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TETRA-Digitalfunk – aber sicher bitte

Digitale Kommunikation ist in der kritischen Infrastruktur an vielen Stellen Stand der Technik. Leider lassen auch digitale Standards Möglichkeiten für eine unverschlüsselte Kommunikation offen.

Ende 2025 wurde bekannt, dass etliche Einrichtungen kritischer Infrastruktur eigene TETRA-Digitalfunknetze betreiben, bei denen keinerlei Verschlüsselung zum Einsatz kommt.
Ein technischer Schutz gegen das Abhören durch Unbefugte wurde nie umgesetzt.
Betroffen sind unter anderem Justizvollzugsanstalten (JVA) und Flughäfen.

Was ist TETRA-Digitalfunk-Technik ?

Ab Mitte der 1990er Jahre entwickelte sich der Terrestrial Trunked Radio (TETRA) Standard zu einer modernen Alternative zu analogen Bündelfunk-Systemen mit Gruppenruf-Funktionalität, d.h. ein Teilnehmer spricht und viele andere hören zu. Firmen und Behörden können bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) die Nutzung eines TETRA-Digitalfunknetzes beantragen. Die Liste der Zuteilungen wird von der Bundesnetzagentur öffentlich einsehbar gepflegt
Darin aufgeführt sind zahlreiche Infrastruktur-Betreiber, sowohl unter- als auch überhalb der KRITIS-Schwelle, sowie auch zahlreiche namhafte Firmen.
Die Antragsteller erhalten bei Zuteilung eine eigene Funknetz-Kennung und eine Frequenzbereichszuweisung.

Technisch besteht die Möglichkeit, die Luftschnittstelle (also die Verbindung zwischen Mobilgerät und Basisstation):

  • gar nicht zu verschlüsseln („security class 1“)
  • mit einem statischen Schlüssel zu verschlüsseln („security class 2“)
  • mittels dynamischen Schlüssel zu verschlüsseln („security class 3“)

Eine obligatorische Verschlüsselung im TETRA-Digitalfunk-Standard gibt es somit nicht.

Unabhängig von der Verschlüsselung der Luftschnittstelle hat der Funknetz-Betreiber ferner die Möglichkeit, eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zu verwenden. Diese ist technisch unabhängig vom TETRA-Standard, denn die so verschlüsselten Daten werden transparent durchgereicht. Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist vom Funknetz-Betreiber somit separat zu implementieren.

Im Netz des digitalen Behördenfunks („BOS-Digitalfunk“) kommen sowohl die dynamische Verschlüsselung der Luftschnittstelle, als auch die zusätzliche Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zum Einsatz. Mit diesen Maßnahmen kann der digitale Behördenfunk als ausreichend abhörsicher eingeschätzt werden. Selbst wenn Angreifende direkt Zugriff auf die Basisstationen oder die Vernetzung der Basisstationen untereinander hätten, ist die Kommunikation immer noch gegen Mitlesen oder Mithören gesichert.

Rechtlicher Schutz statt technischer Schutz

Die Betreiber von Funknetzen für kritische Infrastruktur können sich – mangels gesetzlicher Verpflichtungen – gegen den Einsatz von Verschlüsselung entscheiden.
Denn gesetzlich sind sie nicht zu Verschlüsselung verpflichtet.
Errichter von Funknetzen berichten der AG KRITIS, dass sich die Betreiber aufgrund der Kosten – sowohl bei der Anschaffung als auch im laufenden Betrieb – gegen Verschlüsselung entscheiden.
Hier herrscht bei den Auftraggebern wohl die verbreitete Fehlannahme, „digital“ wäre gleichbedeutend mit „verschlüsselt“.

Der Gesetzgeber hat statt eines technisches Schutzes – also der Pflicht zur Verschlüsselung – bislang nur einen rechtlichen Schutz umgesetzt.

In § 5 des „Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten“ (TDDDG) ist das Abhörverbot geregelt.
So heißt es in Absatz 1:
„Mit einer Funkanlage […] dürfen nur solche Nachrichten abgehört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis genommen werden, die für den Betreiber der Funkanlage, für Funkamateure […], für die Allgemeinheit oder für einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind.“
Gemäß § 27 TDDDG droht bei unbefugtem Abhören eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren.

Sicherheit durch Unklarheit

Seit Ende 2025 wird augenscheinlich ein zusätzliches Schutzkonzept verstärkt angewendet:
Security by Obscurity (zu deutsch „Sicherheit durch Obskurität“, oder auch „Sicherheit durch Unklarheit“ oder „Sicherheit durch Dunkelheit“).

In der Auflistung der in Deutschland zugeteilten TETRA-Digitalfunknetze wurden seit Herbst 2025 neun Schwärzungen vorgenommen.
Die vormals in Klartext benannten Betreiber der Netze wurden nachträglich unkenntlich gemacht.
Bis September 2025 zeigte die Auflistung lediglich drei Schwärzungen.
In einer IFG-Anfrage an die Bundesnetzagentur aus 2019 heißt es dazu:
„[…] Es besteht eine Geheimhaltungspflicht bzw. ein besonderes Amtsgeheimnis.
Die Zuteilungsbescheide zu den Kennungen 264, 265 und 5235 sind als Verschlusssachen gekennzeichnet.
Eine Veröffentlichung der Zuteilungsnehmer kommt daher nicht in Betracht.[…]“

Der Blick in ältere Ausgaben der Aufstellung „Zuteilungen TETRA-Netzkennungen (ITSI-Blocks)“ der Bundesnetzagentur zeigt:

  • Die Schwärzungen betreffen neun JVA eines einzelnen Bundeslands
  • Das Schwärzen erfolgten nach dem Oktober 2025
  • mehrere JVA des betreffenden Bundeslandes sind jedoch weiterhin nicht geschwärzt

Theoretische Betrachtung der Reichweite von Funknetzen

Ein Funknetz kann in einem bestimmten Umkreis um die Sendeanlage empfangen werden.
Je größer dieser Umkreis ist, desto unauffälliger kann ein unbefugter Empfänger betrieben werden.

Mit einem Browser-basierten, frei zugänglichen Werkzeug ist es möglich die Reichweite einer Funkaussendung anhand des Geländeprofils abzuschätzen.
Also jenes geographische Gebiet, in denen ein Funknetz seine Teilnehmer versorgt.
Dabei gehen die folgenden Parameter in die Abschätzung ein:

  1. Höhen von Sende- und Empfangsantenne
  2. die verwendete Frequenz
  3. Sendeleistung
  4. die für den verwendeten Funkstandard notwendige Empfängereingangsleistung

Die benötigen Parameter können weitgehend aus offen zugänglichen Quellen bestimmt werden:

  1. Höhen der Sendeantenne: Diese können mittels Google Street View oder einfach im Vorbeigehen grob bestimmt werden
  2. verwendete Frequenz: aus den „Verwaltungsvorschriften für Frequenzzuteilungen im schmalbandigen Bündelfunk“
  3. Sendeleistung: Nach den Regelungen der BEMFV (Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder) benötigen ortsfeste Funkanlagen mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung von 10 Watt und mehr als Nachweis vor der Inbetriebnahme eine Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur. Diese Funkanlagen sind dann in der Übersichtkarte „Elektro­magnetische Felder (EMF)“ der Bundesnetzagentur aufgeführt.
    Aus der Tatsache, dass keine Funknetze aus den „Zuteilungen TETRA-Netzkennungen“ in der Übersichtkarte „Elektro­magnetische Felder (EMF)“ der Bundesnetzagentur aufgeführt sind, kann man schliessen, dass die Strahlungsleistung der Funknetze jeweils unter 10 W EIRP (10 Watt effektive isotrope Strahlungsleistung) beträgt.
  4. für den verwendeten Funkstandard notwendige Empfängereingangsleistung: Durch praktische Versuche mit dem Empfang von Amateurfunk-TETRA-Digitalfunknetzen kann hier ein Wert von ca. -60 dBm angenommen werden.

Die Ergebnisse der numerischen Simulation wurden mit den tatsächlichen Reichweiten von Amateurfunk-TETRA-Digitalfunknetzen (ähnliche Sendeleistung, ähnliche Frequenz) verifiziert.

Die Antennen sind meist im Außenbereich der JVA montiert. Um die Funkteilnehmer im Innern der JVA sicher zu erreichen, müssen mehrere dicke Mauern durchdrungen werden. Deshalb ist von einer relativ hohen Sendeleistung auszugehen. In der Umgebung der JVA kann sich mangels Hindernissen eine deutlich höhere Reichweite ergeben.

Die theoretische Reichweiten-Abschätzung der neun nachträglich geschwärzten TETRA-Digitalfunknetzen von Haftanstalten zeigt:
Alle Funknetze haben eine (theoretische) Reichweite weit über die jeweilige Einrichtung hinaus, zum Teil mehrere Kilometer in das umgebende Stadtgebiet hinein.
Der unverschlüsselten Betrieb der Funknetze stellt dann ein massives Sicherheitsproblem dar.
Neben sicherheitsrelevanten Abläufen innerhalb der JVA werden laut Artikel auch die personenbezogenen Daten von Inhaftierten an potentielle Funkempfänger außerhalb der Einrichtung kommuniziert.

Wie schon 2023 dargestellt ist das Mithören von unverschlüsselten TETRA-Digitalfunknetzen mit einem Aufwand unter 50 EUR technisch möglich, wenn auch rechtlich nicht erlaubt.

Es muss also festgestellt werden:
Die Kombination von:

  • unverschlüsseltem Betrieb eines digitalen Funknetzes
  • großer Reichweite weit über das eigentlich zu versorgende Einzugsgebiet hinaus
  • niedriger technischer Hürde zum Empfang des unverschlüsselten Funkverkehrs

stellt ein massives Sicherheitsrisiko für den Betreiber der Digitalfunknetze dar.

Aufgrund der eindeutigen strafrechtlichen Situation müssen wir eindringlich davor warnen, TETRA-Digitalfunknetze selber abzuhören.

Als AG KRITIS fordern wir erneut:

  • Alle öffentlich zugänglichen digitalen Schnittstellen im Bereich der kritischen Infrastruktur – insbesondere Digitalfunknetze – müssen Verschlüsselung nutzen.
  • Für kritische Infrastrukturen müssen endlich bundesweit einheitlich geltende Sicherheits-Standards umgesetzt werden. Diese gesetzliche Vorgabe für alle Betreiber gibt es bislang nicht.
  • Für JVAs muss es ausreichende Sicherheits-Maßnahmen zum Schutz dieser sensiblen Einrichtungen geben, in allen 16 Bundesländern.
    Denn in der nationalen Umsetzung der NIS-2-Richtlinie der EU (NIS2UmsuCG) sind Justizvollzugsanstalten als Einrichtungen der Bundesländer bislang ausgenommen. Die Sicherheit ihrer informationstechnischen Systeme liegt allein im Verantwortungsbereich auf Länder-Ebene.

 

Bild von Jacek Halicki, Lizenz: unverändertes Werk unter CC BY-SA 4.0

Referentenentwurf des BMI: NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz – NIS2UmsuCG

Hier stellt die AG KRITIS zur Transparenz allen Interessierten die öffentlich gewordenen Referentenentwürfe des „Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung“ (ehem. „NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz – NIS2UmsuCG“)“ bereit.

Über mehrere voneinander unabhängige Quellen wurden uns verschiedene Bearbeitungsstände des RefE NIS2UmsuCG zugespielt, so dass wir diese hier für den demokratischen Diskurs veröffentlichen.

Dem BMI ist durch die Festlegungen der gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien bedauerlicherweise untersagt, Referentenentwürfe dieser Art zu veröffentlichen. Um dieses grundlegende Problem für frühzeitige zivilgesellschaftliche Einbindung zu beheben, hat das BMI zumindest das Diskussionspapier veröffentlicht, als auch die offiziellen Entwürfe auf der BMI-eigenen Webseite bereitgestellt. Die AG KRITIS wiederum veröffentlicht im Sinne der zivilgesellschaftlichen Transparenz alle Versionen, die uns zugespielt werden.

Sollten zukünftig neue Versionen in Umlauf kommen, werden wir diese hier sammeln und veröffentlichen.

Du hast eine Version, die hier noch nicht gelistet ist? Gerne bei uns melden und bereitstellen. Danke im Voraus.

Manuel ‚HonkHase‘ Atug, Gründer und Sprecher der AG KRITIS zum aktuellsten Erwurf:
„Viele der Defizite aus vorherigen Entwürfen bleiben weiterhin bestehen, so dass die Forderungen der AG KRITIS, sie abzustellen, ebenfalls aufrechterhalten werden. Die EU hat Vorgaben zu defensive Cyberresilienz aufgestellt, Deutschland bleibt mit dem aktuellen NIS2 Referentenentwurf weit hinter diesem Ziel zurück.“

Johannes ‚ijon‘ Rundfeldt, Gründer und Sprecher der AG KRITIS zum aktuellsten Erwurf:

„Jeder IT-Sicherheitsforscher wird bestätigen, dass wir im Cyberraum hohe Burgmauern und tiefe Burggräben benötigen, aber keine Kanonen und erst Recht keinen Cyberdome.“

 

Timeline der NIS2UmsuCG Versionen:

05.12.2025 Im Bundesgesetzblatt veröffentlichtes Gesetz: Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (68 Seiten)

Wesentlicher Änderungsantrag der Regierungsfraktionen von 10. November 2025: 10.11.2025 Ausschussdrucksache 21(4)096: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum NIS-2 Gesetz

25.07.2025 Kabinettfassung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (213 Seiten)

23.06.2025 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (206 Seiten)

23.06.2025 Anschreiben Verbände vom BMI (3 Seiten)

23.06.2025 Liste der Verbände vom BMI (14 Seiten)

02.06.2025 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (209 Seiten)

26.05.2025 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (213 Seiten)

02.12.2024 NIS2UmsuCG (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz – Gesamtübersicht Formulierungshilfe) (221 Seiten)

02.12.2024 NIS2UmsuCG (Formulierungshilfe der Bundesregierung) (3 Seiten)

29.11.2024 NIS2UmsuCG (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz – Gesamtübersicht Formulierungshilfe) (221 Seiten)

29.11.2024 NIS2UmsuCG (Formulierungshilfe der Bundesregierung) (3 Seiten)

25.11.2024 NIS2UmsuCG (Anwendung auf Bundesverwaltung) (2 Seiten)

02.10.2024 NIS2UmsuCG (Bundestagssentwurf) (210 Seiten)

16.08.2024 NIS2UmsuCG (Bundesratsentwurf) (225 Seiten)

22.07.2024 NIS2UmsuCG (verabschiedeter Regierungsentwurf) (208 Seiten)

19.07.2024 NIS2UmsuCG (212 Seiten)

24.06.2024 NIS2UmsuCG (200 Seiten)

24.06.2024 Vergleichsfassung zum Bearbeitungsstand 07.05.2024 10:19 (223 Seiten)

03.06.2024 Foliensatz des BMI (Referentenentwurf für ein NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz) (19 Seiten)

07.05.2024 NIS2UmsuCG (189 Seiten)

22.12.2023 NIS2UmsuCG (164 Seiten)

27.09.2023 Diskussionspapier des BMI (Wirtschaftsbezogene Regelungen zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie in Deutschland) (58 Seiten)

03.07.2023 NIS2UmsuCG (146 Seiten)

03.04.2023 NIS2UmsuCG (243 Seiten)

To be continued…

 

Bei weiteren sachdienlichen Hinweisen wenden Sie sich bitte an Ihre nächste Kontaktperson der AG KRITIS.

Für Risiken und Nebenwirkungen kontaktieren Sie Ihre Abgeordneten.

 

Alle Veröffentlichungen zu NIS2UmsuCG Referentenentwürfen findet ihr hier:

 

Alle Veröffentlichungen zu KRITIS Dachgesetz Referentenentwürfen findet ihr hier:

 

Alle Veröffentlichungen zu IT-SiG 2.0 Referentenentwürfen findet ihr hier:

 

Schriftliche Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung des NIS2UmsuCG vom 08.09.2025

Mit dem vorliegenden Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz), kurz NIS2UmsuCG, wird die Umsetzung der EU NIS2-Richtlinie (2022/2555) angestrebt. Damit einher geht eine Ausweitung des Geltungsbereiches von Betreibern kritischer Anlagen (ehem. sogenannte KRITIS-Betreiber) und der als wichtige und besonders wichtige Einrichtungen definierten sonstigen Unternehmen.

Das NIS2UmsuCG ist ein Artikelgesetz, welches insgesamt über zwei Dutzend Gesetze und Verordnungen ändern soll. Unsere Kommentierung bezieht sich hierbei primär auf die unter Artikel 1 eingebrachte Änderung des BSI-Gesetzes.

Mit dem neuen Referentenentwurf vom 23.06.2025 werden aus unserer Sicht keine wesentlichen Verbesserungen zu den bisherigen Referentenentwürfen erreicht, daüfr allerdings wesentliche Defizite aufrechterhalten.

Die Anhörung im Innenausschuss des deutschen Bundestages findet am 13. Oktober 2025 statt, für welche wir diese schriftliche Stellungnahme angefertigt haben.

Manuel ‚HonkHase‘ Atug, Gründer und Sprecher der AG KRITIS:

„Die NIS2-Richtlinie soll in erster Linie eine defensive Cybersicherheitstrategie sein, welche bisherige Strukturen stärkt und EU-weit harmonisiert. Diesem Anspruch wird der RefE nicht im Ansatz gerecht.

Für Deutschland würde sich hier die einmalige Chance bieten, die gewachsenen Verantwortlichkeiten, die mit dem „Wimmelbild der Verantwortungsdiffusion“ in der Öffentlichkeit bekannt sind, aufzuräumen.

Konkret bedeutet das, alle Ebenen im Staat in die Lage zu versetzen, effektiv Cybersicherheit herzustellen. In der Wirtschaft werden längst höhere Maßstäbe angesetzt, die staatliche Einrichtungen und öffentliche Verwaltungen nicht leisten müssen.

Wenn aus Deutschland eine Cybernation werden soll, dann muss die Regierung aufhören hier Ausnahmen zu machen, sondern hart arbeiten, anpacken und kompromisslos umsetzen.“

Unsere Stellungnahme steht hier zum Download bereit:

Alle NIS2UmsuCG Referentenentwürfe findet ihr hier:

https://ag.kritis.info/2024/03/07/referentenentwurf-des-bmi-nis-2-umsetzungs-und-cybersicherheitsstaerkungsgesetz-nis2umsucg/

Schriftliche Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung des NIS2UmsuCG vom 23.06.2025

Mit dem vorliegenden Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz), kurz NIS2UmsuCG, wird die Umsetzung der EU NIS2-Richtlinie (2022/2555) angestrebt. Damit einher geht eine Ausweitung des Geltungsbereiches von Betreibern kritischer Anlagen (ehem. sogenannte KRITIS-Betreiber) und der als wichtige und besonders wichtige Einrichtungen definierten sonstigen Unternehmen.

Das NIS2UmsuCG ist ein Artikelgesetz, welches insgesamt über 28 Gesetze und Verordnungen ändern soll. Unsere Kommentierung bezieht sich hierbei primär auf die unter Artikel 1 eingebrachte Änderung des BSI-Gesetzes.

Mit dem neuen Referentenentwurf vom 23.06.2025 werden aus unserer Sicht keine wesentlichen Verbesserungen zu den bisherigen Referentenentwürfen erreicht, daüfr allerdings wesentliche Defizite aufrechterhalten.

Das Bundesministerium des Inneren hat 130 Verbände, darunter auch die AG KRITIS, zu einer Verbändeanhörung am 04.07.2025 eingeladen, für welche wir diese schriftliche Stellungnahme angefertigt haben. Wir bedanken uns ausdrücklich für die Einladung zur Beteiligung.

Alle NIS2UmsuCG Referentenentwürfe findet ihr hier:

https://ag.kritis.info/2024/03/07/referentenentwurf-des-bmi-nis-2-umsetzungs-und-cybersicherheitsstaerkungsgesetz-nis2umsucg/

Wahlprüfsteine zur Bundestagswahl 2025

Anlässlich der am 23.02.2025 bevorstehenden Bundestagswahl haben wir die Gelegenheit genutzt und alle im Bundestag vertretenen Parteien gebeten, unsere Wahlprüfsteine zu beantworten.

Folgender Text wurde am 22.12. an alle Parteien versendet:

Die Herausforderungen unserer Zeit rücken die Themen IT-Sicherheit, Resilienz und Krisenvorsorge in einen besonderen Fokus.
Wir haben uns, vor dem Hintergrund der knappen Zeit bis zur Wahl, auf wenige, aber spezifische, Fragen beschränkt.
Ergänzen Sie in Ihrer Antwort gerne inhaltliche Schwerpunkte, die Ihre Partei zusätzlich priorisieren möchte.

  1. Wie stehen Sie zu den Ausnahmen im Sektor „Staat und Verwaltung“ für Ministerien und Behörden auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene in der Gesetzgebung zur Umsetzung der Richtlinie NIS2 sowie im KritisDG?
    Welche darüberhinausgehenden Maßnahmen wollen Sie ergreifen um die IT-Sicherheit an den genannten Stellen zu verbessern?
  2. Wie stehen Sie zu der Idee, eine Kritis-Verordnung für den Sektor Staat und Verwaltung zu erlassen?
  3. Teilen Sie die Einschätzung, dass dem Staat und seiner Verwaltung IT-Fachkräfte und IT-Fachkompetenz fehlen?
    Wie werden Sie die Personalentwicklung und Kompetenzbildung vorantreiben?
    Wie stehen Sie zu einer TVÖD-Reform, die die Gehaltsniveaus von IT-Fachkräften der marktwirtschaftlichen Realität annähert?
  4. Wie stehen Sie zur Reform des Computerstrafrechts um insb. ehrenamtlichen IT-SicherheitsforscherInnen Rechtssicherheit zu verschaffen?
    Werden Sie den vom BMJ begonnenen Reformprozess fortführen?
  5. Wie stehen Sie zur Forderung der Zivilgesellschaft nach mehr Unabhängigkeit für das BSI?
    Welche Konzepte für die Umsetzung dieses Ziels präferieren Sie?
  6. Teilen Sie die Einschätzung, dass Deutschland derzeit keine ausreichenden Bewältigungskapazitäten für Großschadenslagen, hervorgerufen durch Cybervorfälle, hat?
    Wie stehen Sie vor diesem Hintergrund zur Umsetzung des Konzepts „Cyberhilfswerk“ sowie der aktuell laufenden Machbarkeitsstudie im THW?

Die Antworten werden wir veröffentlichen. Wir haben um Antwort bis zum 15.01.2025 gebeten und werden danach die erhaltenen Antworten bereitstellen.

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Schriftliche Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung des NIS2UmsuCG vom 02.10.2024

Update auf v1.1 am 27.10.2024: Ergänzungen durch Feedback von den Mitgliedern der AG KRITIS als auch aus der Zivilgesellschaft.

Mit dem vorliegenden Referentenentwurf (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 20/13184) des Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz), kurz NIS2UmsuCG, wird die Umsetzung der EU NIS2-Richtlinie (2022/2555) angestrebt. Damit einher geht eine Ausweitung des Geltungsbereiches von Betreibern kritischer Anlagen (ehem. sogenannte KRITIS-Betreiber) und der als wichtige und besonders wichtige Einrichtungen definierten sonstigen Unternehmen.

Das NIS2UmsuCG ist ein Artikelgesetz, welches insgesamt über 23 Gesetze und Verordnungen ändern soll. Unsere Kommentierung bezieht sich hierbei ausschließlich auf die unter Artikel 1 eingebrachte Änderung des BSI-Gesetzes.

Der Gesetzesentwurf bringt grundsätzlich einige Klarheiten und tiefgreifende Regulierungen im KRITIS-Umfeld mit sich. Gleichzeitig bewirken unnötige Komplexität und Ausschlüsse eine zerklüftete Regelung insgesamt, aber insbesondere auch der KRITIS-Sektoren. Im Ergebnis ergibt sich die Einstufung einer konkreten Einrichtung als auch der daraus abzuleitenden erforderlichen Tätgikeiten leider erst nach ausführlicher und individueller Betroffenheitsprüfung.

Mit dem neuen Referentenentwurf vom 02.10.2024 werden aus unserer Sicht keine wesentlichen Verbesserungen zu den bisherigen Referentenentwürfen erreicht und lediglich Defizite aufrechtgehalten.

Zur Berücksichtigung der Zivilgesellschaft (gemäß Kolaitionsvertrag!) stellt die AG KRITIS fest:

Definitionen wie „kritische Anlagen“ können § 56 entsprechend durch Rechtsverordnungen konkretisiert werden. Diese werden durch das BMI im Zusammenwirken mit anderen Ministerien erarbeitet. Bereits im Entwurf vom 07.05.2024 wurde in Absatz 4 die Einbindung der Zivilgesellschaft für die Definition von „kritischen Anlagen“ entfernt. Im aktuellen Referentenentwurf wurde diese fehlgeleitete Anpassung auf alle 5 Absätze des Artikels ausgeweitet und betrifft somit die Definition von kritischen Anlagen, erheblichen Sicherheitsvorfällen, die Verfahren zur Erteilung von Sicherheitszertifikaten, wann die Sicherheitszertifikate verpflichtend sind, sowie das Sicherheitskennzeichen. Entgegen der bisherigen Praxis sollen Akteure aus der Wirtschaft und der Wissenschaft nicht (mehr) eingebunden werden.

Für alle Regelungen des § 56 fordern wir weiterhin die verbindliche Einbindung der Zivilgesellschaft, die bisher und offenbar auch zukünftig weiterhin keine Berücksichtigung finden soll.

Abschließend betonen wir als AG KRITIS erneut, dass ein transparenter Prozess in der Gesetzgebung sowie umfassende und zeitlich angemessene Beteiligungsverfahren der Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft bei derart tiefgreifenden und weitreichenden Gesetzgebungsverfahren dringend geboten ist.

Insbesondere hinsichtlich einer einheitlichen und kongruenten Regulierung im KRITIS-Umfeld betrachten wir als AG KRITIS eine gleichzeitige Veröffentlichung und Diskussion von Gesetzesentwürfen zur Umsetzung der NIS2-Richtlinie (NIS2UmsuCG) und CER-Richtlinie (KRITIS-Dachgesetz) sowie der im NIS2UmsuCG vorgesehenen Verordnungen für zwingend erforderlich.

Es scheint, als sei weiterhin keine vollständige Harmonisierung der Regelungen zwischen den beiden Gesetzesvorlagen erfolgt – was aktuell aufgrund der mangelnden Transparenz nicht überprüfbar ist. Übrig bleibt eine unsichere Lage bei allen potenziell betroffenen Einrichtungen und ihren Lieferketten, sowie bei allen verantwortlichen Aufsichtsbehörden und Zuständigen für die Umsetzung und Einhaltung der kommenden Regulierungen als auch bei der Wissenschaft, Forschung und zuletzt auch der fachkundigen Bevölkerung, die willens sind, ihren Beitrag durch Fachexpertise ehrenamtlich und kostenfrei beizutragen, dies aber nicht angemessen in den intransparenten Dialog einbringen können.

Alle NIS2UmsuCG Referentenentwürfe findet ihr hier:

Artikel: heise.de – Bundesrat schiebt Ausschussempfehlungen zu NIS2 wortlos durch​

Manuel ‚HonkHase‘ Atug erklärt bei heise.de, was es mit den aktuellen Ausschussempfehlungen zu NIS2 auf sich hat.

Mit der Formulierung „durch vergleichbare landesrechtliche Vorschriften“ müssten verschiedene Gebietskörperschaften der Bundesländer zukünftig das BSI-Gesetz als Maßstab nehmen, selbst wenn es gegebenenfalls über die in der EU geforderten NIS2-Mindestmaßnahmen hinaus geht. Damit das nicht passiert, soll diese Formulierung auf „die NIS-2-Richtlinie umsetzende landesrechtliche Vorschriften“ geändert werden. Sonst müsste man in den 16 Bundesländern zu viele und vor allem bundeseinheitliche Cybersicherheitsmaßnahmen umsetzen.

Auch im Entwurf des KRITIS-Dachgesetzes sind – wie im NIS2-Entwurf – die Schwellenwerte grundsätzlich zu hinterfragen, aufgrund der besonderen Stellung der Daseinsvorsorge im Gesundheitsbereich. Die Sinnhaftigkeit der alleinig entscheidenden Schwellenwerte solle daher vor diesem Hintergrund erneut geprüft werden. Die AG KRITIS sieht diesen Punkt seit vielen Jahren bei fast allen KRITIS-Sektoren und -Branchen ebenfalls so und würde es begrüßen, wenn das endlich entsprechend der tatsächlichen Lagesituation angepasst werden würde.

Da Krankenhäuser nach § 108 SGB V erst nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren Nachweise vorlegen müssen, wurde eine entsprechend verlängerte Übergangsfrist auch für die wichtigen Einrichtungen gefordert. Erste Nachweise kommen damit erst frühestens 2030.

Alle aktuellen NIS2UmsuCG Referentenentwürfe veröffentlichen wir wie immer hier:

Artikel: heise.de – Kommentar: Schallende Ohrfeige für desolate NIS-2-Umsetzung

Manuel ‚HonkHase‘ Atug hat einen Kommentar bei heise.de über die Eskalation des Bundesrechnungshofes zum mangelhaften Umsetzungsstand der NIS2 Richtlinie veröffentlicht.

„Die Bundesregierung und das Bundesinnenministerium sind stets bemüht, die EU-NIS2-Richtlinie im Rahmen der ihnen gegebenen Möglichkeiten umzusetzen.“ So könnte das vom Bundesrechnungshof (BRH) ausgestellte Arbeitszeugnis für die Bundesregierung und insbesondere auch das Bundesinnenministerium (BMI) lauten. Das lernunwillige und bockige Verhalten des Ministeriums wird an allen Ecken und Enden zu Recht bemängelt.

Der BRH ist dabei nicht um klare Worte verlegen, die glatt aus dem Maschinenraum der AG KRITIS stammen könnten. So laufe die Bundesregierung Gefahr, „ihr Ziel zu verfehlen, die Informations- und Cybersicherheit zu verbessern.“ Bereits bekannte Defizite würden nicht aufgegriffen und zentrale Punkte für die Cybersicherheit auch nach mehrfachen Ressortabstimmungen nicht adressiert. Und da wichtige Regelungen nicht für die gesamte Bundesverwaltung in einheitlicher Weise verbindlich sein sollen, drohe das Gesetz, ein „Flickenteppich“ zu werden, der alle Beteiligten gefährdet. So bleibe das NIS2UmsuCG weit hinter den selbst gesteckten Zielen zurück.

Alle aktuellen NIS2UmsuCG Referentenentwürfe veröffentlichen wir wie immer hier:

Schriftliche Stellungnahme zum Referentenentwurf des NIS2UmsuCG vom 24.06.2024

Mit dem vorliegenden Referentenentwurf des NIS2UmsuCG wird die Umsetzung der EU NIS2-Richtlinie (2022/2555) angestrebt. Damit einher geht eine Ausweitung des Geltungsbereiches von Betreibern kritischer Anlagen (ehem. sogenannte KRITIS-Betreiber) und der als wichtige und besonders wichtige Einrichtungen definierten sonstigen Unternehmen.

Das NIS2UmsuCG ist ein Artikelgesetz, welches insgesamt über 23 Gesetze und Verordnungen ändern soll. Unsere Kommentierung bezieht sich hierbei ausschließlich auf die unter Artikel 1 und in Teilen unter Artikel 2 eingebrachte Änderung des BSI-Gesetzes.

Der Gesetzesentwurf bringt grundsätzlich einige Klarheiten und tiefgreifende Regulierungen im KRITIS-Umfeld mit sich. Gleichzeitig bewirken unnötige Komplexität und Ausschlüsse eine zerklüftete Regelung insgesamt, aber insbesondere auch der KRITIS-Sektoren. Im Ergebnis ergibt sich die Einstufung einer konkreten Einrichtung als auch der daraus abzuleitenden erforderlichen Tätgikeiten leider erst nach ausführlicher und individueller Betroffenheitsanalyse.

Mit dem neuen Referentenentwurf vom 24.06.2024 werden aus unserer Sicht keine Verbesserungen zum Referentenentwurf vom 07.05.2024 erreicht und lediglich neue Defizite eingebaut.

Zur Berücksichtigung der Zivilgesellschaft (gemäß Kolaitionsvertrag!) stellt die AG KRITIS fest:

Definitionen wie „kritische Anlagen“ können § 58 entsprechend durch Rechtsverordnungen konkretisiert werden. Diese werden durch das BMI im Zusammenwirken mit anderen Ministerien erarbeitet. Bereits im Entwurf vom 07.05.2024 wurde in Absatz 4 die Einbindung der Zivilgesellschaft für die Definition von „kritischen Anlagen“ entfernt. Im aktuellen Referentenentwurf wurde diese fehlgeleitete Anpassung auf alle 5 Absätze des Artikels ausgeweitet und betrifft somit die Definition von kritischen Anlagen, erheblichen Sicherheitsvorfällen, die Verfahren zur Erteilung von Sicherheitszertifikaten, wann die Sicherheitszertifikate verpflichtend sind, sowie das Sicherheitskennzeichen. Entgegen der bisherigen Praxis sollen Akteure aus der Wirtschaft und der Wissenschaft nicht (mehr) eingebunden werden.

Für alle Regelungen des § 58 fordern wir weiterhin die verbindliche Einbindung der Zivilgesellschaft, die bisher und offenbar auch zukünftig weiterhin keine Berücksichtigung finden soll.

Abschließend betonen wir als AG KRITIS erneut, dass ein transparenter Prozess in der Gesetzgebung sowie umfassende und zeitlich angemessene Beteiligungsverfahren der Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft bei derart tiefgreifenden und weitreichenden Gesetzgebungsverfahren dringend geboten ist.

Insbesondere hinsichtlich einer einheitlichen und kongruenten Regulierung im KRITIS-Umfeld betrachten wir als AG KRITIS eine gleichzeitige Veröffentlichung und Diskussion von Gesetzesentwürfen zur Umsetzung der NIS2-Richtlinie (NIS2UmsuCG) und CER-Richtlinie (KRITIS-Dachgesetz) sowie der im NIS2UmsuCG vorgesehenen Verordnungen für zwingend erforderlich.

Es scheint, als sei keine vollständige Harmonisierung der Regelungen zwischen den beiden Gesetzesvorlagen erfolgt – was aktuell aufgrund der mangelnden Transparenz nicht überprüfbar ist. Übrig bleibt eine unsichere Lage bei allen potenziell betroffenen Einrichtungen und ihren Lieferketten, sowie bei allen verantwortlichen Aufsichtsbehörden und Zuständigen für die Umsetzung und Einhaltung der kommenden Regulierungen als auch bei der Wissenschaft, Forschung und zuletzt auch der fachkundigen Bevölkerung, die willens sind, ihren Beitrag durch Fachexpertise ehrenamtlich und kostenfrei beizutragen, dies aber nicht angemessen in den intransparenten Dialog einbringen können.

Alle NIS2UmsuCG Referentenentwürfe findet ihr hier: