen Bedrohungen aus dem Cyber-Raum und großflächige Ausfälle landesweiter IT-Infrastruktur. Denn in einigen Bundesländern ist das Landes-CERT nicht zuständig für kommunale Einrichtungen, sondern nur für Behörden und Ämter des Landes und landeseigene Betriebe.

Der Gesetzentwurf zielt vordergründig auf den Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes im engeren Sinne ab. Um eine gesamtstaatliche und gesamtgesellschaftliche Resilienz zu erreichen, wäre ein wesentlich breiterer Ansatz erforderlich. Hierfür sei verwiesen auf das Sendai-Rahmenwerk für Katastrophenvorsorge 2015–2030, sowie dessen nationale Umsetzung durch die Resilienzstrategie des Bundes.

Titelbild wurde von Alupus angefertigt und via Wikimedia Commons veröffentlicht. Das Bild steht unter CC BY-SA 3.0 Lizenz.