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Wir cybern besser nicht zurück – Warum offensive Cyberoperationen wie Hackback die eigene Bevölkerung bedrohen

Schon vor dem kriegerischen Angriff durch Russland auf die Ukraine, waren offensive Cyberoperationen und Cyberabwehrmaßnahmen im Zuge der Gefahrenabwehr im Cyberraum – wie z. B. der Hackback – immer wieder in den Medien präsent.

Politikerinnen forderten und fordern wiederholt das gezielte Zurückhalten von Schwachstellen und offensive Cyberfähigkeiten. So soll der deutsche Staat noch besser in der Lage sein, andere Staaten auszuspähen – (auch Aufklärung genannt), seien es Freunde oder Feinde. Mit dem Krieg in der Ukraine ist die Forderung nach generellen offensiven Cyberfähigkeiten bzw. militärischen Cyberoperationen (vormals Computer-Netzwerkoperationen, CNO) und zugehöriger Kapazitäten lauter geworden. Auch, weil die Befürchtung im Raum stand, dass kritische Infrastrukturen in Deutschland durch Cyberangriffe in Gefahr sein werden.

Heute wissen wir bereits, dass Bomben, Raketen und Kalaschnikows sehr viel effektiver kritische Infrastrukturen in der Ukraine zerstört haben, als Cyberangriffe das jemals könnten. Nichtsdestotrotz sind kritische Infrastrukturen durchaus vermehrt Cyberangriffen ausgesetzt. Nicht nur in der Ukraine, sondern weltweit. Und damit eben auch in Deutschland.

Welche Auswirkungen hätte denn das euphemistisch als „staatliches Schwachstellenmanagement zur Gefahrenabwehr“ bezeichnete Zurückhalten von Sicherheitslücken für Hackbacks auf unsere Versorgungssicherheit?

Ziel eines Hackbacks ist die Befähigung, einen lang anhaltenden Ausfall einer kritischen Infrastruktur durch cyber-physische Schäden zu bewirken und die Versorgungsleistung im Idealfall sogar überregionalen ausfallen zu lassen. Wirtschaftliche Schäden sind in diesen Szenarien eher sekundär. Verwendet würde das Eindringen in fremde IT-Systeme und IT-Umgebungen zur strategischen Aufklärung, als auch im Bündnisverteidigungsfall zum Zweck der Wirkung durch offensive Cyberoperationen.

Nun stellt sich die Frage, wieso konkret die Durchführung von offensiven Angriffen und damit einhergehend das Zurückhalten von Sicherheitslücken – umgangssprachlich als Hackback bekannt – eine sehr schlechte Idee für das Wohlergehen der eigenen Bevölkerung ist.

Man stelle sich folgendes Szenario vor: Wenige ausgewählte Personen mit entsprechender Expertise aus Militär, Innenministerium, Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten sowie weitere Expertinnen für Informationssicherheit treffen sich in geheimer „staatliches Schwachstellenmanagement-Runde“ und entscheiden, welche Schwachstellen geheim gehalten und damit gegenüber der Öffentlichkeit und vor allem dem betroffenen Software- oder Hardware-Hersteller zurückgehalten werden sollen.

In diesem Szenario gibt es zwei eindeutige Schwachstellen: Erstens die Frage nach der Auswahl der Eingeweihten. Und zweitens die Auswahl der spezifischen Schwachstellen. Ganz zu schweigen von der Auswirkung auf die Versorgungssicherheit für die Zivilbevölkerung, deren Versorgung dann aufgrund unzureichender Risikoanalysen und Kollateralschäden nicht mehr gewährleistet werden kann. Doch dazu später mehr.

Zunächst ist es ein Thema, wer Teil eines solchen Gremiums sein soll. Insgesamt dürfen nicht zu viele Personen eingeweiht sein, sonst sind die Schwachstellen schnell öffentlich, weil sie durchsickern und dadurch öffentlich werden. Die Qualifikation der ausgewählten Expertinnen ist ein weiterer zentraler Punkt. Es gibt im BSI-Gesetz und der zugehörigen BSI-Kritisverordnung acht Sektoren (Energie, Gesundheit, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Wasser, Finanz- und Versicherungswesen, Ernährung, Siedlungsabfallentsorgung) in über 40 Branchen sowie zwei weitere nicht regulierte Sektoren (Medien und Kultur, Staat und Verwaltung), die sogenannte kritische Dienstleistungen wie Strom und Wasser erbringen.

Anzumerken ist, dass es derzeit ca. 2.200 KRITIS-Betreiberinnen in acht KRITIS-Sektoren gibt, da diese mehr als 500.000 Personen versorgen. Alle Betreiberinnen aus diesen acht Sektoren, die weniger als 500.000 Personen versorgen oder den anderen beiden Sektoren angehören, sind hier nicht erfasst. Es gibt in Deutschland alleine über 10.000 Kommunen mit zugehörigem Notfall- und Rettungswesen als kritischer Dienstleistung, die von wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen ist, die hier keine Berücksichtigung finden. Daher betrifft eine vollständige Risikobetrachtung eine erheblich größere Anzahl von kritischen Infrastrukturen, als es offiziell und gesetzlich definierte KRITS-Betreiberinnen gibt.

Nun fällt es schwer, sich vorzustellen, dass es Personen gibt, die in allen zehn Sektoren vollständig über den Einsatz der betroffenen IT-Komponenten bei jeder(!) KRITIS-Betreiberin in diesen Sektoren und den zugehörigen ca. 40 unterschiedlichen Branchen informiert sind. Wenn es um 0days oder Schwachstellen in KRITIS geht, die kaum bekannt sind, ist ein erhebliches Wissen über IT und OT sowie den Industriesteueranlagen und Industrieautomatisierungen in den Produktionsumgebungen in den einzelnen Sektoren gefragt.

KRITIS-Betreiberinnen aus dem gleichen Sektor verwenden durchaus unterschiedliche Technologien und IT- oder OT-Komponenten. Das führt zu Problemen mit der Informationsbeschaffung. Eine vermeintliche Lösung wäre es, sich durch geheim gehaltene Abfragen einen Überblick zu verschaffen, welche KRITIS-Betreiberin welche IT- und OT-Komponenten verwendet. Sehr wahrscheinlich wäre eine solche Liste (quasi die immer aktuelle Assetmanagement-Liste) nicht aktuell und eine solche Umfrage bliebe auch nicht lange geheim.

Weiterhin ist die Auswahl der Sicherheitslücken relevant. Ziel wäre es ja, Schwachstellen zu identifizieren, die einen lang anhaltenden und überregionalen cyber-physischen Schaden und damit einen umfassenden Versorgungsausfall für die Zivilbevölkerung zu bewirken. Das wären dann naheliegender Weise eine Sicherheitslücken z. B. in einem Schaltrelais innerhalb einer Industriesteueranlage.

Es gibt weltweit nur sehr wenige Hersteller von solchen IT- und OT-Komponenten in Industriesteueranlagen. Damit ist die Wahrscheinlichkeit, dass deutsche kritische Infrastrukturen genau die gleichen IT- und OT-Komponenten mit den zurückgehaltenen Schwachstellen verwenden, sehr hoch. Dadurch sind auch deutsche kritische Infrastrukturen von den zurückgehaltenen Schwachstellen und offensiven Cyberabwehrmaßnahmen wie einem Hackback bedroht.

Nehmen wir an, das oben beschriebene Gremium existiert und führt die Risikoanalyse nebst Implikationen und Wahrscheinlichkeiten zu Ausnutzung der betroffenen Komponenten und möglichen Kollateralschäden aufgrund des Einsatzes oder der Zurückhaltung bzw. Geheimhaltung solchen Schwachstellen durch. Diese Analyse kann nur für alle gesetzlich bekannten KRITS-Betreiberinnen, also gemäß BSI-Kritisverordnung durchgeführt werden.

Es wird dann in geheimer Weise bei den ca. 2.000 potentiell betroffenen KRITIS-Betreiberinnen in Deutschland bewertet, ob sie anfällige Komponenten mit den vorhandenen Sicherheitslücken in ihrer Produktionsumgebung einsetzen. Gehen wir vereinfacht davon uns, dass die Umfrage gelingt und geheim bleibt. Man beschließt nun, solche Schwachstellen in der entsprechenden Industriesteueranlage auszunutzen und offensive Cyber-Operationen zu wirken, beispielsweise mittels eines Hackbacks.

KRITIS-Betreiberinnen, welche diese IT- und OT-Komponenten nicht einsetzen, scheinen dadurch sicher. Sofern nicht bei der Abfrage übersehen wurde, dass sie doch diese Komponenten einsetzen. Für die oben erwähnten mehreren tausend weiteren KRITIS-Betreiberinnen, die nicht nach BSI-Kritisverordnung bekannt sind, entsteht nun das gravierendes Risiko, dass die Versorgung der Zivilbevölkerung – im Extremfall sogar großflächig – ausfallen kann.

Stadtwerke in Städten wie Paderborn, Augsburg oder Bonn mit einer Einwohnerzahl um die 200.000 -250.000 Personen sind bereits betroffen, es sei denn sie versorgen noch ca. 300.000 Personen im Umland mit.

Die Befähigung zu offensive Cyber-Operationen als auch zum Hackback führt folglich zu einer Bedrohung der eigenen (kritischen) Infrastrukturen, verbunden mit dem Risiko möglicher Versorgungsausfälle in Deutschland. Besonders bei Betreiberinnen von kritischen Infrastrukturen, die nicht formal gesetzlich erfasst wurden und bei denen, die unterhalb der Schwellenwerte der BSI-Kritisverordnung agieren.

Die Risikoeinschätzung kann daher nur sehr unvollständig und damit absolut unzureichend vorgenommen werden oder involviert so umfassend viele Personen, dass die für einen Cyberangriff zur Gefahrenabwehr mittels z. B. Hackback erforderlichen Cyber-Wirkmittel nicht mehr geheim bleiben würden.

Zudem können Cyberangriffe nur auf eine Technologie zielen, aber nicht auf ein spezifisches Ziel wie ein Land oder eine Organisation. Ein Hackback kann potentiell jede Nutzung derselben Technologie weltweit treffen, auch wenn das nicht beabsichtigt ist.

Wer verantwortet den durch einen solchen Kollateralschaden möglichen Ausfall kritischer Infrastrukturen und die dadurch entstehende Gefährdung für Leib und Leben in der eigenen Zivilbevölkerung?

Unser Mitglied @HonkHase hat das Thema Hackback in diesem Vortragsauszug „Warum Hackback eine sehr schlechte Idee ist“ ebenfalls dargelegt.

Vortragsauszug „Warum Hackback eine sehr schlechte Idee ist“ von März 2022.

IT-Sicherheitsgesetz 2.0: Neue Meldepflichten für Unternehmen

BASECAMP hat sich zum aktuellen Entwurf für das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 geäußert und dabei auch mehrere unserer wesentlichen Kritikpunkte mit aufgegriffen.

Ein zweiter Kritikpunkt der AG KRITIS richtet sich gegen “die offensichtliche Umgehung des frisch geschaffenen Nationalen Cyberabwehrzentrum (NCAZ) bei erfolgreichen Angriffen auf IT-Systeme”. Den Änderungsplänen zu § 109a TKG zufolge sollen Datenverluste an das Bundeskriminalamt (BKA) gemeldet werden. Diese Meldung sollte stattdessen an das NCAZ erfolgen, fordert die AG KRITIS.

Dern vollständigen Artikel bei BASECAMP findet ihr hier:

Unseren Blogpost zu diesem Thema findet ihr hier:

DLF-Radio: Kritik am Entwurf zum IT-Sicherheitsgesetz 2.0

Bei Deutschlandfunk – Computer und Kommunikation hat unserer Mitglied @HonkHase über den aktuellen Entwurf zum IT-Sicherheitsgesetz 2.0.

Solche Sorgen könnten durch ein vom Ministerium unabhängiges Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik ausgeräumt werden. Diese Unabhängigkeit für das BSI ist auch von vielen Sicherheitsexperten und IT-Fachleuten gefordert worden. Im Gesetzesentwurf wurden solche Forderungen und Anregungen aber nicht berücksichtigt. Manuel Atug:

„Leider wurde aber die essentiell fachliche Unabhängigkeit des BSI nicht in Paragraph 1 BSI Gesetz vorgesehen. Beispielsweise könnte man sich da in der Ausgestaltung der fachlichen Unabhängigkeit hervorragend am Statistischen Bundesamt orientieren.“

Der vollständige Beitrag im DLF mit @HonkHase findet sich hier:

Unser Blogpost zu diesem Thema findet sich hier:

Kommentar zum neuen Referentenentwurf des IT-Sicherheitsgesetz 2.0 (IT-SiG2)

Die beiden Leiter der AG KRITIS, Manuel Atug und Johannes Rundfeldt zum von netzpolitik.org veröffentlichten neuen Entwurf des IT-SiG2 von Mai 2020:

Das neue IT-Sicherheitsgesetz 2.0 (IT-SiG2) ist definitiv eine Verbesserung zum vorherigen Entwurf von März 2019. Aber nicht alle Details sind gut, einzelne Punkte sind leider auch ein Rückschritt und werfen neue Gefahren und Risiken auf.

Die AG KRITIS begrüßt die Tatsache, dass die hochkritischen Änderungen an der Strafprozessordnung und am Strafgesetzbuch, die noch im ersten veröffentlichten Entwurf von März 2019 aufgeführt wurden, nun nicht mehr enthalten sind. Auch begrüßen wir die Tatsache, dass die Entsorgung – also Teil der Abfallwirtschaft – nun auch als kritische Infrastruktur betrachtet wird. Dies ist überfällig und sinnvoll, schließlich entstehen sehr schnell katastrophale Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung wegen der drohenden Seuchengefahr und Gefährdungen in der Umwelt bedingt durch gefährliche Stoffe, wenn die Abfallentsorgung nicht mehr funktionieren würde.

Leider hat sich damit jedoch nicht alles zum Guten verbessert. Es gibt insbesondere auch einige Neuerungen, die in dieser Weise unsere kritischen Infrastrukturen direkt gefährden können.

Unser größter Kritikpunkt ist die hochgefährliche Datensammlung, die sich hinter der unscheinbaren Formulierung in § 9b Absatz 1 BSIG verbirgt. Dort geht es um IT (oder OT) -Komponenten in kritischen Infrastrukturen.

„Der Einsatz einer kritischen Komponente (§ 2 Absatz 13), (…), ist durch den Betreiber einer Kritischen Infrastruktur dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vor Einbau anzuzeigen. In der Anzeige ist die kritische Komponente und die Art ihres Einsatzes anzugeben.“

Bisher müssen Hersteller solcher Komponenten mit dem BSI zusammen arbeiten, um eine Zertifizierung von Komponenten zu erreichen. Dabei kann das BMI diese Zertifizierung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ablehnen, auch wenn das BSI zum Schluss kommt, dass die zu zertifizierende Komponente den Kriterien entspricht.

Der neue IT-SiG2-Entwurf schafft hier allerdings eine neue Anzeigepflicht. Nicht mehr nur der Hersteller der Komponente muss mit den Behörden in Kontakt treten, sondern der Betreiber der Komponente muss deren Einsatz beim BMI melden. Auf diese Weise plant das BMI eine Liste aufzubauen, welcher KRITIS-Betreiber welche Komponenten im Einsatz hat. So eine Liste ist jedoch höchst kritisch zu bewerten, da jeder Geheimdienst und jede ausländische Macht, die Zugriff auf diese hochsensible Liste erlangt, unsere kritische Infrastruktur gefährden kann. Getreu dem Motto „Wo ein Trog ist, da sammeln sich auch Schweine“ halten wir es für überflüssig und gefährlich, so eine hochsensible Datensammlung überhaupt anzulegen. Wenn man aus sicherheitstechnischen Erwägungen trotzdem zum Schluss kommt, so eine Liste zu benötigen, so muss diese besonders vor dem Zugriff von in- und ausländischen Ermittlungsbehörden und Nachrichtendiensten geschützt werden. Nur ein unabhängiges BSI, das nicht mehr unter der Aufsicht des BMI steht, könnte so eine Liste geeignet verwalten.

Leider wurde diese essentielle fachliche Unabhängigkeit des BSI nicht im § 1 des BSIG vorgesehen. Hier wünschen wir uns eine Nachbesserung, denn ein fachlich unabhängiges BSI ist notwendig und überfällig. Obwohl es verschiedene Ansätze gibt, wie dies juristisch erreicht werden könnte, halten wir die Anpassung des § 1 BSIG für den naheliegendsten Ansatz, wenn man sowieso gerade plant, das BSIG zu ändern. Dabei kann man sich in der Ausgestaltung der fachlichen Unabhängigkeit hervorragend am statistischen Bundesamt orientieren.

Der zweite nicht weniger relevante Kritikpunkt ist die offensichtliche Umgehung des frisch geschaffenen Nationalen Cyberabwehrzentrum (NCAZ) bei erfolgreichen Cyberangriffen auf IT-Systeme. Im zu ändernden § 109a TKG findet sich die Formulierung:

„(1a) Im Falle einer unrechtmäßigen Übermittlung an oder unrechtmäßigen Kenntniserlangung von Daten durch Dritte unterrichtet der Diensteanbieter unverzüglich das Bundeskriminalamt über diesen Sachverhalt, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. jemand Telekommunikations- oder Datenverarbeitungssysteme ohne Erlaubnis oder Billigung des Diensteanbieters verändert, auf diese eingewirkt oder Zugangseinrichtungen zu diesen überwunden hat und 2. dies nicht fahrlässig erfolgt ist.“

Im Fall der vorsätzlichen und erfolgreichen Umgehung von Zugangseinrichtungen, der Veränderung von Daten oder der Einwirkung von Dritten auf diese ist es wohl angebracht, dies als Cyberangriff zu bezeichnen. Je nachdem, wer der Täter ist, ändert sich die Zuständigkeit für die Vorfallsbehandlung und Ermittlung.

Handelt es sich um einen Angriff eines deutschen Bürgers auf eine technische Einrichtung der Bundeswehr, wäre der MAD zuständig. Wären wir im Krieg und hätte die Bundeswehr ein Mandat, wäre in diesem Fall das KdoCIR zuständig. Wenn ein System angegriffen wird, welches nicht zur Bundeswehr gehört, sondern z.B. zu einem Telekommunikationsanbieter, dann wäre das BKA nur dann zuständig, wenn der Angriff von einem deutschen Bürger ausgeht. Geht der Angriff von einem ausländischen Bürger aus, wäre der BND zuständig. Ginge der Angriff von einer ausländischen staatlichen Macht aus, wäre der BND und unter Umständen auch das Auswärtige Amt zuständig. In manchen Sonderfällen fiele auch eine Teil-Zuständigkeit an das BfV.

Zum Zeitpunkt der initialen Detektion eines Angriffs ist der Täter und dessen Nationalität aber unbekannt. Daher kann nicht von vornherein klar sein, wer wirklich zuständig ist. Aus genau diesem Grund wurde das NCAZ geschaffen, welches die Vorfallsbehandlung zwischen den möglicherweise zuständigen Bundesbehörden koordinieren soll. Im NCAZ sitzen deswegen Vertreter aller möglicherweise zuständigen Behörden, wie z.B. dem BKA, der BPol, dem BfV, dem BND, dem MAD und dem KdoCIR.

Wir sind daher zu der Meinung gekommen, dass an dieser Stelle die Meldung an das NCAZ erfolgen soll und eben nicht an das BKA. Das NCAZ kann dann koordinieren, welche Bundesbehörde auf Basis der vorliegenden Indizien wahrscheinlich zuständig ist. Nichtsdestotrotz sind, egal welche Behörde für die Ermittlungen zuständig ist, immer auch andere Bundesbehörden einzubinden, wie z.B. das BSI, welches nötigenfalls Warnungen und Meldungen über das CERT-Bund herausgeben müsste.

„Man muss Gesetze kompliziert machen, dann fällt es nicht so auf“, sagte Bundesinnenminister Horst Seehofer im Juni 2019. An dieses Mantra hält man im BMI auch beim IT-SiG2 konsequent fest. Im alten Entwurf fand sich noch die Formulierung, dass die Rüstungsindustrie zur sog. „Infrastruktur in besonderem öffentlichen Interesse“ (ISBÖFI) gehören soll. Die „ISBÖFI“ ist quasi eine Art „KRITIS light“. Nicht alle KRITIS Pflichten werden auferlegt, aber manche. Im neuen IT-SiG2-Entwurf findet sich das Wort „Rüstung“ nun nicht mehr, trotzdem gehört Rüstung weiterhin zu ISBÖFI. Dies wird nun durch die verschleiernde Erwähnung des „§ 60 AWV Absatz 1 Satz 1-5“ festgelegt und auch in den Begründungen zum Gesetz weder erläutert noch aufgeklärt.

Die AG KRITIS ist der Meinung, dass Rüstung weder KRITIS ist, noch zu einer Art „KRITIS light“ gehören kann – denn die Rüstungsindustrie gehört eben nicht zu solchen Diensten, „die von wesentlicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, der Gesundheit, der Sicherheit und des wirtschaftlichen oder sozialen Wohlergehens der Bevölkerung sind und deren Störung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen hätte“ (KRITIS-Definition).

Selbst wenn man argumentieren würde, dass die hergestellten Rüstungsgüter nach Bestellung, Produktion und Lieferung der Bundeswehr zu Gute kommen würden und damit bei der Aufgabenerfüllung der Bundeswehr (Verteidigungsarmee) helfen sollen – selbst dann wäre die Rüstungsindustrie noch nicht KRITIS, da die Bundeswehr diese Aufgaben mit Ihren Beständen erfüllen muss und die Beschaffung neuer Waffen so lange dauert, das diese neuen Waffen wohl kaum zur Bewältigung der dann aktuellen Lage eingesetzt werden können. Eine Mitverantwortung für die öffentliche Sicherheit kann daher bei der Rüstungsindustrie nicht behauptet werden. Entsprechend gehört die Rüstungsindustrie auch nicht zu den kritischen Infrastrukturen und darf daher auch nicht der neu geschaffenen Vorstufe „ISBÖFI“ zugeordnet werden.

Unser dritter Kritikpunkt ist, dass im IT-SiG von 2015 festgelegt wurde, dass eine Evaluierung der Gesetzesänderungen spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten vorgenommen werden soll. Unserer Kenntnis nach ist diese Evaluierung aber bisher nicht erfolgt. Konsequenterweise sieht das BMI auch keine Evaluierung des neuen IT-SiG2 vor, sondern stellt in Aussicht, die aktuell gesetzeswidrig(!) überfällige Evaluierung des IT-SiG von 2015 doch noch vorzunehmen. Dies reicht dem BMI als Begründung, warum eine Evaluierung der zweiten Version des IT-SiG nicht notwendig wäre, weil man ja Erkenntnisse aus dem Gesetzesentwurf des IT-SiG2 in die Evaluierung des IT-SiG von 2015 einfließen lassen könne.

Selbstverständlich ist das nicht ausreichend – das BMI soll, wie aus gutem Grund im Gesetz vorgesehen, erst das vorhandene IT-SiG von 2015 evaluieren und dann diese Erkenntnisse, genau wie geplant, in das IT-SiG2 einfließen lassen – aber nicht andersherum, wie es aktuell im IT-SiG2 angegeben wird.

Weiterhin findet sich im IT-Sig2 auch noch eine Passage, die uns als AG KRITIS mit Freude erfüllt. Uns zeigen diese Änderungen, dass man auch ehrenamtlich erfolgreichen und sinnvollen Lobbyismus betreiben kann.

Es scheint so, als wurden bestehende Forderungen der AG KRITIS im IT-SiG2 berücksichtigt. So soll das unserer Ansicht nach zu schwach besetzte MIRT deutlich anwachsen. Dies vergrößert die staatlichen Krisenbewältigungskapazitäten signifikant. Auch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) bekommt wichtige Aufgaben und weitere Personalstellen zugeteilt, um erstmalig in die Lage versetzt zu werden, auch für IT-Katastrophen Krisenreaktionspläne auszuarbeiten. Auch lesen wir den neu geschaffenen § 5c BSIG fast schon wie die initiale rechtliche Grundlage für den Einsatz eines zu schaffenden Cyberhilfswerks – wie von uns im Februar 2020 vorgestellt – und verortet die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten an den richtigen Stellen, nämlich dem BSI gemeinsam mit dem Partner BBK.

Hier findet Ihr unser CHW-Konzept: