Beiträge

Anhörung im EU Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) zur Stärkung des Katastrophenschutzes in der EU und Erhöhung der Widerstandsfähigkeit kritischer Infrastruktur in Europa

Der Gründer und Sprecher Manuel HonkHase Atug  wurden vom EU Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) als Sachverständiger in der Anhörung zur Stärkung des Katastrophenschutzes in der EU und Erhöhung der Widerstandsfähigkeit kritischer Infrastruktur in Europa am 01.06.2026 berufen.

Stärkung des Katastrophenschutzes in der EU und Erhöhung der Widerstandsfähigkeit kritischer Infrastruktur in Europa

„Aussprache mit Martin Schieffer, Leiter des Referats Terrorismusbekämpfung, Bekämpfung der Radikalisierung, kritische Infrastrukturen (GD HOME), Hans-Ulrich Goessl, Leiter des Referats Katastrophenschutzpolitik (GD ECHO), Aleksi Aho, Analyst der Community of Interest on Vulnerabilities and Resilience, Europäisches Kompetenzzentrum für die Abwehr hybrider Bedrohungen (per Fernteilnahme), Manuel „HonkHase“ Atug, AG KRITIS (per Fernteilnahme)“

 

Manuel ‚HonkHase‘ Atug, Gründer und Sprecher der AG KRITIS:

„KRITIS Betreiber müssen dazu verpflichtet werden, echte Basis-Sicherheitsmaßnahmen permanent umsetzen, was bereits durch EU CER und EU NIS2 regulatorisch abgebildet wurde. Darüber hinaus muss aber durch Rechtsdurchsetzung auch sichergesellt werden, dass diese Maßnahmen ergriffen werden. Und das steht in ganz Europa massiv aus. Die Checks & Balances sind nicht gegeben, Aufsichtsbehörden sanktionieren kaum bis gar nicht. Teilweise wurden die beiden Richtlinien in EU-Mitgliedsstaaten nicht mal verabschiedet.

Aufsichtsbehörden schauen dabei oftmals nur tatenlos zu, statt Rechtsdurchsetzung auszuüben und die Behebung dieser Fahrlässigkeit einzufordern. Die Verantwortlichen Ministerien und Regierungen  eben  en Aufsichtsbehörden weder genug Stellen für die Rechtsdurchsetzung, noch ist der politische Wille da, diese wirksam einzufordern.

Wir betonen daher ausdrücklich, dass durch eine solche Vorgehensweise durchaus auch vorsätzlich Menschenleben riskiert werden, wenn keine Anpassungen zur Behebung dieser erheblichen Mängel vorgenommen werden.“

 

Die Rede von HonkHase zur Stärkung des Katastrophenschutzes in der EU und Erhöhung der Widerstandsfähigkeit kritischer Infrastruktur in Europa im EU Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres am 01.06.2026 steht hier zum Download bereit:

Die Agenda im EU Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres vom 01.06.2026 steht hier zum Download bereit:

Den Stream / die Aufzeichnung werdet ihr noch hier finden:

Referentenentwurf des BMI: Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem KRITIS-Dachgesetz – Kritisverordnung – KritisV

Hier stellt die AG KRITIS zur Transparenz allen Interessierten die öffentlichen und öffentlich gewordenen Referentenentwürfe der „Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem KRITIS-Dachgesetz (Kritisverordnung – KritisV)“ bereit.

Die AG KRITIS veröffentlicht im Sinne der zivilgesellschaftlichen Transparenz alle Versionen, die öffentlich verfügbar sind oder die uns über mehrere voneinander unabhängige Quellen zugespielt werden.

Sollten zukünftig neue Versionen in Umlauf kommen, werden wir diese hier sammeln und veröffentlichen.

Du hast eine Version, die hier noch nicht gelistet ist? Gerne bei uns melden und bereitstellen. Danke im Voraus.

Manuel ‚HonkHase‘ Atug, Gründer und Sprecher der AG KRITIS zum aktuellsten Erwurf:
„Immerhin setzt Deutschland jetzt die Liste wesentlicher Dienste aus der europäischen „Delegierte Verordnung (EU) 2023/2450“ um.

Der Schwellenwert, ab wann etwas eine Kritische Infrastruktur ist, beträgt derzeit leider weiterhin grundsätzlich 500 000 von einer Anlage zu versorgende Einwohnerinnen.

Dieser Schwellenwert wird seit 2016, als das erste IT-Sicherheitsgesetz erlassen wurde, verwendet. Bis heute wurde dieser Schwellenwert nicht wissenschaftlich untersucht, sondern aufgrund der Versorgungsmöglichkeit der Rettungskräfte mit dieser Menge Menschen an Ersatzstrom in einem Katastrophenwinter vor vielen Jahren ungeprüft von einem Wirtschaftsprüfer übernommen. Wir fordern die Durchführung einer wissenschaftlichen Untersuchung, bis zu welchem Schwellwert eine Ersatzerbringung der kritischen Dienstleistung jeweils pro Sektor oder Anlage für möglich erachtet wird.“

 

Timeline der KritisV Versionen:

26.05.2026 RefE Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem KRITIS-Dachgesetz (85 Seiten, PDF generiert aus dem Word-Original des BMI). Anmerkung: Die Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung ist noch nicht abgeschlossen. Es können sich daruas auch noch Änderungen ergeben. Die rechtssystematische und rechtsförmliche Prüfung steht auch noch aus.

To be continued…

 

Bei weiteren sachdienlichen Hinweisen wenden Sie sich bitte an Ihre nächste Kontaktperson der AG KRITIS.

Für Risiken und Nebenwirkungen kontaktieren Sie Ihre Abgeordneten.

 

Alle Referentenentwürfe zu KRITIS Dachgesetz findet ihr hier:

 

Alle Referentenentwürfe zu NSI-2 und NIS2UmsuCG findet ihr hier:

 

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Cybersicherheit

Das Bundesministerium des Inneren hat ein Gesetz zur Stärkung der Cybersicherheit entworfen. Diesen Entwurf hat das BMI den Fachverbänden für ein Beteiligungsverfahren zugesendet. Wir bedanken uns für die Berücksichtigung in diesem Prozess. Selbstverständlich haben wir uns das Gesetz angeschaut und eine Stellungnahme entwickelt.

Der Gesetzentwurf des BMI enthält Befugnisse für „Hackback“ für das BKA und die BPOL. Diese Befugnisse sind verfassungswidrig, technisch unkontrollierbar und sicherheitspolitisch kontraproduktiv. Wir halten relevante Teile des Entwurfs für nicht reformierbar und empfehlen dem BMI für Teile des Entwurfs nur die Streichung.

Die Stellungnahme haben wir hier für euch bereitgestellt:

Den dazugehörigen Gesetzesentwurf haben wir hier veröffentlicht:

Resilienz oder Stromausfall: Berlins Infrastrukturproblem hat eine technische Lösung

Nach den Störungen der Berliner Stromversorgung etablieren sich zwei reflexartige politische Forderungen. Zum einen wird der Ruf nach Videoüberwachung im öffentlichen Raum laut, zum anderen fordert die Sicherheitspolitik die Geheimhaltung von Plänen und Kartenmaterial zu KRITIS-Anlagen. Bei beiden Maßnahmen wird der Schutz kritischer Infrastrukturen behauptet. Beide scheitern jedoch an grundlegenden Realitäten der Infrastruktursicherheit und lenken von den eigentlich notwendigen Maßnahmen zur Erhöhung der Resilienz ab.

Die Täterfrage als Ablenkungsmanöver

Die zentrale Frage lautet nicht, wer die Störung verursacht hat, sondern wie verwundbar unsere Infrastruktur gegen Störungen ist. Bei Schäden an Kabeln und Leitungen kommen im Wesentlichen drei Verursachergruppen infrage: der wohlmeinende Tiefbauer mit seinem Bagger und andere Unfälle, schuldlose Unwetter- und Naturereignisse sowie Saboteure oder Terroristen. Allen drei Gruppen ist eines gemeinsam – Kameras halten sie nicht davon ab, Schaden anzurichten und sie interessieren sich nicht dafür, ob Daten Online verfügbar waren.

Ziel einer wirksamen Sicherheitsstrategie darf daher nicht die Verhinderung einzelner Störung sein, sondern die Verhinderung von Versorgungsausfällen. Störungen werden immer auftreten. Selbst wenn man alle bekannten Saboteure und Terroristen von heute auf morgen inhaftieren könnte, würde sich morgen jemand Neues finden. Naturereignisse lassen sich darüber hinaus nicht inhaftieren. Die Täterdebatte ist daher zweitrangig. Entscheidend ist die Resilienz von KRITIS.

Kann ein Akteur trotz hoher Strafandrohungen lediglich eine kurze, folgenlose Störung verursachen, wird diese Vorgehensweise unattraktiv. Gleichzeitig profitieren davon auch der Schutz vor Naturereignissen und vor fahrlässigen Beschädigungen und Unfällen bei Bauarbeiten.

Geheimhaltung von KRITIS-Daten: Security through Obscurity scheitert in der Praxis

In der aktuellen sicherheitspolitischen Diskussion wird gefordert, Pläne, Karten und öffentlich zugängliche Informationen zu KRITIS-Anlagen zurückzuhalten oder aus Registern zu entfernen (Transparenzpflichten). Diese Forderung ignoriert mehrere grundlegende Realitäten:

  • Erstens gilt das Prinzip der Irreversibilität öffentlicher Information. Einmal veröffentlichte Daten lassen sich faktisch nicht wieder geheim machen. Die nachträgliche Klassifizierung bereits verbreiteter Informationen erzeugt keine Sicherheit, sondern lediglich eine Sicherheitsillusion. Eine echte Verdrängung dieser Informationen würde erfordern, sämtliche Kabel neu zu verlegen – ein offensichtlich unrealistisches Szenario.
  • Zweitens sind zentrale Infrastrukturelemente auch ohne Pläne erkennbar. Hochspannungsmasten, Mobilfunkmasten, Umspannwerke, Kabelbrücken, Trafostationen usw. lassen sich mit minimalem technischen Verständnis identifizieren. Trassenführungen folgen in der Regel Straßen oder verlaufen sichtbar über Freiflächen. Selbst unterirdische Leitungen sind durch Schächte, Markierungen und Beschilderungen auffindbar. Wer gezielt schaden will, benötigt keine offiziellen Register.
  • Drittens benötigen Tiefbauunternehmen einfachen Zugang zu Leitungsplänen, um versehentliche Beschädigungen zu vermeiden. Der überwiegende Teil der Störungen entsteht nicht durch Sabotage, sondern durch Bauarbeiten. Versicherer nennen das Baggerbiss und diese geschehen trotz öffentlicher Register dutzendfach. Eine Geheimhaltung dieser Informationen verschärft daher paradoxerweise das Risiko versehentlicher Beschädigungen und konterkariert damit den angestrebten Schutzzweck.
  • Viertens sind präzise Infrastrukturdaten nach Naturereignissen und Großschadenslagen für Einsatzkräfte von erheblicher Bedeutung. Feuerwehr, Technisches Hilfswerk und Rettungsdienste müssen die Lage sein, beschädigte Leitungen herausfinden zu können, um Eigen- und Fremdgefährdung beurteilen zu können. Wenn Einsatzkräfte nicht wissen, wo eine beschädigte Gasleitung oder ein gebrochenes Hochspannungskabel verläuft, gefährden sie ihr eigenes Leben und verzögern die Hilfe für Betroffene.

Videoüberwachung im öffentlichen Raum: Das Geeignetheitsproblem

Parallel zur Forderung nach Geheimhaltung wird die Videoüberwachung mit KI Gesichts- und Verhaltensmustererkennung von KRITIS-Anlagen im öffentlichen Raum gefordert. Während Anlagen auf privatem Grund bereits vollständig überwacht sind, zielt die Forderung nun auf KRITIS-Systeme in öffentlichen Bereichen außerhalb der Liegenschaften der Netzbetreiber. Jeder staatliche Eingriff in Grundrechte muss vier Hürden der Verhältnismäßigkeitsprüfung überwinden:

  • Erstens muss ein legitimer Zweck vorliegen, also ein rechtlich zulässiges Ziel verfolgt werden.
  • Zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, das heißt grundsätzlich in der Lage, das Ziel zu erreichen.
  • Drittens muss sie erforderlich sein, es darf also kein milderes Mittel geben, das genauso wirksam wäre.
  • Viertens muss die Maßnahme angemessen sein, der Nutzen muss also in einem vernünftigen Verhältnis zum Grundrechtseingriff stehen.

Nur wenn alle vier Kriterien kumulativ erfüllt sind, ist eine Maßnahme verhältnismäßig.

Die Anwendung dieser Prüfung auf Videoüberwachung im öffentlichen Raum zum Schutz kritischer Infrastruktur ergibt folgendes Bild. Der legitime Zweck ist gegeben, denn der Schutz kritischer Infrastruktur stellt ein legitimes staatliches Ziel dar. Die Geeignetheit ist jedoch nicht gegeben. Eine Kamera verhindert keine Sabotagen oder terroristischen Straftaten. Sie ist lediglich geeignet, nach erfolgter Tat Ermittlungsansätze zu liefern. Eine Videoüberwachung kann auch die Alarmierungsgeschwindigkeit erhöhen, eine schnellere Reaktion der Sicherheitsbehörden ist aber auch keine Verhinderung des Vorfalls. Nachteil ist des weiteren, dass durch falsch-positive Alarme die Sicherheitsbehörden unnötig belastet und ggf. überlastet werden.

Die häufig herangezogene abschreckende Wirkung von Videoüberwachung kann lediglich geringfügigen Vandalismus verhindern. Etwa das Werfen von Zigarettenkippen, Graffiti oder ähnliche Bagatelldelikte. Bei erheblichen Straftaten, die Vorsatz und Planung erfordern, wirkt eine Kamera jedoch nicht abschreckend. Sie fördert vielmehr nur den Einsatz von Vermummungen oder die vorherige Beschädigung der Kameras.

Die Erforderlichkeit wäre zu diskutieren, wenn die Geeignetheit gegeben wäre. Als milderes Mittel ließe sich die Schaffung von Redundanz in den Versorgungsnetzen anführen. Diese Maßnahme ist allerdings erheblich kostenintensiver als Videoüberwachung, sodass hier eine echte Abwägungsfrage entstünde. Die Angemessenheit schließlich wäre der eigentlich diskutable Teil, nämlich die Abwägung zwischen Datenschutz und KRITIS-Schutz im engeren Sinne.

Das zentrale Problem der gegenwärtigen Debatte liegt darin, dass ausschließlich über die Angemessenheit diskutiert wird, während die Geeignetheit nicht infrage gestellt wird. Dies stellt keine objektive, sachliche Debatte über den Kameraeinsatz dar. Wer die Geeignetheit überspringt und direkt zur Abwägung übergeht, führt eine Scheindebatte. Wenn eine Maßnahme bereits an der zweiten Hürde der Verhältnismäßigkeitsprüfung scheitert, erübrigt sich die Diskussion über die vierte Hürde vollständig. Die verfassungsrechtliche Prüfung endet mit der fehlenden Geeignetheit.

Resilienz durch n-1-Prinzip: Der konstruktive Weg

Die eigentliche Antwort auf die Verwundbarkeit liegt nicht in Überwachung oder Geheimhaltung, sondern in technischer Resilienz. Redundante Versorgungswege, Ringnetze statt Sternstrukturen, schnelle Ersatzversorgung und schnelle Wiederherstellungsmechanismen sind die adäquaten Antworten auf Störungsszenarien. Das sogenannte n-1-Prinzip besagt, dass die Stromversorgung auch dann funktionsfähig bleiben muss, wenn eine beliebige Komponente ausfällt. Konkret bedeutet dies, dass bei Ausfall einer Leitung, eines Transformators oder eines Knotenpunkts das Netz so beschaffen sein muss, dass die Versorgung über alternative Pfade aufrechterhalten werden kann. Dieses Prinzip muss konsequent auf allen Netzebenen umgesetzt werden, von der Höchstspannungsebene über die Mittelspannung bis zur Niederspannungsversorgung der Endverbraucherinnen.

Diese Maßnahmen wirken unabhängig von der Art des Auslösers. Sie schützen gleichermaßen vor Sabotage, Naturereignissen und Unfällen. Resilienz verhindert Versorgungsausfälle, reduziert Anreize für Angriffe und erhöht zugleich die allgemeine Betriebssicherheit.

Investitionen in Redundanz sind kostenintensiv. Sie sind jedoch die einzigen Maßnahmen, die Versorgungsausfälle tatsächlich verhindern. Wer ernsthaft Infrastruktursicherheit betreiben will, muss bereit sein, in technische Substanz zu investieren statt in symbolische Sicherheitsmaßnahmen.

Bild von MBehringer via Wikimedia Commons, Lizenz: CC BY-SA 3.0

Stellungnahme zum Gesetzesentwurf „Informationssicherheit im Land Mecklenburg-Vorpommern“

Der Landtag Mecklenburg Vorpommern wird am 15.01.2026 eine Anhörung durchführen zum Gesetzentwurf der Landesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung
und Förderung der Informationssicherheit im Land Mecklenburg-Vorpommern“ auf Drucksache 8/5682

Zu dieser Anhörung wurde die AG KRITIS eingeladen und wird durch Johannes ‚ijon‘ Rundfeldt vor Ort vertreten werden.

Die kommunale Selbstverwaltung umfasst nicht das Recht auf unsichere IT-Infrastruktur, die andere gefährdet.

Unsere Stellungnahme zu diesem Gesetzesvorhaben steht hier zum Download bereit.

20260108-AG KRITIS Stellungnahme Informationsicherheitsgesetz_final

Bild: Matthias Bethke, License CC-BY-SA 4.0

Referentenentwurf des BMI: NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz – NIS2UmsuCG

Hier stellt die AG KRITIS zur Transparenz allen Interessierten die öffentlich gewordenen Referentenentwürfe des „Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung“ (ehem. „NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz – NIS2UmsuCG“)“ bereit.

Über mehrere voneinander unabhängige Quellen wurden uns verschiedene Bearbeitungsstände des RefE NIS2UmsuCG zugespielt, so dass wir diese hier für den demokratischen Diskurs veröffentlichen.

Dem BMI ist durch die Festlegungen der gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien bedauerlicherweise untersagt, Referentenentwürfe dieser Art zu veröffentlichen. Um dieses grundlegende Problem für frühzeitige zivilgesellschaftliche Einbindung zu beheben, hat das BMI zumindest das Diskussionspapier veröffentlicht, als auch die offiziellen Entwürfe auf der BMI-eigenen Webseite bereitgestellt. Die AG KRITIS wiederum veröffentlicht im Sinne der zivilgesellschaftlichen Transparenz alle Versionen, die uns zugespielt werden.

Sollten zukünftig neue Versionen in Umlauf kommen, werden wir diese hier sammeln und veröffentlichen.

Du hast eine Version, die hier noch nicht gelistet ist? Gerne bei uns melden und bereitstellen. Danke im Voraus.

Manuel ‚HonkHase‘ Atug, Gründer und Sprecher der AG KRITIS zum aktuellsten Erwurf:
„Viele der Defizite aus vorherigen Entwürfen bleiben weiterhin bestehen, so dass die Forderungen der AG KRITIS, sie abzustellen, ebenfalls aufrechterhalten werden. Die EU hat Vorgaben zu defensive Cyberresilienz aufgestellt, Deutschland bleibt mit dem aktuellen NIS2 Referentenentwurf weit hinter diesem Ziel zurück.“

Johannes ‚ijon‘ Rundfeldt, Gründer und Sprecher der AG KRITIS zum aktuellsten Erwurf:

„Jeder IT-Sicherheitsforscher wird bestätigen, dass wir im Cyberraum hohe Burgmauern und tiefe Burggräben benötigen, aber keine Kanonen und erst Recht keinen Cyberdome.“

 

Timeline der NIS2UmsuCG Versionen:

05.12.2025 Im Bundesgesetzblatt veröffentlichtes Gesetz: Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (68 Seiten)

Wesentlicher Änderungsantrag der Regierungsfraktionen von 10. November 2025: 10.11.2025 Ausschussdrucksache 21(4)096: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum NIS-2 Gesetz

25.07.2025 Kabinettfassung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (213 Seiten)

23.06.2025 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (206 Seiten)

23.06.2025 Anschreiben Verbände vom BMI (3 Seiten)

23.06.2025 Liste der Verbände vom BMI (14 Seiten)

02.06.2025 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (209 Seiten)

26.05.2025 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (213 Seiten)

02.12.2024 NIS2UmsuCG (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz – Gesamtübersicht Formulierungshilfe) (221 Seiten)

02.12.2024 NIS2UmsuCG (Formulierungshilfe der Bundesregierung) (3 Seiten)

29.11.2024 NIS2UmsuCG (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz – Gesamtübersicht Formulierungshilfe) (221 Seiten)

29.11.2024 NIS2UmsuCG (Formulierungshilfe der Bundesregierung) (3 Seiten)

25.11.2024 NIS2UmsuCG (Anwendung auf Bundesverwaltung) (2 Seiten)

02.10.2024 NIS2UmsuCG (Bundestagssentwurf) (210 Seiten)

16.08.2024 NIS2UmsuCG (Bundesratsentwurf) (225 Seiten)

22.07.2024 NIS2UmsuCG (verabschiedeter Regierungsentwurf) (208 Seiten)

19.07.2024 NIS2UmsuCG (212 Seiten)

24.06.2024 NIS2UmsuCG (200 Seiten)

24.06.2024 Vergleichsfassung zum Bearbeitungsstand 07.05.2024 10:19 (223 Seiten)

03.06.2024 Foliensatz des BMI (Referentenentwurf für ein NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz) (19 Seiten)

07.05.2024 NIS2UmsuCG (189 Seiten)

22.12.2023 NIS2UmsuCG (164 Seiten)

27.09.2023 Diskussionspapier des BMI (Wirtschaftsbezogene Regelungen zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie in Deutschland) (58 Seiten)

03.07.2023 NIS2UmsuCG (146 Seiten)

03.04.2023 NIS2UmsuCG (243 Seiten)

To be continued…

 

Bei weiteren sachdienlichen Hinweisen wenden Sie sich bitte an Ihre nächste Kontaktperson der AG KRITIS.

Für Risiken und Nebenwirkungen kontaktieren Sie Ihre Abgeordneten.

 

Alle Veröffentlichungen zu NIS2UmsuCG Referentenentwürfen findet ihr hier:

 

Alle Veröffentlichungen zu KRITIS Dachgesetz Referentenentwürfen findet ihr hier:

 

Alle Veröffentlichungen zu IT-SiG 2.0 Referentenentwürfen findet ihr hier:

 

Anhörung zu 60. Sitzung des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung am 03.11.2025 im Abgeordnetenhaus von Berlin

Am 03. November 2025 war Manuel ‚HonkHase‘ Atug, Gründer und Sprecher der unabhängigen AG KRITIS, in der Anhörung des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung im Abgeordnetenhauus von Berlin als Sachverständiger zu den Themen „Schutz vor Cyberangriffen: Stand und Entwicklungen“ sowie „Cybersicherheit und Schutz kritischer Infrastruktur: Aktuelle Herausforderungen in Berlin“ geladen.

Die mündliche Stellungnahme von HonkHase im Ausschuss veröffentlichen wir hier.

Manuel ‚HonkHase‘ Atug, Gründer und Sprecher der AG KRITIS erneuert seine Aussage der vorherigen Anhörung im Berliner Innenausschuss in 2023:

„Wie steht es um die gesamte Sicherheit oder die Sicht der Sicherheit in Berlin? – Kurz und knapp: Weiterhin gruselig und desolat wie in allen Bundesländern und auch auf der Bundesebene, weil alle auch weiterhin lieber von Befugnissen oder Palantir und KI, Gesichtserkennung und Quellen-TKÜ reden, statt von (Cyber-)Resilienz und Basissicherheitsmaßnahmen. Ich komme immer wieder auf diese zwei Punkte, weil das die wirkliche Abwehr von Angriffen ist, denn dann verpuffen diese wirkungslos.“

Die Anhörung im Berliner Innenausschuss ist öffentlich verfügbar und die Aufzeichnung wird hier noch bereitgestellt.

Die Anhörung im Berliner Innenausschuss von 2023 findet ihr hier:

Veranstaltung: kritispolitischer Abend in Berlin

Die Arbeitsgruppe Kritische Infrastrukturen (AG KRITIS) lädt herzlich zum kritispolitischen Abend ein.

Datum: Montag, 29. September 2025
Uhrzeit: 19:00 – 22:30 Uhr
Ort: c-base e.V., Rungestr. 20, 10179 Berlin

Der Eintritt ist frei.

Die Veranstaltung wird gestreamt werden. Der Stream ist hier verfügbar: https://c-tube.c-base.org/w/jLzzC6swMFB1ycitrAxeWf

Vortragsprogramm

Vortragende PersonVortragstitel
HonkHasedigitale Souveränität für KRITIS und Bevölkerung
IjonWas macht die AG KRITIS derzeit?
Selina KuangSachstand der Machbarkeitsstudie „Cyberhilfe“ im THW
Thomas BlinnDatenabflüsse in Funksystemen der BOS

Der Abend wird moderiert durch Lindworm.

Zwischen den Vorträgen und nach dem offiziellen Teil öffnen wir den Raum für Gespräche, Fragen und Diskussionen. Bei Getränken gibt es die Möglichkeit, mit verschiedenen aktiven Mitgliedern der AG KRITIS und anderen Interessierten ins Gespräch zu kommen, Ideen auszutauschen und neue Kontakte zu knüpfen.

Der Impuls zur Entwicklung des Konzepts eines Cyberhilfswerks entstand im Herbst 2017 an Bord der c-base, und auch die Veröffentlichung des Konzepts erfolgte 2020 im Rahmen der DefensiveCon an Bord der c-base. Mit dem kritispolitischen Abend kehren wir nun an den Geburtsort dieser Idee zurück und freuen uns gemeinsam 30 Jahre c-base zu feiern.

Das Foto wurde durch cven angefertigt und ist gemeinfrei, vielen Dank!

Was ist KRITIS im Staat? – Forderungen zum Sektor Staat und Verwaltung

Wir fordern die Bundesregierung und alle Landesregierungen auf, für den Sektor „Staat und Verwaltung“ verbindliche und harmonisierte Regelungen für kritische Infrastrukturen im Sektor Staat und Verwaltung zu schaffen, welche auch bis auf die Ebene der kommunalen Verwaltungen gelten. Hier sollten sich die Landes- und Bundesregierung an den Regelungen in der BSI-Kritisverordnung orientieren. Des Weiteren müssen sie Cybersicherheit nach NIS2 und physische Sicherheit nach Kritis-Dachgesetz umsetzen.

Bedauerlicherweise ist es weiterhin so, dass es KRITIS-Regelungen zwar für Unternehmen gibt, jedoch nicht im Sektor „Staat und Verwaltung“. Rein staatlich betriebene Infrastrukturen gelten daher bisher nicht als KRITIS.

BetreiberInnen kritischer Anlagen aus den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung, einschließlich der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, und solche, die für diese Aufgaben in relevanten Bereichen erfüllen, tätig sind oder Dienste erbringen, sollten Cybersicherheit nach NIS2 und physische Sicherheit nach Kritis-Dachgesetz umsetzen müssen.

Selbstverständlich steht die AG KRITIS als unabhängige Interessengemeinschaft hierfür auf Wunsch beratend zur Verfügung.

Gesetzliche Regelungen zur technischen und organisatiorischen Umsetzung des Stand der Technik, die vom Staat für privatwirtschaftliche KRITIS-BetreiberInnen als zumutbar, verhältnismäßig und angemessen angesehen werden, sollten den Mindeststandard für den Staat selbst darstellen. Die dringend zu schaffenden Vorgaben im Sektor „Staat und Verwaltung“ sollten über den Mindeststandard hinaus gehen, denn bei privaten BetreiberInnen kann der Staat die Einhaltung der Gesetze mittels Sanktionen erzwingen – bei Behörden ist das so nicht möglich.

So kann, auch im Fall einer mangelhaften Umsetzung, ohne Sanktionsmöglichkeiten der erreichte Stand über dem Standard liegen, der bei privatwirtschaftlichen BetreiberInnen per Sanktionierung erzwungen werden kann. Dies muss das Mindestziel sein.

Der Aufbau eines ISMS (lnformationssicherheitsmanagementsystem, bspw. nach BSI IT-Grundschutz oder ISO 27001) , sowie der Aufbau eines BCM (Business Continuity Management, bspw. nach BSI Standard 200-4 oder ISO 22301) sind für privatwirtschaftliche KRITIS-BetreiberInnen gesetzlich verpflichtend. Dies sollte gleichermaßen auch für kritische Dienstleistungen gelten, die durch staatliche Akteure erbracht werden.

Aus unserer Sicht ist es unerträglich, dass der Staat gegenüber der Wirtschaft es für zumutbar und verhältnismäßig hält, diese zur Umsetzung des Stand der Technik zu verpflichten, ein vergleichbares Sicherheitsniveau zum Nachteil der BürgerInnen in der eigenen Infrastruktur jedoch nicht durchsetzt. Dies ist aufgrund fehlender rechtlicher Bindung staatlicher Akteure an die geltenden KRITIS-Regularien der Fall. Darüber hinaus sehen wir im föderalen System aktuell keinen Willen, nicht gesetzeskonformes Verhalten staatlicher Akteure bei bereits bestehenden Regulierungen (beispielsweise im Kontext Datenschutz) im erforderlichen Maße zu sanktionieren.

Aufgrund der hervorgehobenen Position der kritischen Dienstleistungen im Sektor Staat und Verwaltung und der zumeist gegebenen Unmöglichkeit einer Ersatzversorgung, halten wir eine wissenschaftliche Betrachtung und Analyse von Kaskadeneffekten für unumgänglich, deren Ergebnis eine Anpassung der Sektoren, Schwellwerte, Anlagen- und Anlagenkategorien auf Basis der tatsächlich erbringbaren Ersatzversorgungsleistung sein sollte.

Ein Regelungszweck des KRITIS-Dachgesetzes soll die klare Identifizierung von Kritischen Infrastrukturen sein. Hierfür ist der Vorschlag der AG KRITIS, sich von der bisherigen Systematik der Schwellwerte zu verabschieden: Aus Sicht der Bevölkerung ist entscheidend, dass eine Versorgung mit den kritischen Dienstleistungen stattfindet (bspw. Trinkwasserversorgung, Stromversorgung, stationäre medizinische Versorgung, Kraftstoff- und Heizölversorgung, Sprach- und Datenübertragung, Bargeldversorgung, Siedlungsabfallentsorgung, usw., vgl. BSI-Kritisverordnung).

Dabei ist unerheblich, wie viele andere Menschen durch die gleiche physische Infrastruktur noch versorgt werden. Insbesondere für die Bereitstellung von leitungs- oder netzgebundenen Diensten können also grundsätzlich keine Schwellwerte gelten, wenn diese eine monopolistische Stellung bspw. durch Betrieb der Leitungs- oder Netzinfrastruktur genießen. Vor diesem Hintergrund muss dann bewertet und entschieden werden, ob bei Ausfall der Infrastruktur in einer Krise eine Ersatzversorgung sicher erbracht werden kann. Ist dies nicht möglich, muss die betrachtete Anlage zur Erbringung der kritischen Dienstleistung als KRITIS gelten.

Auch für den Sektor Staat und Verwaltung kann die Frage der Anzahl der Menschen, die Dienstleistungen in einer Verwaltungseinheit (Kommune, Land, Bund) nutzen, nicht dafür entscheidend sein, ob diese Dienstleistung als kritische Infrastruktur zu gelten hat. Von wesentlich höherer Bedeutung ist die Fragestellung, ob die Aufrechterhaltung dieser Dienstleistung als Daseinsvorsorge für den Erhalt der menschlichen Gesundheit, für den Schutz menschlichen Lebens oder auch für die wirtschaftliche Existenz kurz- und mittelfristig Relevanz hat. So ist die Auszahlung von Sozialleistungen oder der Betrieb von gesundheitlichen Dienstleistungen von höherer Relevanz als beispielsweise die Anmeldung eines Kraftfahrzeuges. Insbesondere auf Ebene der Kommunen hilft Standardisierung und interkommunale Zusammenarbeit, den Druck zur Erbringung kritischer Dienstleistungen von einzelnen Verwaltungen zu nehmen.

Photo by Miguel Á. Padriñán

Hackerparagraph: Stellungnahme der AG KRITIS zum Referentenentwurf Computerstrafrecht

redaktioneller Hinweis: Der folgende Text ist nicht die finale Stellungnahme. Die Inhalte aus diesem Text wurden in die dem BMJ zur Verfügung gestellten Version berücksichtigt. Die finale Stellungnahme an das BMJ steht hier zur Verfügung Diese ältere Version bleibt aus Transparenzgründen hier erhalten.

Der RefE Computerstrafrecht zum Hackerparagraph ist ein guter Anfang, aber er schützt die deutsche Sicherheitsforschenden Community unzureichend!

Die Sicherheitsforschenden sollen 3 Voraussetzungen erfüllen, damit sie sich nicht mehr strafbar machen:

  1. In der Absicht handeln, „eine Sicherheitslücke festzustellen“
  2.  Sicherheitslücke an Herstellende bzw. Betreibende oder BSI melden
  3.  Technisches Vorgehen muss „erforderlich sein, um eine Lücke festzustellen“

Wenn die Strafverfolger aufgrund einer Anzeige eine Hausdurchsuchung anordnen, alles einpacken (alle Computer, Handys und jede andere IT) und im Nachgang erst die Absicht vor Gericht besprochen wird, hilft das keinem Sicherheitsforschenden. Es ermutigt weitere dann auch nicht, Lücken zu melden und wir haben den alten Zustand wieder zurück.

Sicherheitsforschende möchten auch nicht nur direkte Sicherheitslücken oder Schwachstellen, sondern auch bemerkte (Funk-)Datenabflüsse ohne vorgenommene root-cause Analyse zur schnellen Behebung melden können. Daher müssen auch solche Szenarien explizit in Bezug auf die Definitionen aber auch in Bezug auf weitere Gesetzesänderungen, die der RefE nicht vorsieht, geklärt werden.

Straferhöhung von 3 auf 5 Jahre für „besonders schwere Fälle“ von IT-Straftaten, also zB wenn Hacker Kritische Infrastrukturen beeinträchtigen. Die Organisierte Kriminalität wird sich bei Ransomware-Erpressungen davon nicht beeindrucken lassen. Das Militär, die Geheimdienste, weitere staatliche Akteure und andere kriminelle Tätergruppierungen ebenso wenig.

Strafmaßerhöhungen bringen in diesen Fällen nichts und simulieren eine Verbesserung der Sicherheit, die nicht wirklich eintritt.

Des weiteren möchten Sicherheitsforschende sich nicht in einer Datenbank registrieren, um für unser aller Gemeinwohl zu sorgen.

Meldungen müssen an Betreibende, Herstellende und das BSI, wie im Entwurf vorhanden gemeldet werden können. Darünber Hinaus muss aber auch an alle anderen Behörden oder Aufsichten auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene Meldung, wie die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder die Landesdatenschutzbeauftragten möglich sein.

Das „Abhörverbot“ gemäß § 5 TDDDG wurde nicht berücksichtigt und korrigiert. Diese Art von Problemen bleibt damit weiterhin bestehen:

Kurznachrichten Mitlesen leichtgemacht
https://ag.kritis.info/2024/10/10/kurznachrichten-mitlesen-leichtgemacht/

Datenabfluss bei Feuerwehr und Rettungsdienst
https://ag.kritis.info/2022/05/20/datenabfluss-bei-feuerwehr-und-rettungsdienst/

Behördenfunk in Deutschland: Anspruch und Wirklichkeit
https://ag.kritis.info/2023/07/09/behoerdenfunk-in-deutschland-anspruch-und-wirklichkeit/

Es gab schon lange Forderungen, die unter anderem auch ijon und HonkHase als Mitglieder der AG KRITIS mitgezeichnet haben:
https://sec4research.de/forderungen

Auf dem 2. Symposium des BMJ waren ijon und HonkHase ebenfalls dabei, vorher wurde HonkHase in einer Expertenworkshop-Runde beteiligt und einbezogen:
https://fragdenstaat.de/anfrage/unterlagen-zu-symposien-zur-reform-des-computerstrafrechts/

Der RefE Computerstrafrecht ist unter anderem hier zu finden:
https://netzpolitik.org/2024/hacker-paragrafen-wir-veroeffentlichen-den-gesetzentwurf-zum-computerstrafrecht/#2024-10-22_BMJ_RefE_Computerstrafrecht