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Schriftliche Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung des NIS2UmsuCG vom 08.09.2025

Mit dem vorliegenden Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz), kurz NIS2UmsuCG, wird die Umsetzung der EU NIS2-Richtlinie (2022/2555) angestrebt. Damit einher geht eine Ausweitung des Geltungsbereiches von Betreibern kritischer Anlagen (ehem. sogenannte KRITIS-Betreiber) und der als wichtige und besonders wichtige Einrichtungen definierten sonstigen Unternehmen.

Das NIS2UmsuCG ist ein Artikelgesetz, welches insgesamt über zwei Dutzend Gesetze und Verordnungen ändern soll. Unsere Kommentierung bezieht sich hierbei primär auf die unter Artikel 1 eingebrachte Änderung des BSI-Gesetzes.

Mit dem neuen Referentenentwurf vom 23.06.2025 werden aus unserer Sicht keine wesentlichen Verbesserungen zu den bisherigen Referentenentwürfen erreicht, daüfr allerdings wesentliche Defizite aufrechterhalten.

Die Anhörung im Innenausschuss des deutschen Bundestages findet am 13. Oktober 2025 statt, für welche wir diese schriftliche Stellungnahme angefertigt haben.

Manuel ‚HonkHase‘ Atug, Gründer und Sprecher der AG KRITIS:

„Die NIS2-Richtlinie soll in erster Linie eine defensive Cybersicherheitstrategie sein, welche bisherige Strukturen stärkt und EU-weit harmonisiert. Diesem Anspruch wird der RefE nicht im Ansatz gerecht.

Für Deutschland würde sich hier die einmalige Chance bieten, die gewachsenen Verantwortlichkeiten, die mit dem „Wimmelbild der Verantwortungsdiffusion“ in der Öffentlichkeit bekannt sind, aufzuräumen.

Konkret bedeutet das, alle Ebenen im Staat in die Lage zu versetzen, effektiv Cybersicherheit herzustellen. In der Wirtschaft werden längst höhere Maßstäbe angesetzt, die staatliche Einrichtungen und öffentliche Verwaltungen nicht leisten müssen.

Wenn aus Deutschland eine Cybernation werden soll, dann muss die Regierung aufhören hier Ausnahmen zu machen, sondern hart arbeiten, anpacken und kompromisslos umsetzen.“

Unsere Stellungnahme steht hier zum Download bereit:

Alle NIS2UmsuCG Referentenentwürfe findet ihr hier:

https://ag.kritis.info/2024/03/07/referentenentwurf-des-bmi-nis-2-umsetzungs-und-cybersicherheitsstaerkungsgesetz-nis2umsucg/

Referentenentwurf des BMI: KRITIS-Dachgesetz – KRITIS-DachG

Hier stellt die AG KRITIS zur Transparenz allen Interessierten alle Referentenentwürfe des „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen“, kurz KRITIS-Dachgesetz, bereit.

Das BMI hat in der Vergangenheit leider öfter mal versäumt, eine solche Transparenz im Sinne der Gesetzgebung eigenständig vorzunehmen, daher muss die Zivilgesellschaft diesen Bug fixen.

Sollten zukünftig neue Versionen in Umlauf kommen, werden wir diese hier sammeln und veröffentlichen.

Du hast eine Version, die hier noch nicht gelistet ist? Gerne bei uns melden und bereitstellen. Danke im Voraus.

Manuel ‚HonkHase‘ Atug, Gründer und Sprecher der AG KRITIS zum aktuellsten Erwurf:
„Die wesentlichen Paragraphen § 11 Nationale Risikoanalysen und Risikobewertungen; Verordnungsermächtigung, § 12 Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers kritischer Anlagen; Verord-nungsermächtigung und § 13 Resilienzpflichten der Betreiber kritischer Anlagen; Resilienzplan sind unverändert geblieben.

Alle Defizite aus vorherigen Entwürfen bleiben daher weiterhin bestehen, so dass die Forderungen der AG KRITIS, sie abzustellen, ebenfalls aufrechterhalten werden. Die EU hat Vorgaben zu defensiver physischer und Cyberresilienz aufgestellt, Deutschland bleibt mit dem aktuellen Kritis-Dachgesetz Referentenentwurf weit hinter diesem Ziel zurück.

Lobend hervorzuheben ist, dass die branchenspezifischen Resilienzstandards öffentlich beim BBK abrufbar sein werden.“

Timeline der KRITIS-DachG Versionen:

09.09.2025 Regierungsentwurf KRITIS-Dachgesetz (85 Seiten)

29.08.2025 Anschreiben Verbändebeteiligung gemäß § 47 GGO – KRITIS-Dachgesetz (3 Seiten)

27.08.2025 Gesetzesentwurf der Bundesregierung KRITIS-Dachgesetz (83 Seiten)

27.08.2025 Übersicht wesentliche Änderungen RefE KRITIS-Dachgesetz (86 Seiten)

06.11.2024 Gesetzesentwurf der Bundesregierung KRITIS-Dachgesetz (83 Seiten)

05.11.2024 Übersicht wesentliche Änderungen RefE KRITIS-Dachgesetz (5 Seiten, AG KRITIS generiertes PD aus dem Original)

05.11.2024 Übersicht wesentliche Änderungen RefE KRITIS-Dachgesetz (5 Seiten, Original Word Dokument)

05.11.2024 KRITIS-Dachgesetz (80 Seiten)

10.04.2024 KRITIS-Dachgesetz (82 Seiten)

21.12.2023 KRITIS-Dachgesetz (74 Seiten)

21.12.2023 Vergleichsversion – KRITIS-Dachgesetz (100 Seiten)

21.12.2023 Übersicht wesentliche Änderungen – KRITIS-Dachgesetz (9 Seiten)

17.07.2023 KRITIS-Dachgesetz (48 Seiten)

To be continued…

 

Bei weiteren sachdienlichen Hinweisen wenden Sie sich bitte an Ihre nächste Kontaktperson der AG KRITIS.

Für Risiken und Nebenwirkungen kontaktieren Sie Ihre Abgeordneten.

 

Unsere Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 27.08.2025 des KRITIS-Dachgesetz findet ihr hier:

Unsere Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 21.12.2023 des KRITIS-Dachgesetz findet ihr hier:

 

Alle Veröffentlichungen zu NIS2 Referentenentwürfen findet ihr hier:

Alle Veröffentlichungen zu IT-SiG 2.0 Referentenentwürfen findet ihr hier:

 

Referentenentwurf des BMI: NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz – NIS2UmsuCG

Hier stellt die AG KRITIS zur Transparenz allen Interessierten die öffentlich gewordenen Referentenentwürfe des „Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung“ (ehem. „NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz – NIS2UmsuCG“)“ bereit.

Über mehrere voneinander unabhängige Quellen wurden uns verschiedene Bearbeitungsstände des RefE NIS2UmsuCG zugespielt, so dass wir diese hier für den demokratischen Diskurs veröffentlichen.

Dem BMI ist durch die Festlegungen der gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien bedauerlicherweise untersagt, Referentenentwürfe dieser Art zu veröffentlichen. Um dieses grundlegende Problem für frühzeitige zivilgesellschaftliche Einbindung zu beheben, hat das BMI zumindest das Diskussionspapier veröffentlicht, als auch die offiziellen Entwürfe auf der BMI-eigenen Webseite bereitgestellt. Die AG KRITIS wiederum veröffentlicht im Sinne der zivilgesellschaftlichen Transparenz alle Versionen, die uns zugespielt werden.

Sollten zukünftig neue Versionen in Umlauf kommen, werden wir diese hier sammeln und veröffentlichen.

Du hast eine Version, die hier noch nicht gelistet ist? Gerne bei uns melden und bereitstellen. Danke im Voraus.

Manuel ‚HonkHase‘ Atug, Gründer und Sprecher der AG KRITIS zum aktuellsten Erwurf:
„Viele der Defizite aus vorherigen Entwürfen bleiben weiterhin bestehen, so dass die Forderungen der AG KRITIS, sie abzustellen, ebenfalls aufrechterhalten werden. Die EU hat Vorgaben zu defensive Cyberresilienz aufgestellt, Deutschland bleibt mit dem aktuellen NIS2 Referentenentwurf weit hinter diesem Ziel zurück.“

Johannes ‚ijon‘ Rundfeldt, Gründer und Sprecher der AG KRITIS zum aktuellsten Erwurf:

„Jeder IT-Sicherheitsforscher wird bestätigen, dass wir im Cyberraum hohe Burgmauern und tiefe
Burggräben benötigen, aber keine Kanonen und erst Recht keinen Cyberdome.“

Timeline der NIS2UmsuCG Versionen:

25.07.2025 Kabinettfassung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (213 Seiten)

23.06.2025 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (206 Seiten)

23.06.2025 Anschreiben Verbände vom BMI (3 Seiten)

23.06.2025 Liste der Verbände vom BMI (14 Seiten)

02.06.2025 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (209 Seiten)

26.05.2025 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (213 Seiten)

02.12.2024 NIS2UmsuCG (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz – Gesamtübersicht Formulierungshilfe) (221 Seiten)

02.12.2024 NIS2UmsuCG (Formulierungshilfe der Bundesregierung) (3 Seiten)

29.11.2024 NIS2UmsuCG (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz – Gesamtübersicht Formulierungshilfe) (221 Seiten)

29.11.2024 NIS2UmsuCG (Formulierungshilfe der Bundesregierung) (3 Seiten)

25.11.2024 NIS2UmsuCG (Anwendung auf Bundesverwaltung) (2 Seiten)

02.10.2024 NIS2UmsuCG (Bundestagssentwurf) (210 Seiten)

16.08.2024 NIS2UmsuCG (Bundesratsentwurf) (225 Seiten)

22.07.2024 NIS2UmsuCG (verabschiedeter Regierungsentwurf) (208 Seiten)

19.07.2024 NIS2UmsuCG (212 Seiten)

24.06.2024 NIS2UmsuCG (200 Seiten)

24.06.2024 Vergleichsfassung zum Bearbeitungsstand 07.05.2024 10:19 (223 Seiten)

03.06.2024 Foliensatz des BMI (Referentenentwurf für ein NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz) (19 Seiten)

07.05.2024 NIS2UmsuCG (189 Seiten)

22.12.2023 NIS2UmsuCG (164 Seiten)

27.09.2023 Diskussionspapier des BMI (Wirtschaftsbezogene Regelungen zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie in Deutschland) (58 Seiten)

03.07.2023 NIS2UmsuCG (146 Seiten)

03.04.2023 NIS2UmsuCG (243 Seiten)

To be continued…

 

Bei weiteren sachdienlichen Hinweisen wenden Sie sich bitte an Ihre nächste Kontaktperson der AG KRITIS.

Für Risiken und Nebenwirkungen kontaktieren Sie Ihre Abgeordneten.

 

Alle Veröffentlichungen zu NIS2UmsuCG Referentenentwürfen findet ihr hier:

 

Alle Veröffentlichungen zu KRITIS Dachgesetz Referentenentwürfen findet ihr hier:

 

Alle Veröffentlichungen zu IT-SiG 2.0 Referentenentwürfen findet ihr hier:

 

Schriftliche Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung des NIS2UmsuCG vom 23.06.2025

Mit dem vorliegenden Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz), kurz NIS2UmsuCG, wird die Umsetzung der EU NIS2-Richtlinie (2022/2555) angestrebt. Damit einher geht eine Ausweitung des Geltungsbereiches von Betreibern kritischer Anlagen (ehem. sogenannte KRITIS-Betreiber) und der als wichtige und besonders wichtige Einrichtungen definierten sonstigen Unternehmen.

Das NIS2UmsuCG ist ein Artikelgesetz, welches insgesamt über 28 Gesetze und Verordnungen ändern soll. Unsere Kommentierung bezieht sich hierbei primär auf die unter Artikel 1 eingebrachte Änderung des BSI-Gesetzes.

Mit dem neuen Referentenentwurf vom 23.06.2025 werden aus unserer Sicht keine wesentlichen Verbesserungen zu den bisherigen Referentenentwürfen erreicht, daüfr allerdings wesentliche Defizite aufrechterhalten.

Das Bundesministerium des Inneren hat 130 Verbände, darunter auch die AG KRITIS, zu einer Verbändeanhörung am 04.07.2025 eingeladen, für welche wir diese schriftliche Stellungnahme angefertigt haben. Wir bedanken uns ausdrücklich für die Einladung zur Beteiligung.

Alle NIS2UmsuCG Referentenentwürfe findet ihr hier:

https://ag.kritis.info/2024/03/07/referentenentwurf-des-bmi-nis-2-umsetzungs-und-cybersicherheitsstaerkungsgesetz-nis2umsucg/

Artikel: heise.de – Bundesrat schiebt Ausschussempfehlungen zu NIS2 wortlos durch​

Manuel ‚HonkHase‘ Atug erklärt bei heise.de, was es mit den aktuellen Ausschussempfehlungen zu NIS2 auf sich hat.

Mit der Formulierung „durch vergleichbare landesrechtliche Vorschriften“ müssten verschiedene Gebietskörperschaften der Bundesländer zukünftig das BSI-Gesetz als Maßstab nehmen, selbst wenn es gegebenenfalls über die in der EU geforderten NIS2-Mindestmaßnahmen hinaus geht. Damit das nicht passiert, soll diese Formulierung auf „die NIS-2-Richtlinie umsetzende landesrechtliche Vorschriften“ geändert werden. Sonst müsste man in den 16 Bundesländern zu viele und vor allem bundeseinheitliche Cybersicherheitsmaßnahmen umsetzen.

Auch im Entwurf des KRITIS-Dachgesetzes sind – wie im NIS2-Entwurf – die Schwellenwerte grundsätzlich zu hinterfragen, aufgrund der besonderen Stellung der Daseinsvorsorge im Gesundheitsbereich. Die Sinnhaftigkeit der alleinig entscheidenden Schwellenwerte solle daher vor diesem Hintergrund erneut geprüft werden. Die AG KRITIS sieht diesen Punkt seit vielen Jahren bei fast allen KRITIS-Sektoren und -Branchen ebenfalls so und würde es begrüßen, wenn das endlich entsprechend der tatsächlichen Lagesituation angepasst werden würde.

Da Krankenhäuser nach § 108 SGB V erst nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren Nachweise vorlegen müssen, wurde eine entsprechend verlängerte Übergangsfrist auch für die wichtigen Einrichtungen gefordert. Erste Nachweise kommen damit erst frühestens 2030.

Alle aktuellen NIS2UmsuCG Referentenentwürfe veröffentlichen wir wie immer hier:

Artikel: heise.de – Kommentar: Schallende Ohrfeige für desolate NIS-2-Umsetzung

Manuel ‚HonkHase‘ Atug hat einen Kommentar bei heise.de über die Eskalation des Bundesrechnungshofes zum mangelhaften Umsetzungsstand der NIS2 Richtlinie veröffentlicht.

„Die Bundesregierung und das Bundesinnenministerium sind stets bemüht, die EU-NIS2-Richtlinie im Rahmen der ihnen gegebenen Möglichkeiten umzusetzen.“ So könnte das vom Bundesrechnungshof (BRH) ausgestellte Arbeitszeugnis für die Bundesregierung und insbesondere auch das Bundesinnenministerium (BMI) lauten. Das lernunwillige und bockige Verhalten des Ministeriums wird an allen Ecken und Enden zu Recht bemängelt.

Der BRH ist dabei nicht um klare Worte verlegen, die glatt aus dem Maschinenraum der AG KRITIS stammen könnten. So laufe die Bundesregierung Gefahr, „ihr Ziel zu verfehlen, die Informations- und Cybersicherheit zu verbessern.“ Bereits bekannte Defizite würden nicht aufgegriffen und zentrale Punkte für die Cybersicherheit auch nach mehrfachen Ressortabstimmungen nicht adressiert. Und da wichtige Regelungen nicht für die gesamte Bundesverwaltung in einheitlicher Weise verbindlich sein sollen, drohe das Gesetz, ein „Flickenteppich“ zu werden, der alle Beteiligten gefährdet. So bleibe das NIS2UmsuCG weit hinter den selbst gesteckten Zielen zurück.

Alle aktuellen NIS2UmsuCG Referentenentwürfe veröffentlichen wir wie immer hier:

Artikel: heise.de – Kommentar zum NIS2-Gesetz: Jetzt haftet endlich der Chef für Cybersicherheit

Manuel ‚HonkHase‘ Atug hat einen Kommentar bei heise.de über das kommende NIS2-Gesetz und den vielen Defiziten darin veröffentlicht.

Kommunen und Landkreise bleiben auch mit der neuen Richtlinie im Cyberraum verwundbar, da das Gesetz sie nicht als relevante öffentliche Verwaltung sieht. Am Ende müsste der Bund den circa 11.500 Kommunen die Cybersicherheit bezahlen, wenn er diese einfordert. Und das will er offenbar nicht. So wurde vorab im IT-Planungsrat per Beschluss empfohlen, die Kommunen und Landkreise nicht (!) in NIS2 aufzunehmen – so sieht der Digitalisierungsgrad der öffentlichen Verwaltung also aus. Durch das massive Ausklammern der öffentlichen Verwaltung und die vielen Ausnahmen verkommt das Cybersicherheitsstärkungsgesetz eher zu einem Cybersicherheitsschwächungsgesetz. Schade, Chance wieder einmal vertan.

Auch alle Einrichtungen, die für die nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung tätig sind oder Dienste erbringen, sind ausgenommen. Das schließt Einrichtungen zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten ein. Des Weiteren können das Bundesministerium des Innern und für Heimat, das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium der Justiz, das Bundesministerium für Verteidigung sowie die Ministerien für Inneres und Justiz der Länder besonders wichtige oder wichtige Einrichtungen von den NIS2-Verpflichtungen befreien lassen; eine weitere Ausnahmeregelung, die der Cybersicherheit nicht förderlich ist.

Alle aktuellen NIS2UmsuCG Referentenentwürfe veröffentlichen wir wie immer hier:

Aktualisierte BSI-Kritisverordnung tritt in Kraft

Zum 1.1.2024 ist die „Vierte Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung“ in Kraft getreten. Sie bringt zwei positive Neuerungen bei Schwellwerten, spart aber die Sektoren Staat & Verwaltung, sowie Medien & Kultur weiterhin aus.

Mit der neuesten Änderung vom 29.11.2023 (https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/339/VO.html) werden für den Sektor Siedlungsabfallentsorgung erstmals die Schwellenwerte definiert. Für Verwaltungs- und Zahlungssystem der
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird der Schwellenwert von 3 Millionen auf 500.000 Versicherte abgesenkt. Die Gas- oder Kapazitätshandelssystem werden zusätzlich zu gehandelten Gasmengen um gehandelte Gastransportkapazitäten erweitert.

Das Bundesministerium des Inneren (BMI) hat bei der AG KRITIS um Stellungnahme zum Entwurf gebeten. Leider konnten unsere Mitglieder diesen nicht rechtzeitig bewerten, denn unser Engagement erfolgt vollständig im Ehrenamt.

Wermutstropfen bleibt auch bei der vierten Änderung, dass die KRITIS Sektoren Staat & Verwaltung, sowie Medien & Kultur immer noch keine Beachtung finden. So sind jegliche staatliche Strukturen und deren Verwaltungen weiterhin nicht von den Regeln für KRITIS erfasst. Die Sektordefinition existiert, die dazugehörige Verordnung allerdings nicht. Cyberkriminelle lassen sich allerdings nicht abschrecken genau diese Verwaltungssysteme anzugreifen, weswegen diese besonders gut geschützt sein müssten.

Der komplette Text der BSI-Kritisverordnung in der aktuellen Fassung kann hier abgerufen werden: https://www.gesetze-im-internet.de/bsi-kritisv/BJNR095800016.html

Kommentar zum Referentenentwurf des KRITIS-Dachgesetz (KRITIS-DachG)

Die beiden Leiter der AG KRITIS, Manuel Atug und Johannes Rundfeldt zum von der AG KRITIS veröffentlichten Entwurfs des KRITIS-DG von Juni 2023:

Der geleakte Entwurf des KRITIS-Dachgesetz (KRITIS-DachG) wirkt auf den ersten Blick überschaubar, aber bei genauerem Hinsehen ist er sehr unabgestimmt und unvollständig und es gibt viel zu viele Ausnahmen und sehr späte Fristen, die erst in vielen Jahren initial greifen oder wirken werden. Zu viele Punkte sind leider ein Stillstand oder gar Rückschritt und halten bestehende Gefahren und Risiken über Jahre weiterhin offen.

Manuel Atug dazu: „Schade, mit den vielen Ausnahmen und Verantwortungsdiffusion wird das keine ganzheitliche Resilienz für Deutschland werden. Mit den späten Fristen wird da auch vor 2028 nicht wirklich viel wirken, daher passiert auf der aktuellen Basis erst mal 5 Jahre lang wenig bis gar nichts. Haben wir so viel Zeit und können wir so entspannt sein?“

Johannes Rundfeldt dazu: „Der vorliegende Entwurf, der direkt nach den Anschlägen auf Nordstream 2 angekündigt wurde, entpuppt sich, wie bereits befürchtet, als politischer Opportunismus. Das KRITIS-Dachgesetz wird den hochtrabenden Versprechungen des BMI nicht gerecht und ist unvollständig.“

Analyse und Kommentierung der AG KRITIS zum Entwurf des KRITIS-DachG

Einleitung

Ein Dachgesetz soll, so sagt schon der Name, das gesamte Thema vollständig abdecken und einen verbindlichen regulatorischen Rahmen bilden. Die Ministerin hatte dazu erklärt: „Wir werden die besonders zu schützenden Bereiche definieren, Risiken und Bedrohungslagen besser erkennen und verpflichtende Schutzstandards festlegen.“ Da durch die bevorstehende Umsetzung der NIS2 Direktive und der DORA Richtlinie in den kommenden Monaten doch noch einiges an Änderungen zu erwarten sind, definiert das KRITIS-DachG entgegen der Behauptungen das Thema höchstens vorläufig.

Bewertung von Sicherheitsrisiken, Bedrohungen und Vorfällen § 3 Abs 2

Das BBK soll zukünftig von BSI und der BnetzA u.a. Infos zu IT-Sicherheitsrisiken, -bedrohungen, -vorfällen erhalten. Derzeit ist jedoch für die sinnvolle Auswertung und Bewertung dieser Daten im BBK kein fachlich kompetentes Personal vorhanden – im BSI jedoch schon. Einen Personalaufwuchs beim BBK würden wir begrüßen, ob es aber sinnvoll ist, diese Daten dann zweimal, sowohl im BSI als auch im BBK zu bewerten erscheint vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels im IT-Bereich wenig sinnvoll. Falls das BMI trotzdem nur einen Grund sucht, dem BBK ein erhebliches Aufstocken der Belegschaft zu ermöglichen, würden wir empfehlen dieses im Zuge des „Neustart im Bevölkerungsschutz“ des BMI zu tun, der bisher leider eher einen Stillstand aufrecht hält. § 3 Abs 2

Neudefinition der Sektoren – § 2 Abs 12b, § 4 Abs 1

Das KRITIS Dachgesetz definiert die Sektoren der kritischen Anlagen neu. Im KRITIS Dachgesetz ist die öffentliche Verwaltung erstmalig aufgenommen, nachdem diese bisher im BSIG nicht vorhanden war. Gleichzeitig wird der Sektor „Wasser“ aufgeteilt in zwei Sektoren: „Trinkwasser“ und „Abwasser“. „Weltraum“ kommt als neuer Sektor hinzu. Auch im NIS2-Umsetzungsgesetz wird der Sektor „Weltraum“ aufgenommen – der Sektor „öffentliche Verwaltung“ ist jedoch nicht Teil der kritischen Anlagen. Der Sektor „Medien und Kultur“, unter den auch die Katastrophenschutzinformationssysteme der öffentlich-rechtlichen Medien fallen würden, ist weiterhin nicht definiert. Bemerkenswert ist außerdem, dass die Sektoren „Wissenschaft und Forschung“ und „Chemie“ fehlen. Diese sind nur unter der neuen Kategorie „wichtige Einrichtungen“ zu finden, nicht aber unter „kritische Anlagen“. § 2 Abs 12b, § 4 Abs 1

Leider bleiben die neuen Kategorien der „wichtigen Einrichtungen“ und der „besonders wichtigen Einrichtungen“ für das KRITIS Dachgesetz irrelevant, da diese Kategorien dort gar nicht reguliert werden. (Begründung Teil B §2 zu Nr. 10)

Im Endeffekt betrifft das KRITIS Dachgesetz also nur eine Teilmenge der kritischen Infrastruktur, die sich zudem von der Teilmenge kritischer Infrastruktur im NIS2-Umsetzungsgesetz unterscheidet.

Branchenspezifische Resilienzstandards – § 6 Abs 2

Betreiber von KRITIS können branchenspezifische Resilienzstandards (BSRS) erstellen, vergleichbar der branchenspezifischen Sicherheitsstandards (B3S in BSI-Gesetz § 8a Abs 2). Grundsätzlich ist dies eine gute Idee, allerdings wird es, genau wie bei den branchenspezifischen Sicherheitsstandards wieder viele Jahre dauern, bis diese neuen Resilienzstandards entwickelt und umgesetzt worden sind. § 6 Abs 2

Registrierung beim BBK – § 8 Abs 1,2

Schon jetzt müssen KRITIS Betreiber sich beim BSI registrieren. Unsere Befürchtungen, dass eine doppelte Registratur notwendig wird, haben sich nicht bewahrheitet – Es wird eine gemeinsame Registrierung der KRITIS Betreiber bei BBK und BSI geben, statt einer separaten neue Registrierung beim BBK. Auch die Ersatzvornahme der Registrierung bei Verweigerung selbiger ist durch die gemeinsame Registrierung elegant gelöst. Die neue Regelung ist daher vergleichbar der BSI Ersatzvornahme B3S in BSI-Gesetz § 8b Abs 3. Die dringende Empfehlung der AG KRITIS, keine doppelten und parallelen Strukturen aufzubauen wurden hier offenbar erhört. § 8 Abs 1,2

Erreichbare Kontaktstelle – § 8 Abs 3,4

Wir begrüßen ausdrücklich, dass die KRITIS Betreiber nun dem BBK eine jederzeit erreichbare Kontaktstelle benennen müssen. Hoffentlich wird das BBK stichprobenartige Kontrollen durchführen, um festzustellen, ob diese Kontaktstelle auch rund um die Uhr besetzt ist. § 8 Abs 3,4

Betreiberliste im BBK – § 8 Abs 5

Zur Pflicht, die sich aus Absatz 5 ergibt, alle 4 Jahre eine Liste der KRITIS Betreiber im BBK zu erstellen fragen wir uns, wieso das nicht aus dem gemeinsamen Registrierungsportal von BSI und BBK extrahiert werden kann. Dies dürfte Arbeit sparen. § 8 Abs 5

Sektorübergreifende Risikoanalysen und –bewertungen BBK – § 9 Abs 2

Das BBK wertet die durch die verantwortlichen Bundesministerien durchzuführenden Risikoanalysen und –bewertungen sektorübergreifend aus. Es wird also ein sektorübergreifendes Lagebild erstellt. Dies sollte öffentlich verfügbar gemacht werden. Wenn es wieder mal ein Dokument ist, das in den zuständigen Behörden vergilbt und nur in Auszügen den Betreibern zur Verfügung gestellt wird, nützt das weder KRITIS Betreibern, noch der Versorgungssicherheit der Bevölkerung. § 9 Abs 2

Sektorübergreifende Risikoanalysen und –bewertungen der Betreiber § 10 Abs 1

KRITIS Betreiber führen auf Basis der durchgeführten staatlichen Risikoanalysen und -bewertungen nach § 9 und anderer Informationsquellen initial 9 Monate nach Registrierung und dann spätestens alle 4 Jahre Risikoanalysen und -bewertungen durch. Inkl. „Wirtschafsstabilität beeinträchtigenden, naturbedingten, klimatischen und vom Menschen verursachten Risiken berücksichtigen, darunter solche sektorübergreifender oder grenzüberschreitender Art, Unfälle, Naturkatastrophen, gesundheitliche Notlagen, sowie hybride Bedrohungen oder andere feindliche Bedrohungen, einschließlich terroristischer Straftaten“ sowie „Wirtschafsstabilität beeinträchtigenden, Risiken berücksichtigen, die sich aus dem Ausmaß der Abhängigkeiten anderer Sektoren von der kritischen Dienstleistung, die von der kritischen Anlage – auch in benachbarten Mitgliedstaaten und Drittstaaten – erbracht wird“. Das alles findet leider sehr spät und selten statt, aber immerhin soll was passieren. § 10 Abs 1

Begrüßenswert ist, dass endlich auch eine Analyse der Abhängigkeiten zwischen den verschiedenen Sektoren selbst, sowohl durch die zuständigen Bundesministerien als auch durch die Betreiber durchgeführt werden muss. Wir halten zwar den Turnus von 4 Jahren für zu lang, begrüßen aber den grundsätzlichen Ansatz. Insbesondere möchten wir hier anmerken, dass der Vorschlag die Abhängigkeiten der Sektoren untereinander und mögliche Szenarien, bei denen kaskadierende Ausfälle verschiedene Sektoren gleichzeitig betreffen, von uns bereits 2019 im Rahmen des IT-SiG2 gemacht wurden. Damit diese Risiken nicht nur bei der physischen Sicherheit betrachtet werden, halten wir es für notwendig, dieselben Auflagen und Analysen auch in der NIS2-Umsetzung vorzugeben.

Ausnahmen von den Risikoanalysen und -bewertungen – § 10 Abs 3

Ausgenommen von den verpflichtenden Risikoanalysen und -bewertungen sind KRITIS Betreiber aus den Sektoren „Finanz- und Versicherungswesen“ und „Informationstechnik und Telekommunikation“. Vier wesentliche Branchen werden vollständig ausgeklammert, was weder sinnvoll noch nachvollziehbar ist. Ein Dachgesetz, das nur für sechs von elf Sektoren anwendbar ist, kann vieles sein, aber kein Dachgesetz. § 10 Abs 3

Stand der Technik – soll oder muss? § 11 Abs 1,2

KRITIS Betreiber müssen innerhalb von 10 Monaten nach Registrierung (§ 11 Abs 13) „geeignete und verhältnismäßige technische, sicherheitsbezogene und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Resilienz“ treffen. „Dabei soll der Stand der Technik eingehalten werden“ (nicht muss?!?). „Technische, sicherheitsbezogene und organisatorische Maßnahmen sind verhältnismäßig, wenn der Aufwand zur Verhinderung oder Begrenzung eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der kritischen Dienstleistung zu den Folgen ihres Ausfalls oder ihrer Beeinträchtigung angemessen erscheint“. Dazu gibt es auch einen Anhang 1 mit mehr Details. Warum der Stand der Technik nur eingehalten werden soll, statt das verpflichtend vorzugeben erschließt sich uns nicht. Hier halten wir es für notwendig, den Stand der Technik als „Muss“-Vorschrift zu formulieren § 11 Abs 1,2

Welche Maßnahmen zählen dazu? Solche, die erforderlich sind, um:

  1. das Auftreten von Vorfällen zu verhindern,
  2. einen angemessenen physischen Schutz der Räumlichkeiten der kritischen Anlagen zu gewährleisten,
  3. auf Vorfälle zu reagieren, sie abzuwehren und die Folgen solcher Vorfälle zu begrenzen,
  4. nach Vorfällen die Wiederherstellung zu gewährleisten,
  5. ein angemessenes Sicherheitsmanagement hinsichtlich der Mitarbeiter zu gewährleisten, einschließlich des Personals externer Dienstleister und
  6. das entsprechende Personal für die unter den Nummern 1 bis 5 genannten Maßnahmen durch Informationsmaterialien, Schulungen und Übungen zu sensibilisieren. § 11 Abs 3

Resilienzplan § 11 Abs 6

KRITIS Betreiber müssen die durchzuführenden Maßnahmen in einem Resilienzplan darstellen. Der ist dem BBK spätestens zu einem vom BBK (mit BSI abgestimmt) bei Registrierung festgelegten Zeitpunkt und anschließend alle 2 Jahre nachzuweisen. § 11 Abs 6

KRITIS Betreiber müssen dem BBK Dokumente zur Stärkung der Resilienz zum festgelegten Zeitpunkt bereitstellen. Das BBK bestimmt dann, ob diese Maßnahmen dann vollständig oder teilweise den Verpflichtungen entsprechend gelten. Legt der KRITIS Betreiber Bescheide, Genehmigungen, Zertifizierungen oder ähnliche Nachweise zur Resilienzsteigerung von anderer zuständiger Behörde vor, gelten die darin beschriebenen Maßnahmen ohne weitere Überprüfung als erfüllt. § 11 Abs 7

BBK und zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes können bei Verstößen gegen die Anforderungen KRITIS Betreiber anweisen, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um festgestellte Verstöße innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Nach unserer Lesart des Gesetzes können hier auch Bußgelder nach § 19 verhängt werden. § 11 Abs 10

Ausgenommen davon sind KRITIS Betreiber aus den Sektoren „Finanz- und Versicherungswesen“ und „Informationstechnik und Telekommunikation“. Vier wesentliche Branchen werden hier erneut vollständig ausgeklammert, was nicht sinnvoll ist. § 11 Abs 14

Meldepflicht für Vorfälle § 12 Abs 1,3

KRITIS Betreiber sind spätestens 10 Monate nach Registrierung verpflichtet, Vorfälle, die die Erbringung ihrer kritischen Dienstleistungen erheblich stören könnten, unverzüglich über ihre Kontaktstelle an eine gemeinsame BBK und BSI Meldestelle zu melden. Für tatdächlich stattgefundene Vorfälle muss eine erste Meldung bis spätestens 24 Stunden nach Kenntnisnahme des Vorfalls übermittelt werden, es sei denn, dies ist in operativer Hinsicht nicht möglich. Spätestens einen Monat danach muss ein ausführlicher Bericht übermittelt werden. § 12 Abs 1,3

Ausgenommen davon sind wieder KRITIS Betreiber aus den Sektoren „Finanz- und Versicherungswesen“ und „Informationstechnik und Telekommunikation“. Abermals werden hier vier wesentliche Branchen vollständig ausgeklammert. § 12 Abs 9

Verordnungsermächtigung für kritische Komponenten – § 13

Einsatz kritischer Komponenten: Die Verordnungsermächtigung wäre ein spannender Teil, der wird aber offenbar noch diskutiert. Der Paragraph ist daher noch komplett ohne Inhalt, weil derzeit noch unabgestimmt zwischen den Ressorts. § 13

In der hierzu kommenden – aber noch nicht existierenden – Rechtsverordnung können „Stichtage festgelegt und Teile der Bundesverwaltung als kritische Infrastruktur bestimmt“ werden. Dass hier wieder nur Teile der Bundesverwaltung KRITIS werden könnten und Kommunen und Bundesländerebene schon wieder nicht vorkommen zeigt, wie unvollständig das ganze durch all die vielen Ausnahmen und Abgrenzungen sein wird. § 15

Befreiung von den KRITIS-Pflichten – § 16 Abs 1

Das BMI kann auf Vorschlag von Bundeskanzleramt, BMVG oder auf eigenes Betreiben KRITIS Betreiber von Verpflichtungen nach diesem Gesetz teilweise (einfacher Ausnahmebescheid) oder insgesamt (erweiterter Ausnahmebescheid) befreien, wenn der KRITIS Betreiber gleichwertige Vorgaben einhält. Warum sollte sowas möglich sein? Und wieso können nicht alle KRITIS Betreiber den Nachweis durch Einhaltung des Stand der Technik bringen – der wirkungsvolle Alternativen ja bereits zulässt? Diese vielen unsinnigen Ausnahmeregelungen und alternativen Vorgehensweisen verkomplizieren die Umsetzung und Einhaltung enorm. Das BMI will anscheinend ein DACH mit Löchern und einem integrierten Wimmelbild der Verantwortungsdiffusion bauen. § 16 Abs 1

KRITIS Betreiber, die

  1. in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung, einschließlich der Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten (relevante Bereiche) tätig sind oder Dienste erbringen, oder
  2. ausschließlich für Behörden, die Aufgaben in relevanten Bereichen nach Nummer 1 erfüllen, tätig sind oder Dienste erbringen,

können für diese Tätigkeiten oder Dienste von den Maßnahmen nach § 10 und § 11 und Meldepflichten nach § 12 befreit werden. Die Resilienz dieser Betreiber kritischer Anlagen muss in diesen Fällen anderweitig gewährleistet sein und beaufsichtigt werden. Es werden wieder große Teile kritischer Infrastruktur aus dem Sektor „Staat und Verwaltung“ ausgeklammert, was aufgrund dieser vielen Ausnahmeregelungen keinem ganzheitlichen Resilienzansatz entspricht. Ebenso ist völlig offen, wie eine solche Beaufsichtigung umgesetzt werden soll. § 16 Abs 2

Evaluation – § 18

Das BMI wird das Gesetz regelmäßig, spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes auf wissenschaftlich fundierter Grundlage evaluieren. Hier macht es sich das BMI wieder einfach, denn schon die Evaluierung des IT-SiG 2.0 war nicht wissenschaftlich und eher minderqualitativ. Dort wurden primär subjektive Einschätzung zur Maßnahmengüte, Effektivität und Komplexität der Umsetzung abgefragt, jedoch keine wissenschaftliche Evaluierung der Gesamtsituation vorgenommen. Eine seltene, erst in fünf Jahren stattfindende Evaluierung wird keinen effektiven Verbesserungsprozess gewährleisten. Stattdessen sollten die Kritierien für eine fortlaufende Evaluation schon mit der Verabschiedung des Gesetzes festgelegt werden. § 18

Bußgelder – § 19

Bußgeldvorschriften sind definiert, aber die Höhe der Bußgelder für die Ordnungswidrigkeiten ist noch nicht formuliert worden. Die Abstimmung mit dem BMJV läuft wohl noch und wird mit Spannung erwartet. § 19

Das Gesetz tritt am Tag der Verkündung in Kraft. Soweit sogut, wann auch immer das sein wird. Laut EU muss das spätestens im Oktober 2024 erfolgen, aber Frau Faeser hat ja angekündigt, dass das noch dieses Jahr kommen soll, weil es eilt. Wir sind gespannt.

Inkrafttreten

Alle Maßnahmen und Vorgaben sollen voraussichtlich am 01.01.2026 in Kraft treten. Diese ungewöhnlich lange Frist wird also weitere Jahre der Verzögerungen bei der Umsetzung verursachen.

Die Bußgeldvorschriften hingegen sollen erst am 01.01.2027 in Kraft treten. Hier wird es also noch ein Jahr oben drauf als Schonfrist gegeben, weil wir offenbar wirklich viel Zeit haben, diese wichtigen Maßnahmen zu ergreifen?

Anhang 1

Anhang 1 (insbesondere zu berücksichtigende Maßnahmen nach § 11 Absatz 1):

Zu den bei einer Abwägung durch den Betreiber kritischer Anlagen zu berücksichtigenden Maßnahmen können insbesondere zählen:

  1. a) um das Auftreten von Vorfällen zu verhindern:

– Maßnahmen der Notfallvorsorge

– Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel

  1. b) um einen angemessenen physischen Schutz ihrer Räumlichkeiten und Kritischen Infrastrukturen zu gewährleisten:

– Maßnahmen des Objektschutzes, u.a. das Aufstellen von Zäunen und Sperren

– Instrumente und Verfahren für die Überwachung der Umgebung

– Detektionsgeräte

– Zugangskontrollen

  1. c) um auf Vorfälle zu reagieren, sie abzuwehren und die Folgen solcher Vorfälle zu begrenzen:

– Risiko- und Krisenmanagementverfahren und –protokolle

– vorgegebene Abläufe im Alarmfall

  1. d) um nach Vorfällen die Wiederherstellung zu gewährleisten:

– Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs (z.B. Notstromversorgung)

– Ermittlung alternativer Lieferketten, um die Erbringung des wesentlichen Dienstes wiederaufzunehmen

  1. e) um ein angemessenes Sicherheitsmanagement hinsichtlich der Mitarbeiter zu gewährleisten:

– Festlegung von Kategorien von Personal, das kritische Funktionen wahrnimmt,

– Festlegung von Zugangsrechten zu Räumlichkeiten, kritischen Infrastrukturen und zu sensiblen Informationen

– Berücksichtigung von Verfahren für Zuverlässigkeitsüberprüfungen und Benennung von Kategorien von Personal, die solche Zuverlässigkeitsüberprüfungen durchlaufen müssen; dabei bleiben die Vorschriften der Fachgesetze hinsichtlich der Zuverlässigkeitsüberprüfungen unberührt

– Festlegung angemessener Schulungsanforderungen und Qualifikationen

  1. f) um das entsprechende Personal für die unter den Buchstaben a bis e genannten Maßnahmen zu sensibilisieren:

– Schulungen

– Informationsmaterial

– Übungen

Zur Unterstützung der KRITIS Betreiber stellt das BBK Vorlagen und Muster zur Verfügung. Die Maßnahmen sind eine Liste von Ideen, wir befürchten nur, dass sich genau an diesen ausgerichtet wird und alles andere kaum Berücksichtigung finden wird, schade. Wir bezweifeln nicht, dass diese Vorlagen und Muster letztlich hilfreich sein werden (wie auch beim BSI), jedoch wird die Entwicklung viel Zeit beanspruchen und Zeit haben wir in Fragen KRITIS einfach nicht mehr.

Und hier findet Ihr noch den von der AG KRITIS veröffentlichten Entwurfs des KRITIS-DG von Juni 2023.

Foto von Sam LaRussa auf Unsplash

Diese Stellungnahme wurde auch als PDF erstellt und steht hier zum Download bereit.

Schriftliche Stellungnahme zur Anhörung „Cybersicherheit – Zuständigkeiten und Instrumente in der Bundesrepublik Deutschland“

Für die öffentliche Anhörung des Ausschusses für Digitales im Deutschen Bundestag am 25.01.2023 wurde unser Mitglied, Gründer und Sprecher Manuel ‚HonkHase‘ Atug als Sachverständiger  und Vertreter der AG KRITIS geladen. Der Titel der öffentlichen Anhörung ist „Cybersicherheit – Zuständigkeiten und Instrumente in der Bundesrepublik Deutschland“. Die Stellungnahme wurde fristgerecht am 18.01.23 dem Deutschen Bundestag zur Verfügung gestellt.

Die Frage sollte aus Sicht der AG KRITIS nicht lauten “welche Stufen der aktiven Cyberabwehr existieren?”, sondern “wo liegt die Grenze zwischen offensiver und defensiver Cyberabwehr?”

Die Stellungnahme wurde am 19.01. 2023 vom Deutschen Bundestag hier veröffentlicht

Die Stellungnahme bieten wir auch als PDF zum Download an:

Wir möchten uns herzlich bei unseren Mitgliedern bedanken, die aktiv an dieser Stellungnahme in Ihrer Freizeit mitgewirkt haben.